(3)Absatz 3,In den Fällen des § 11 Abs. 12 entsteht die Steuerschuld in dem Zeitpunkt, der sich aus Abs. 2 Z. 1 lit. a ergibt.In den Fällen des Paragraph 11, Absatz 12, entsteht die Steuerschuld in dem Zeitpunkt, der sich aus Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ergibt.