Rechtssatz für 9Os212/68 15Os129/17k (1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090716

Geschäftszahl

9Os212/68; 15Os129/17k (15Os130/17g)

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Rechtssatz

Für das Dauerdelikt ist kennzeichnend, daß durch die Handlungen ein andauernder Erfolg geschaffen wird, dessen Bestehenlassen selbst zum Tatbild gehört.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 212/68
    Entscheidungstext OGH 16.06.1970 9 Os 212/68
    Veröff: SSt 41/30
  • 15 Os 129/17k
    Entscheidungstext OGH 22.11.2017 15 Os 129/17k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0090716

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018

Dokumentnummer

JJR_19700616_OGH0002_0090OS00212_6800000_004

Rechtssatz für 13Os72/90 (13Os73/90) 17...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090573

Geschäftszahl

13Os72/90 (13Os73/90); 17Os4/17t; 15Os129/17k (15Os130/17g); 11Os66/18t; 12Os97/18h; 15Os117/18x; 11Os60/19m; 14Ns74/19x

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Rechtssatz

Beim sogenannten Dauerdelikt beginnt der Lauf der Verjährungsfrist erst, sobald der rechtswidrige Zustand beendet ist. Ob ein bestimmter Straftatbestand ein Dauerdelikt normiert, ist unter Bedacht auf den Sinn des Zeitwortes, mit dem das verpönte Täterverhalten umschrieben wird, durch dessen Auslegung zu ermitteln.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 72/90
    Entscheidungstext OGH 09.01.1991 13 Os 72/90
  • 17 Os 4/17t
    Entscheidungstext OGH 06.03.2017 17 Os 4/17t
    Auch;Beisatz: Strafbarer Besitz von Gegenständen ist idR als Dauerdelikt konzipiert. Die Verjährungsfrist beginnt daher iSd § 57 Abs 2 StGB erst mit Beendigung des Besitzes zu laufen. (T1)
    Beisatz: Zu unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG. (T2)
  • 15 Os 129/17k
    Entscheidungstext OGH 22.11.2017 15 Os 129/17k
    Auch; Beisatz: § 283 Abs 1 (und Abs 2; sowie auch Abs 4) StGB ist in den Fällen einer über den Veröffentlichungszeitpunkt hinausreichenden Publizität (eines über das erstmalige Zugänglichmachen hinausgehenden Zugänglichbleibens der Äußerung) als Dauerdelikt konzipiert. (T3)
    Beisatz: Hier: Verhetzung im Internet als Dauerdelikt. (T4)
  • 11 Os 66/18t
    Entscheidungstext OGH 19.06.2018 11 Os 66/18t
    Vgl auch; Beisatz: Für ein Medieninhaltsdelikt im Sinn des § 1 Abs 1 Z 12 MedienG, also eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht, gilt gemäß § 28 MedienG die Spezialvorschrift des § 32 MedienG. Danach beginnt die Frist der Verjährung der Strafbarkeit eines Medieninhaltsdelikts zu der Zeit, da mit der Verbreitung im Inland begonnen wird. § 58 Abs 1 StGB, der eine Regelung für Erfolgsdelikte enthält, ist ausdrücklich nicht anzuwenden (so schon 15 Os 129/17k). Unabhängig von der Dauer der Verbreitung beginnt die Verjährungsfrist daher mit dem Zeitpunkt des Beginns der Verbreitung (auch) im Inland. (T5)
  • 12 Os 97/18h
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 12 Os 97/18h
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 15 Os 117/18x
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 15 Os 117/18x
    Auch; Beis wie T1
  • 11 Os 60/19m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 11 Os 60/19m
    nur T1
  • 14 Ns 74/19x
    Entscheidungstext OGH 25.02.2020 14 Ns 74/19x
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0090573

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020

Dokumentnummer

JJR_19910109_OGH0002_0130OS00072_9000000_001

Rechtssatz für 15Os129/17k (15Os130/17g); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0131770

Geschäftszahl

15Os129/17k (15Os130/17g); 15Os100/24f

Entscheidungsdatum

13.11.2024

Norm

StGB §283
  1. StGB § 283 heute
  2. StGB § 283 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. StGB § 283 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 283 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 283 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2011
  6. StGB § 283 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 283 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Paragraph 283, Absatz eins, (und Absatz 2,; sowie auch Absatz 4,) StGB ist in den Fällen einer über den Veröffentlichungszeitpunkt hinausreichenden Publizität (eines über das erstmalige Zugänglichmachen hinausgehenden Zugänglichbleibens der Äußerung) als Dauerdelikt konzipiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131770

Im RIS seit

15.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024

Dokumentnummer

JJR_20171122_OGH0002_0150OS00129_17K0000_001

Rechtssatz für 1Os257/49; 5Os1150/53; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090813

Geschäftszahl

1Os257/49; 5Os1150/53; 12Os50/66; 10Os121/67; 11Os161/71; 13Os52/72; 13Os84/72; 12Os179/72; 10Os51/74; 10Os98/75; 13Os110/75; 11Os1/76; 10Os156/76; 13Os165/76; 10Os56/77; 9Os149/80; 12Os62/81; 12Os47/81; 9Os149/81; 13Os175/82; 9Os116/83; 9Os84/84; 13Os106/84; 13Os160/84; 10Os1/85; 11Os78/85; 12Os135/85; 12Os38/86; 12Os110/86; 9Os114/86; 10Os55/87; 13Os61/87; 14Os90/88; 14Os190/88; 14Os154/89 (14Os155/89); 13Os86/91; 12Os44/92; 15Os29/93; 15Os90/93; 14Os26/94 (14Os29/94); 11Os83/94; 13Os141/94; 15Os191/94; 14Os22/95; 15Os6/95; 13Os41/97; 11Os49/97; 1Bkd1/95; 12Os31/03; 12Os46/03; 12Os131/04; 12Os60/04; 12Os92/05d; 15Os127/05y; 15Os10/06v; 11Os116/06b; 13Os74/07t; 1Bkd3/07; 13Os24/08s; 14Os92/08y (14Os93/08w); 13Os35/10m; 12Os190/10y; 13Os17/11s; 12Os115/14z; 13Os25/15y; 14Os41/15h; 13Os134/15b (13Os135/15z; 13Os136/15x); 26Os15/15y; 15Os129/17k (15Os130/17g); 13Os95/18x; 14Os85/23s; 13Os53/23b; 15Os45/25v; 12Os84/25g

