Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Außerkrafttretensdatum

19.12.1980

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Die Worte "Leistungen des gesetzlichen Unterhalts an den geschiedenen
Ehegatten sowie" im Abs. 3 sind durch den VfGH mit Ablauf des 31. 12.
1982 aufgehoben (BGBl. Nr. 243/1982).

Text

Außergewöhnliche Belastung

Paragraph 34, (1) Auf Antrag werden außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Absatz 3,) erwachsen, insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Absatz 4,). Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben außer Betracht.

  1. Absatz 2Eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt, liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Absatz 3,) größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.
  2. Absatz 3Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts an den geschiedenen Ehegatten sowie Abgeltungsbeträge gemäß Paragraph 98, ABGB, die aus Anlaß der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe gezahlt werden, gelten als zwangsläufig erwachsen.

  (4) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch

außergewöhnliche Belastungen nur insoweit wesentlich beeinträchtigt,

als die Aufwendungen die zumutbare Mehrbelastung übersteigen. Die

zumutbare Mehrbelastung beträgt in Prozenten des nach Abs. 5

errechneten Einkommens

                                  bei einem Steuerpflichtigen

                              ohne Kind  mit 1 oder 2 mit 3 oder mehr

bei einem Einkommen           im Sinne            Kindern

   von Schilling              des § 119      im Sinne des § 119

höchstens 45 000 ............     4             2           1

mehr als  45 000

  bis 90 000 ................     5             3           2

mehr als 90 000

  bis 180 000 ...............     6             4           3

mehr als 180 000

  bis 360 000 ...............     7             5           4

mehr als 360 000

  bis 450 000 ...............     8             6           5

mehr als 450 000                  9             7           6

  1. Absatz 5Der Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung ist das nach Paragraph 2, Absatz 2, ermittelte Einkommen des Steuerpflichtigen, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die bei dieser Ermittlung abgezogenen Beträge nach Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 40,, Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 104, zugrunde zu legen.
  2. Absatz 6Bei Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, ist Absatz 4, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 7Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Berufsausbildung an öffentlichen Schulen oder im Rahmen von Bildungseinrichtungen und Lehrveranstaltungen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgt. Ausgenommen sind Beträge im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 4,, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, für den ein Kinderabsetzbetrag zusteht oder auf Antrag gewährt wird, sowei Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere für Unterkunft und Verpflegung. Ausgenommen sind Beträge im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 4,, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, der als Kind im Sinne des Paragraph 119, gilt, sowie Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere für Unterkunft und Verpflegung.
  4. Absatz 8Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die dem Steuerpflichtigen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Anwendung der Bestimmungen des Absatz 4, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Schlagworte

Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit, Wirtschaftliches Einkommen, Eigene Berufsausbildung, Elementarereignisse, Hochwasserschaden, Vermurungsschaden, Erdrutschschaden, Lawinenschaden, Behinderte Kinder

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12046736

Alte Dokumentnummer

N3197811689T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P34/NOR12046736

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