für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Gegenstände für die im § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a bezeichneten Zwecke verwendet oder die Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b getätigt worden sind.für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Gegenstände für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, bezeichneten Zwecke verwendet oder die Aufwendungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, getätigt worden sind.