Entscheidungsdatum

17.09.2025

Rechtssatz

Unanwendbarkeit des Paragraph 265, StPO (nunmehr Paragraph 31, StGB), wenn ein Teil mehrerer strafbarer Handlungen vor, ein Teil davon nach Fällung des früher ergangenen Strafurteiles begangen wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Os 257/49
    Entscheidungstext OGH 16.09.1949 1 Os 257/49
    Veröff: JBl 1950,16
  • 5 Os 1150/53
    Entscheidungstext OGH 14.10.1953 5 Os 1150/53
    Veröff: EvBl 1954/112 S 150
  • 12 Os 50/66
    Entscheidungstext OGH 04.05.1966 12 Os 50/66
    Veröff: EvBl 1966/465 S 579
  • 10 Os 121/67
    Entscheidungstext OGH 07.03.1968 10 Os 121/67
    Vgl aber; Beisatz: Sinngemäße Anwendung möglich, wenn in einem neuen Urteil abgeurteilte Taten teils vor, teils nach einem vorangegangenen Urteil begangen wurden (diese sinngemäße Anwendung des § 265 StPO führt hier dazu, dass die Vorstrafe den Charakter eines ins Gewicht fallenden Erschwerungsumstandes verliert). (T1) Veröff: EvBl 1968/372 S 580
  • 11 Os 161/71
    Entscheidungstext OGH 29.10.1971 11 Os 161/71
    Beisatz: Doch kann bei der Strafbemessung nicht darüber hinweggegangen werden, dass ein wesentlicher Teil der nunmehr zur Aburteilung gelangten Taten vor dem früheren Urteil verübt wurde, und dass bei Bekanntsein dieser Taten eine Mitaburteilung seinerzeit möglich gewesen wäre. (T2) Veröff: EvBl 1972/153 S 272 = SSt 42/45
  • 13 Os 52/72
    Entscheidungstext OGH 17.08.1972 13 Os 52/72
    Beis wie T2
  • 13 Os 84/72
    Entscheidungstext OGH 12.10.1972 13 Os 84/72
  • 12 Os 179/72
    Entscheidungstext OGH 11.12.1972 12 Os 179/72
  • 10 Os 51/74
    Entscheidungstext OGH 09.07.1974 10 Os 51/74
  • 10 Os 98/75
    Entscheidungstext OGH 30.09.1975 10 Os 98/75
  • 13 Os 110/75
    Entscheidungstext OGH 28.10.1975 13 Os 110/75
    Vgl auch; Beisatz: Berücksichtigung einer Vorverurteilung gemäß § 31 StGB nur, wenn der Täter alle nachträglich abgeurteilten Taten vor der Fällung des früheren Urteils begangen hat; Abgehen davon nur, wenn das mitabgeurteilte, nach Fällung des früheren Urteils begangene Delikt geringfügig und auf die Strafbemessung im Hinblick auf die Schwere der vorher begangenen Straftaten praktisch nicht von Bedeutung ist. (T3)
  • 11 Os 1/76
    Entscheidungstext OGH 04.03.1976 11 Os 1/76
  • 10 Os 156/76
    Entscheidungstext OGH 07.12.1976 10 Os 156/76
    Beis wie T2
  • 13 Os 165/76
    Entscheidungstext OGH 20.01.1977 13 Os 165/76
  • 10 Os 56/77
    Entscheidungstext OGH 25.05.1977 10 Os 56/77
    Vgl; Beis ähnlich T3 nur: Abgehen davon nur, wenn das mitabgeurteilte, nach Fällung des früheren Urteils begangene Delikt geringfügig und auf die Strafbemessung im Hinblick auf die Schwere der vorher begangenen Straftaten praktisch nicht von Bedeutung ist. (T4)
  • 9 Os 149/80
    Entscheidungstext OGH 04.11.1980 9 Os 149/80
  • 12 Os 62/81
    Entscheidungstext OGH 25.06.1981 12 Os 62/81
  • 12 Os 47/81
    Entscheidungstext OGH 13.08.1981 12 Os 47/81
  • 9 Os 149/81
    Entscheidungstext OGH 12.01.1982 9 Os 149/81
  • 13 Os 175/82
    Entscheidungstext OGH 02.12.1982 13 Os 175/82
  • 9 Os 116/83
    Entscheidungstext OGH 08.11.1983 9 Os 116/83
  • 9 Os 84/84
    Entscheidungstext OGH 26.06.1984 9 Os 84/84
  • 13 Os 106/84
    Entscheidungstext OGH 17.07.1984 13 Os 106/84
    Beisatz: Eine gesonderte Festsetzung von Zusatzstrafen für einzelne Fakten ist ausgeschlossen: § 28 StGB. (T5)
  • 13 Os 160/84
    Entscheidungstext OGH 18.10.1984 13 Os 160/84
  • 10 Os 1/85
