Aus der Vorschrift des § 5 Abs 2 StVO ergibt sich für die in Frage kommenden Personen die Verpflichtung, sich dem Alcotest zu unterzeihen (=Bedienung des Gerätes) ansonsten diese Vorschrift sinnlos wäre. Die genannte Verpflichtung ergibt sich schließlich aus der Strafbestimmung des § 99 Abs 1 lit b leg cit.Aus der Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 2, StVO ergibt sich für die in Frage kommenden Personen die Verpflichtung, sich dem Alcotest zu unterzeihen (=Bedienung des Gerätes) ansonsten diese Vorschrift sinnlos wäre. Die genannte Verpflichtung ergibt sich schließlich aus der Strafbestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, leg cit.