Überträgt der Bundesminister in abstrakt umschriebenen Fällen den Landeshauptmännern die ihnen sonst nicht zukommende Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens und zur Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem § 34 Abs 1 KFG, so ist eine in Handhabung einer derartigen Ermächtigung erlassene generelle Rechtsvorschrift als Rechtsverordnung zu beurteilen (Hinweis E VF Slg 6220/1970 und VF Slg 7594/1975), da eine solche Vorschrift nicht ausschließlich an die nachgeordneten Behörden, sondern auch an die Parteien des Verwaltungsverfahrens gerichtet ist, wird damit doch eine sonst nicht gegebene Zuständigkeit der delegierten Behörden festgelegt. Damit eine derartige Rechtsverordnung Rechtsverbindlichkeit erlangt, muß sie kundgemacht werden.Überträgt der Bundesminister in abstrakt umschriebenen Fällen den Landeshauptmännern die ihnen sonst nicht zukommende Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens und zur Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem Paragraph 34, Absatz eins, KFG, so ist eine in Handhabung einer derartigen Ermächtigung erlassene generelle Rechtsvorschrift als Rechtsverordnung zu beurteilen (Hinweis E VF Slg 6220 aus 1970, und VF Slg 7594 aus 1975,), da eine solche Vorschrift nicht ausschließlich an die nachgeordneten Behörden, sondern auch an die Parteien des Verwaltungsverfahrens gerichtet ist, wird damit doch eine sonst nicht gegebene Zuständigkeit der delegierten Behörden festgelegt. Damit eine derartige Rechtsverordnung Rechtsverbindlichkeit erlangt, muß sie kundgemacht werden.