Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

23.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Text

Außergewöhnliche Belastung

Paragraph 34,
  1. Absatz einsAuf Antrag werden außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Absatz 3,) erwachsen, insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Absatz 4,). Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben außer Betracht.
  2. Absatz 2Eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt, liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Absatz 3,) größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwachsen.
  3. Absatz 3Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts an den geschiedenen Ehegatten gelten stets dann als zwangsläufig erwachsen, wenn der den Unterhalt Leistende sich wiederverehelicht hat und soweit gegenüber dem nunmehrigen Ehegatten eine Verpflichtung zur Leistung des gesetzlichen Unterhalts besteht. Abgeltungsbeträge gemäß Paragraph 98, ABGB, die aus Anlaß der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe gezahlt werden, gelten als zwangsläufig erwachsen.
  4. Absatz 4Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch außergewöhnliche Belastungen nur insoweit wesentlich beeinträchtigt, als die Aufwendungen die zumutbare Mehrbelastung übersteigen. Die zumutbare Mehrbelastung beträgt von dem nach Absatz 5, errechneten Einkommen

bei einem Einkommen von Schilling

  höchstens 45 000             ...................... 4 vH,

  mehr als  45 000 bis  90 000 ...................... 5 vH,

  mehr als  90 000 bis 180 000 ...................... 6 vH,

  mehr als 180 000 bis 360 000 ...................... 7 vH,

  mehr als 360 000 bis 450 000 ...................... 8 vH,

  mehr als 450 000             ...................... 9 vH;

für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, und für jedes Kind im Sinne des Paragraph 119, vermindert sich dieser Betrag um je 1 vH dieses Einkommens.

  1. Absatz 5Der Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung ist das nach Paragraph 2, Absatz 2, ermittelte Einkommen des Steuerpflichtigen, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die bei dieser Ermittlung abgezogenen Beträge nach Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 23 b,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 4 bis 6, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 40,, Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 104, zugrunde zu legen. Dabei sind die steuerfreien Einkünfte gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, außer Ansatz zu lassen.
  2. Absatz 6Bei Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, ist Absatz 4, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 7Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Berufsausbildung an öffentlichen Schulen oder im Rahmen von Bildungseinrichtungen und Lehrveranstaltungen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgt. Ausgenommen sind Beträge im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 4,, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, für den ein Kinderabsetzbetrag zusteht oder auf Antrag gewährt wird, sowei Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere für Unterkunft und Verpflegung. Ausgenommen sind Beträge im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 4,, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, der als Kind im Sinne des Paragraph 119, gilt, sowie Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere für Unterkunft und Verpflegung.
  4. Absatz 8Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Anwendung der Bestimmungen des Absatz 4, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 45/1992

Schlagworte

Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit, Wirtschaftliches Einkommen,
Eigene Berufsausbildung, Elementarereignisse, Hochwasserschaden,
Vermurungsschaden, Erdrutschschaden, Lawinenschaden, Behinderte
Kinder

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12051515

Alte Dokumentnummer

N3199218575J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P34/NOR12051515

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