Verwaltungsgerichtshof
18.02.1986
85/14/0121
GRS wie 85/14/0136 E 18. Februar 1986 RS 1
Die Verpflichtung zur Entrichtung des (sodann fälligen) Heiratsgutes entsteht grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Eheschließung. Eine frühere Hingabe bewirkt zum früheren Zeitpunkt nur bei zwingender Notwendigkeit eine außergewöhnliche Belastung.