(5)Absatz 5Der Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung ist das nach § 2 Abs. 2 ermittelte Einkommen des Steuerpflichtigen, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die bei dieser Ermittlung abgezogenen Beträge nach § 10, § 11, § 18 Abs. 1 Z 4, § 23b, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 4 bis 6, § 31 Abs. 3, § 40, § 41 Abs. 3 und § 104 zugrunde zu legen. Dabei sind die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Z 9 außer Ansatz zu lassen.Der Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung ist das nach Paragraph 2, Absatz 2, ermittelte Einkommen des Steuerpflichtigen, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die bei dieser Ermittlung abgezogenen Beträge nach Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 23 b,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 4 bis 6, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 40,, Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 104, zugrunde zu legen. Dabei sind die steuerfreien Einkünfte gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, außer Ansatz zu lassen.