Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 284
Inkrafttretensdatum
01.01.1962
Außerkrafttretensdatum
31.12.2002
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 284.
(1)Absatz einsÜber die Berufung hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es der Vorsitzende des Senates für erforderlich hält, wenn es der Senat auf Antrag eines Beisitzers beschließt oder wenn es eine Partei beantragt. Dieser Antrag ist in der Berufung (§ 250), in der Beitrittserklärung (§ 258) oder in einem Antrag gemäß § 276 Abs. 1 zu stellen.
(2)Absatz 2Der Vorsitzende des Senates bestimmt den Zeitpunkt der Verhandlung. Die Parteien sind mit dem Beifügen vorzuladen, daß ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12044059
Alte Dokumentnummer
N3196118113S