(5)Absatz 5Obliegt die Entscheidung über die Berufung dem Referenten (§ 270 Abs. 3) und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 283 Abs. 1, § 285 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 und § 287 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hiebei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Vorsitzenden dem Referenten auferlegt bzw. eingeräumt.Obliegt die Entscheidung über die Berufung dem Referenten (Paragraph 270, Absatz 3,) und hat nach Absatz eins, eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 283, Absatz eins,, Paragraph 285, Absatz eins,, 2, 5, 6 und 7 und Paragraph 287, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden; hiebei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Vorsitzenden dem Referenten auferlegt bzw. eingeräumt.