Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

09.08.1974

Außerkrafttretensdatum

29.12.1977

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 und Abs. 8:
ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Art. II Abs. 1 BGBl. Nr. 469/1974.
Abs. 3 letzter Satz durch den VfGH mit Ablauf
des 31. 12. 1982 aufgehoben (BGBl. Nr. 243/1982)

Text

Außergewöhnliche Belastung

Paragraph 34, (1) Auf Antrag werden außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Absatz 3,) erwachsen, insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Absatz 4,). Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben außer Betracht.

  1. Absatz 2,Eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt, liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Absatz 3,) größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.
  2. Absatz 3,Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes an geschiedene Ehegatten gelten als zwangsläufig erwachsen.

  (4) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch

außergewöhnliche Belastungen nur insoweit wesentlich beeinträchtigt,

als die Aufwendungen die zumutbare Mehrbelastung übersteigen. Die

zumutbare Mehrbelastung beträgt in Prozenten des nach Abs. 5

errechneten Einkommens

                                     bei einem Steuerpflichtigen

                                  ohne Kinder-     mit Kinderabsetz-

bei einem Einkommen                absetzbe-          beträgen für

   von Schilling                     träge      1 oder 2  3 oder mehr

                                                     Personen

        höchstens     45.000         4             2           1

mehr als  45.000 bis  90.000         5             3           2

mehr als  90.000 bis 180.000         6             4           3

mehr als 180.000 bis 360.000         7             5           4

mehr als 360.000 bis 450.000         8             6           5

mehr als 450.000                     9             7           6.

  1. Absatz 5,Der Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung ist das nach Paragraph 2, Absatz 2, ermittelte Einkommen des Steuerpflichtigen, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die bei dieser Ermittlung abgezogenen Beträge nach Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 40,, Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 104, zugrunde zu legen.
  2. Absatz 6,Bei Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, ist Absatz 4, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 7,Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Berufsausbildung an öffentlichen Schulen oder im Rahmen von Bildungseinrichtungen und Lehrveranstaltungen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgt. Ausgenommen sind Beträge im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 4,, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, für den ein Kinderabsetzbetrag zusteht oder auf Antrag gewährt wird, sowei Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere für Unterkunft und Verpflegung. Aufwendungen im Sinne des ersten Satzes sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als sie im Kalenderjahr mehr als 4000 S betragen und 12.000 S nicht übersteigen. Die Bestimmungen des Absatz 4, sind nicht anzuwenden.
  4. Absatz 8,Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Kinder, für die dem Steuerpflichtigen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Anwendung der Bestimmungen des Absatz 4, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Schlagworte

Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit, Wirtschaftliches Einkommen, Eigene Berufsausbildung, Elementarereignisse, Hochwasserschaden, Vermurungsschaden, Erdrutschschaden, Lawinenschaden, Behinderte Kinder

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045958

Alte Dokumentnummer

N3197411686T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P34/NOR12045958

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