(1)Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten, Typen von Fahrzeugen oder von Fahrgestellen oder, auf Antrag des Besitzers, einzelne Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, zum Zwecke der Erprobung, für die Beförderung unteilbarer Güter oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden (zB historische Fahrzeuge), gemäß § 29 als Type oder in sinngemäßer Anwendung des § 31 einzeln genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen (Ausnahmegenehmigung). Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann weiters Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn in einem Genehmigungsverfahren die erforderlichen Nachweise im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG und 92/61/EWG nicht erbracht werden können und wenn vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Solche Ausnahmen sind aber nur jeweils für eine bestimmte Anzahl gleichartiger Fahrzeuge zu erteilen. Bei der Bemessung der Zahl der allenfalls zu genehmigenden Fahrzeuge sind die Vorgaben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigten, Typen von Fahrzeugen oder von Fahrgestellen oder, auf Antrag des Besitzers, einzelne Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, zum Zwecke der Erprobung, für die Beförderung unteilbarer Güter oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden (zB historische Fahrzeuge), gemäß Paragraph 29, als Type oder in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 31, einzeln genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen (Ausnahmegenehmigung). Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann weiters Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn in einem Genehmigungsverfahren die erforderlichen Nachweise im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG und 92/61/EWG nicht erbracht werden können und wenn vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Solche Ausnahmen sind aber nur jeweils für eine bestimmte Anzahl gleichartiger Fahrzeuge zu erteilen. Bei der Bemessung der Zahl der allenfalls zu genehmigenden Fahrzeuge sind die Vorgaben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen.