Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 284, tagesaktuelle Fassung

Bundesabgabenordnung § 284

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 284

Inkrafttretensdatum

30.12.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

21. Säumnisbeschwerde

Paragraph 284,
  1. Absatz einsWegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (Paragraph 97,) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

  1. Absatz 3Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Absatz 2,) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
  2. Absatz 4Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
  3. Absatz 5Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
  4. Absatz 6Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
  5. Absatz 7Sinngemäß sind anzuwenden:
    1. Litera a
      Paragraph 256, Absatz eins und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
    2. Litera b
      Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, (Unzulässigkeit),
    3. Litera c
      Paragraph 265, Absatz 6, (Verständigungspflichten),
    4. Litera d
      Paragraph 266, (Vorlage der Akten),
    5. Litera e
      Paragraph 268, (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
    6. Litera f
      Paragraph 269, (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
    7. Litera g
      Paragraphen 272 bis 277 (Verfahren),
    8. Litera h
      Paragraph 280, (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40166805

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P284/NOR40166805