Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 191

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 191

Inkrafttretensdatum

14.01.2010

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.

Text

§ 191.
  1. (1) Der Feststellungsbescheid ergeht
    1. a)
      in den Fällen des § 186: an denjenigen, dem die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) zugerechnet wird, wenn jedoch am Gegenstand der Feststellung mehrere beteiligt sind, an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, an der die Beteiligung im Feststellungszeitpunkt bestanden hat;
    2. b)
      in den Fällen des § 187: an den Unternehmer;
    3. c)
      in den Fällen des § 188: an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind;
    4. d)
      in den Fällen des § 189: an die juristische Person, um deren Anteile, Genußscheine oder Partizipationsscheine es sich handelt, und wenn der Wert auf Antrag der Inhaber von Anteilen, Genußscheinen oder Partizipationsscheinen festgestellt wurde, auch an die Antragsteller;
    5. e)
      in allen übrigen Fällen: an die von der Feststellung Betroffenen.
  2. (2) Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Abs. 1 lit. a am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
  3. (3) Einheitliche Feststellungsbescheide wirken gegen alle,
    1. a)
      die am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind (§ 186);
    2. b)
      (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)
    3. c)
      denen Anteile, Genußscheine oder Partizipationsscheine gehören (§ 189).
    Feststellungsbescheide (§ 188) wirken gegen alle, denen Einkünfte zugerechnet werden.
  4. (4) Ein Feststellungsbescheid, der gemäß § 186 über eine zum Grundbesitz zählende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) oder über eine Gewerbeberechtigung erlassen wird, wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz.
  5. (5) Werden in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188) hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung), so steht dies der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den übrigen, denen Einkünfte zugerechnet werden.

Im RIS seit

12.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40115717

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P191/NOR40115717

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