Wenn eine Zulage, wie z.B. die Verwendungszulage gem § 30a Abs 1 Z 3 GG 56 idF d. 24.GG-Nov. kraft Gesetzes gebührt, so kommt der Bemessung der Zulage nur der Charakter einer Feststellung zu.Wenn eine Zulage, wie z.B. die Verwendungszulage gem Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GG 56 in der Fassung d. 24.GG-Nov. kraft Gesetzes gebührt, so kommt der Bemessung der Zulage nur der Charakter einer Feststellung zu.