Der Betriebsprüfungsbericht vom 29. Juni 1992 über die abgabenbehördliche Prüfung bei der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (lt. Tz 2 des BP-Berichtes) "LF und Mitgesellschafter" weist als Gesellschafter FL und EL aus.
Die Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO für 1984 sowie Umsatzsteuer und Gewerbesteuer 1984 (Ausfertigungsdatum 30. September 1992) erließ das Finanzamt an "LF und Mitges".Die Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften nach Paragraph 188, BAO für 1984 sowie Umsatzsteuer und Gewerbesteuer 1984 (Ausfertigungsdatum 30. September 1992) erließ das Finanzamt an "LF und Mitges".
Die unter dieser Bezeichnung erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie erließ den Bescheid an FL und EL und verfügte die Zustellung an den steuerlichen Vertreter als Zustellungsbevollmächtigten.
Die gegenständliche Beschwerde wurde von FL (für sich und auch als Erbe nach der 1994 verstorbenen EL) erhoben (vgl. den ergänzenden Schriftsatz vom 23. Oktober 1996).Die gegenständliche Beschwerde wurde von FL (für sich und auch als Erbe nach der 1994 verstorbenen EL) erhoben vergleiche den ergänzenden Schriftsatz vom 23. Oktober 1996).
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.Gemäß Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des Paragraph 188, an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid gemäß § 191 Abs. 2 BAO an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid gemäß Paragraph 191, Absatz 2, BAO an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1972 ist Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 der Unternehmer. Unternehmer können auch Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit (wie etwa die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) sein (vgl. Kolacny/Mayer, UStG, Anm. 1 zu § 19).Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UStG 1972 ist Steuerschuldner in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der Unternehmer. Unternehmer können auch Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit (wie etwa die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) sein vergleiche Kolacny/Mayer, UStG, Anmerkung 1 zu Paragraph 19,).
Gemäß § 4 Abs. 1 GewStG ist Steuerschuldner der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so sind diese Gesamtschuldner; bei Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und andere Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind) ist auch die Gesellschaft als solche Gesamtschuldner.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GewStG ist Steuerschuldner der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so sind diese Gesamtschuldner; bei Gesellschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und andere Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind) ist auch die Gesellschaft als solche Gesamtschuldner.
Der Beschwerdeführer hat auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes mitgeteilt, die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht habe bis zum 31. Dezember 1985 bestanden; seit dem 1. Jänner 1986 führe er das Unternehmen als Einzelunternehmer weiter.
Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift mitgeteilt, der steuerliche Vertreter habe ihr mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1987 bekanntgegeben, daß das Gesellschaftsverhältnis seit 1986 nicht mehr bestehe. Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid an die zuletzt an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter (FL und EL) erlassen, weil die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht nicht mehr bestanden habe.
Die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (vgl. den hg. Beschluß vom 6. April 1994, 91/13/0234).Die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal vergleiche den hg. Beschluß vom 6. April 1994, 91/13/0234).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 30. Mai 1984, 84/13/0104, ausgesprochen, daß ein Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO, der nach Beendigung der Personengesellschaft an diese ergeht, keine Rechtswirkungen entfaltet (ebenso die hg. Beschlüsse vom 13. Dezember 1988, 88/14/0192, und vom 14. September 1993, 93/15/0080). Auch Umsatzsteuerbescheide und Gewerbesteuerbescheide, die nach Beendigung einer Personengesellschaft an diese ergehen, können keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1994, 91/14/0140).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 30. Mai 1984, 84/13/0104, ausgesprochen, daß ein Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 188, BAO, der nach Beendigung der Personengesellschaft an diese ergeht, keine Rechtswirkungen entfaltet (ebenso die hg. Beschlüsse vom 13. Dezember 1988, 88/14/0192, und vom 14. September 1993, 93/15/0080). Auch Umsatzsteuerbescheide und Gewerbesteuerbescheide, die nach Beendigung einer Personengesellschaft an diese ergehen, können keine Rechtswirkungen entfalten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1994, 91/14/0140).
Unbestritten ist im gegenständlichen Fall, daß die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (FL und EL) bereits im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide beendet war.
Die im Jahr 1992 an die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ergangenen erstinstanzlichen Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO sowie Umsatz- und Gewerbesteuer sind sohin an eine nicht mehr existierende Gesellschaft ergangen und konnten daher keine Rechtswirkungen entfalten.Die im Jahr 1992 an die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ergangenen erstinstanzlichen Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO sowie Umsatz- und Gewerbesteuer sind sohin an eine nicht mehr existierende Gesellschaft ergangen und konnten daher keine Rechtswirkungen entfalten.
Schon weil keine wirksamen Bescheide vorlagen, wäre die Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO durch die belangte Behörde zurückzuweisen gewesen.Schon weil keine wirksamen Bescheide vorlagen, wäre die Berufung gemäß Paragraph 273, Absatz eins, Litera a, BAO durch die belangte Behörde zurückzuweisen gewesen.
Die abweisende Berufungsentscheidung der belangten Behörde erging (auch) an den Beschwerdeführer. Sie stellt einen wirksamen Bescheid dar. In den streitgegenständlichen Verfahren hat damit die belangte Behörde, der gemäß § 260 Abs. 1 BAO die Entscheidung über Berufungen obliegt, erstmalig über die Gewinnfeststellung und die Abgabenfestsetzung abgesprochen, obwohl dieses erstmalige Absprechen in die Zuständigkeit des Finanzamtes fällt (vgl. § 3 Abs. 1 AVOG). Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1994, 91/14/0140).Die abweisende Berufungsentscheidung der belangten Behörde erging (auch) an den Beschwerdeführer. Sie stellt einen wirksamen Bescheid dar. In den streitgegenständlichen Verfahren hat damit die belangte Behörde, der gemäß Paragraph 260, Absatz eins, BAO die Entscheidung über Berufungen obliegt, erstmalig über die Gewinnfeststellung und die Abgabenfestsetzung abgesprochen, obwohl dieses erstmalige Absprechen in die Zuständigkeit des Finanzamtes fällt vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, AVOG). Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1994, 91/14/0140).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Aufwandersatz für Stempelgebühren war zuzusprechen für drei Ausfertigungen der Beschwerde (S 360,--) und eine Ablichtung des angefochtenen Bescheides (S 120,--).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Der Aufwandersatz für Stempelgebühren war zuzusprechen für drei Ausfertigungen der Beschwerde (S 360,--) und eine Ablichtung des angefochtenen Bescheides (S 120,--).