Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

08.08.1974

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Text

Außergewöhnliche Belastung

Paragraph 34, (1) Auf Antrag werden außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Absatz 3,) erwachsen, insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Absatz 4,). Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben außer Betracht.

  1. Absatz 2Eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt, liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Absatz 3,) größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.
  2. Absatz 3Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Unterhaltsleistungen an geschiedene Ehegatten gelten stets dann als zwangsläufig erwachsen, wenn der den Unterhalt leistende Ehegatte wieder verheiratet ist.

  (4) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch

außergewöhnliche Belastungen nur insoweit wesentlich beeinträchtigt,

als die Aufwendungen die zumutbare Mehrbelastung übersteigen. Die

zumutbare Mehrbelastung beträgt in Prozenten des nach Abs. 5

errechneten Einkommens

                                 bei einem Steuerpflichtigen der

                                          Steuergruppe

bei einem Einkommen            A     B               B

   von Schilling                         mit Kinderabsetzbeträgen für

                                         1 oder 2        3 oder mehr

                                                          Personen

        höchstens     30.000   5     4      2                1

mehr als  30.000 bis  60.000   6     5      3                2

mehr als  60.000 bis 120.000   7     6      4                3

mehr als 120.000 bis 240.000   8     7      5                4

mehr als 240.000 bis 300.000   9     8      6                5

mehr als 300.000              10     9      7                6

  1. Absatz 5Der Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung ist das nach Paragraph 2, Absatz 2, ermittelte Einkommen des Steuerpflichtigen, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die bei dieser Ermittlung abgezogenen Beträge nach Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 40,, Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 104, zugrunde zu legen.
  2. Absatz 6Bei Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, ist Absatz 4, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 7Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Berufsausbildung an öffentlichen Schulen oder im Rahmen von Bildungseinrichtungen und Lehrveranstaltungen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgt. Ausgenommen sind Beträge im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 4,, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, für den ein Kinderabsetzbetrag zusteht oder auf Antrag gewährt wird, sowei Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere für Unterkunft und Verpflegung. Aufwendungen im Sinne des ersten Satzes sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als sie im Kalenderjahr mehr als 4000 S betragen und 12.000 S nicht übersteigen. Die Bestimmungen des Absatz 4, sind nicht anzuwenden.
  4. Absatz 8Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Kinder (Paragraph 33, Absatz 7, Ziffer 3, bzw. Paragraph 57, Absatz 5, Ziffer 3,), die infolge körperlicher oder geistiger Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sind ohne Anwendung der Bestimmungen des Absatz 4, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Die Behinderung ist von der nach Paragraph 106, Absatz 2, zuständigen Stelle zu bescheinigen.

Schlagworte

Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit, Wirtschaftliches Einkommen, Eigene Berufsausbildung, Elementarereignisse, Hochwasserschaden, Vermurungsschaden, Erdrutschschaden, Lawinenschaden, Behinderte Kinder

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045428

Alte Dokumentnummer

N3197211941S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P34/NOR12045428

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