Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 191

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 191

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

17.07.1987

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 191,
  1. Absatz eins,Der Feststellungsbescheid ergeht
    1. Litera a
      in den Fällen des Paragraph 186 :, an denjenigen, dem die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) zugerechnet wird, wenn jedoch am Gegenstand der Feststellung mehrere beteiligt sind, an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, an der die Beteiligung im Feststellungszeitpunkt bestanden hat;
    2. Litera b
      in den Fällen des Paragraph 187 :, an den Unternehmer;
    3. Litera c
      in den Fällen des Paragraph 188 :, an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind;
    4. Litera d
      in den Fällen des Paragraph 189 :, an die Gesellschaft, um deren Anteile oder Genußscheine, oder an die Bank, um deren Partizipationsscheine es sich handelt, und wenn der Wert auf Antrag der Inhaber von Anteilen, Genußscheinen oder Partizipationsscheinen festgestellt wurde, auch an die Antragsteller;
    5. Litera e
      in allen übrigen Fällen: an die von der Feststellung Betroffenen.
  2. Absatz 2,Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Absatz eins, Litera a, am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des Absatz eins, Litera c, gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
  3. Absatz 3,Einheitliche Feststellungsbescheide wirken gegen alle,
    1. Litera a
      die am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind (Paragraph 186,);
    2. Litera b
      denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (Paragraph 188,);
    3. Litera c
      denen Anteile, Genußscheine oder Partizipationsscheine gehören (Paragraph 189,).
  4. Absatz 4,Ein Feststellungsbescheid, der gemäß Paragraph 186, über eine zum Grundbesitz zählende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) oder über eine Gewerbeberechtigung erlassen wird, wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043965

Alte Dokumentnummer

N3196118019S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P191/NOR12043965

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