    Entscheidungstext OGH 02.07.1985 10 Os 1/85
    Beis wie T2
  • 11 Os 78/85
    Entscheidungstext OGH 25.06.1985 11 Os 78/85
    Vgl auch
  • 12 Os 135/85
    Entscheidungstext OGH 10.10.1985 12 Os 135/85
    Beisatz: Dass ein Teil der Straftaten vor dem früheren gesetzt wurde, ist lediglich bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Die Zusammenrechnung hat aber auch in diesem Fall alle gleichartigen Straftaten zu umfassen. (T6)
  • 12 Os 38/86
    Entscheidungstext OGH 22.05.1986 12 Os 38/86
  • 12 Os 110/86
    Entscheidungstext OGH 04.09.1986 12 Os 110/86
    Vgl auch; Beisatz: § 31 StGB setzt voraus, dass alle im neuen Urteil zur Aburteilung gelangenden Straftaten vor Fällung des früheren Urteils begangen wurden. (T7)
  • 9 Os 114/86
    Entscheidungstext OGH 22.10.1986 9 Os 114/86
    Vgl; Beis wie T2
  • 10 Os 55/87
    Entscheidungstext OGH 26.05.1987 10 Os 55/87
    Vgl auch; Beisatz: Auch kein Milderungsgrund, wenn der weitaus überwiegende Teil der Straftaten nach der vorgehenden Verurteilung begangen wurde. (T8)
  • 13 Os 61/87
    Entscheidungstext OGH 14.05.1987 13 Os 61/87
    Beis wie T3
  • 14 Os 90/88
    Entscheidungstext OGH 22.06.1988 14 Os 90/88
  • 14 Os 190/88
    Entscheidungstext OGH 01.03.1989 14 Os 190/88
  • 14 Os 154/89
    Entscheidungstext OGH 24.04.1990 14 Os 154/89
    Beis wie T7
  • 13 Os 86/91
    Entscheidungstext OGH 16.10.1991 13 Os 86/91
    Beis wie T7
  • 12 Os 44/92
    Entscheidungstext OGH 07.05.1992 12 Os 44/92
  • 15 Os 29/93
    Entscheidungstext OGH 11.03.1993 15 Os 29/93
  • 15 Os 90/93
    Entscheidungstext OGH 26.08.1993 15 Os 90/93
    Vgl auch; Beisatz: Auch kein besonderer Milderungsgrund. (T9)
  • 14 Os 26/94
    Entscheidungstext OGH 12.04.1994 14 Os 26/94
    Vgl; Beis wie T2
  • 11 Os 83/94
    Entscheidungstext OGH 19.07.1994 11 Os 83/94
  • 13 Os 141/94
    Entscheidungstext OGH 19.10.1994 13 Os 141/94
  • 15 Os 191/94
    Entscheidungstext OGH 02.02.1995 15 Os 191/94
    Beisatz: Unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 31 StGB ist, dass alle in einem Urteil zur Aburteilung gelangenden Straftaten vor der Fällung des früheren Urteils begangen worden sind. (T10)
  • 14 Os 22/95
    Entscheidungstext OGH 10.03.1995 14 Os 22/95
  • 15 Os 6/95
    Entscheidungstext OGH 09.03.1995 15 Os 6/95
    Beis wie T2
  • 13 Os 41/97
    Entscheidungstext OGH 16.04.1997 13 Os 41/97
    Beis wie T7
  • 11 Os 49/97
    Entscheidungstext OGH 06.05.1997 11 Os 49/97
    Beis wie T7
  • 1 Bkd 1/95
    Entscheidungstext OGH 06.11.1998 1 Bkd 1/95
    Vgl auch; Beisatz: Die Bedachtnahme auf eine Vorverurteilung setzt voraus, dass über alle Verfehlungen nach der Zeit ihrer Begehung bereits im Vorverfahren hätte geurteilt werden können (WK-StGB - 2 § 31 Rz 2). (T11)
  • 12 Os 31/03
    Entscheidungstext OGH 05.06.2003 12 Os 31/03
    Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 31 StGB ist nur dann anzuwenden, wenn eine gemeinsame Aburteilung aller Taten bereits im früheren Verfahren zeitlich möglich gewesen wäre. (T12)
  • 12 Os 46/03
    Entscheidungstext OGH 03.07.2003 12 Os 46/03
    Vgl auch; Beisatz: Bedingung für die Anwendbarkeit des §31 StGB ist, dass alle im neuen Urteil zur Aburteilung gelangenden Straftaten vor Fällung des früheren Urteils, auf das nunmehr Bedacht genommen werden soll, begangen worden sind. (T13)
  • 12 Os 131/04
    Entscheidungstext OGH 13.01.2005 12 Os 131/04
