Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 284

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 284

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 284,
  1. Absatz eins,Über die Berufung hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
    1. Ziffer eins
      wenn es in der Berufung (Paragraph 250,), im Vorlageantrag (Paragraph 276, Absatz 2,) oder in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) beantragt wird oder
    2. Ziffer 2
      wenn es der Referent (Paragraph 270, Absatz 3,) für erforderlich hält.
  2. Absatz 2,Obliegt die Entscheidung über die Berufung dem gesamten Berufungssenat, so hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden,
    1. Ziffer eins
      wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder
    2. Ziffer 2
      wenn es der Berufungssenat auf Antrag eines Mitglieds beschließt.
  3. Absatz 3,Der Berufungssenat kann ungeachtet eines Antrages (Absatz eins, Ziffer eins,) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Berufung zurückzuweisen (Paragraph 273,) oder als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 275,) oder als gegenstandslos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 274,) zu erklären ist oder wenn eine Aufhebung nach Paragraph 289, Absatz eins, erfolgt.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende des Berufungssenates hat den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.
  5. Absatz 5,Obliegt die Entscheidung über die Berufung dem Referenten (Paragraph 270, Absatz 3,) und hat nach Absatz eins, eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 283, Absatz eins,, Paragraph 285, Absatz eins, 2, 5, 6 und 7 und Paragraph 287, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden; hiebei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Vorsitzenden dem Referenten auferlegt bzw. eingeräumt.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40032032

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P284/NOR40032032

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