(1)Absatz einsDer Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten, Typen von Fahrzeugen oder von Fahrgestellen oder, auf Antrag des Besitzers, einzelne Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, zum Zwecke der Erprobung, für die Beförderung unteilbarer Güter oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, gemäß § 29 als Type oder in sinngemäßer Anwendung des § 31 einzeln genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen (Ausnahmegenehmigung).Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigten, Typen von Fahrzeugen oder von Fahrgestellen oder, auf Antrag des Besitzers, einzelne Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, zum Zwecke der Erprobung, für die Beförderung unteilbarer Güter oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, gemäß Paragraph 29, als Type oder in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 31, einzeln genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen (Ausnahmegenehmigung).