Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1986

Geschäftszahl

85/14/0121

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/14/0136 E 18. Februar 1986 RS 4

Stammrechtssatz

Es ist in erster Linie Sache des Bf selbst, die zwingende Notwendigkeit zur Leistung des Heiratsgutes bereits vor der Eheschließung aufzuzeigen.