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Bundesabgabenordnung § 284
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 29.12.2014
§ 283 am 29.12.2014
§ 285 am 29.12.2014
Alle Fassungen
§ 284 heute
§ 284 gültig ab 30.12.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
§ 284 gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
§ 284 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
§ 284 gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
§ 284 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
§ 284 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 14/2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 284
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
29.12.2014
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
21. Säumnisbeschwerde
§ 284.
Paragraph 284,
(1)
Absatz eins
Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (Paragraph 97,) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2)
Absatz 2
Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.
(3)
Absatz 3
Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Absatz 2,) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4)
Absatz 4
Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5)
Absatz 5
Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6)
Absatz 6
Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7)
Absatz 7
Sinngemäß sind anzuwenden:
a)
Litera a
§ 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
Paragraph 256, Absatz eins und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b)
Litera b
§ 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, (Unzulässigkeit),
c)
Litera c
§ 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
Paragraph 265, Absatz 6, (Verständigungspflichten),
d)
Litera d
§ 266 (Vorlage der Akten),
Paragraph 266, (Vorlage der Akten),
e)
Litera e
§ 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
Paragraph 268, (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f)
Litera f
§ 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
Paragraph 269, (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g)
Litera g
§§ 272 bis 277 (Verfahren),
Paragraphen 272 bis 277 (Verfahren),
h)
Litera h
§ 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
Paragraph 280, (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
Im RIS seit
14.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40145118
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P284/NOR40145118
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