Überträgt der Vater seiner Tochter eine Eigentumswohnung aus Anlaß der Eheschließung der Tochter, so können die Aufwendungen hiefür als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen. Erforderlich ist jedoch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Hingabe der Wohnung und der Eheschließung. Dieser kann bejaht werden, wenn die Wohnung etwa 1/2 Jahr, bevor sie die Tochter bezieht, und etwa 2 Jahre vor der Eheschließung im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung als Heiratsgut vom Vater angeschafft wird. Daß die grundbücherliche Eigentumsübertragung an die Tochter (auf Grund eines formellen Schenkungsvertrages)erst etwa ein Jahr nach der Eheschließung stattfindet, ist ohne Bedeutung.