    Vgl auch; Beisatz: Eine Bedachtnahme nach §31 StGB setzt voraus, dass sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten vor dem Vorurteil (erster Instanz) begangen wurden. (T14)
  • 12 Os 60/04
    Entscheidungstext OGH 13.01.2005 12 Os 60/04
    Auch; Beisatz: § 31 Abs 1 (erster Satz) StGB setzt voraus, dass sämtliche der nachträglichen Verurteilung zu Grunde liegende Taten - ein Dauerdelikt zur Gänze - vor dem Vor-Urteil I. Instanz begangen wurden, somit eine gemeinsame Verfahrensführung in erster Instanz möglich gewesen wäre (WK-StGB - 2 § 31 Rz 2). (T15)
  • 12 Os 92/05d
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 12 Os 92/05d
    Auch
  • 15 Os 127/05y
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 15 Os 127/05y
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T12
  • 15 Os 10/06v
    Entscheidungstext OGH 16.03.2006 15 Os 10/06v
    Auch; Beis wie T11; Beis wie T13 nur: § 31 Abs 1 (erster Satz) StGB setzt voraus, dass sämtliche der nachträglichen Verurteilung zu Grunde liegende Taten vor dem Vor-Urteil I. Instanz begangen wurden, somit eine gemeinsame Verfahrensführung in erster Instanz möglich gewesen wäre (WK-StGB - 2 § 31 Rz 2). (T16); Beisatz: Sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten müssen also vor dem Vor-Urteil erster Instanz begangen worden sein. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Berufungsverfahren eine zweite Tatsacheninstanz kennt, weil eine Vereinigung nach § 56 StPO dann nicht mehr möglich ist (WK-StGB - 2 § 31 Rz 2). (T17)
  • 11 Os 116/06b
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 11 Os 116/06b
    Vgl auch; Beis wie T16
  • 13 Os 74/07t
    Entscheidungstext OGH 03.10.2007 13 Os 74/07t
    Auch
  • 1 Bkd 3/07
    Entscheidungstext OGH 03.12.2007 1 Bkd 3/07
    Vgl; Beisatz: Das ununterbrochene Unterlassen der auf Grund des bestehenden Mandatsverhältnisses bestehenden Pflicht zur vollständigen Verbücherung des Kaufvertrages und somit das Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustandes ist als Dauerdelikt zu qualifizieren. Auf bestehende Vorverurteilungen kann daher erst nach Abschluss der Tathandlung Bedacht genommen werden. (T18)
  • 13 Os 24/08s
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 13 Os 24/08s
    Auch
  • 14 Os 92/08y
    Entscheidungstext OGH 05.08.2008 14 Os 92/08y
    Auch; Beis wie T7
  • 13 Os 35/10m
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 13 Os 35/10m
    Auch
  • 12 Os 190/10y
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 12 Os 190/10y
  • 13 Os 17/11s
    Entscheidungstext OGH 07.04.2011 13 Os 17/11s
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T7; Bem: Neuerliche ausdrückliche Ablehnung (iSd stRsp) der Anwendung der §§ 31,40 StGB in „Hybridfällen“. (T19)
  • 12 Os 115/14z
    Entscheidungstext OGH 15.01.2015 12 Os 115/14z
  • 13 Os 25/15y
    Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 25/15y
  • 14 Os 41/15h
    Entscheidungstext OGH 16.06.2015 14 Os 41/15h
  • 13 Os 134/15b
    Entscheidungstext OGH 09.03.2016 13 Os 134/15b
    Auch
  • 26 Os 15/15y
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 26 Os 15/15y
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T18; Beisatz: Hier: Fortwährendes Nichtentsprechen von Aufträgen der Rechtsanwaltskammer als Dauerdelikt. (T20)
  • 15 Os 129/17k
    Entscheidungstext OGH 22.11.2017 15 Os 129/17k
    Auch; Beis wie T15
  • 13 Os 95/18x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2018 13 Os 95/18x
    Auch
  • 14 Os 85/23s
    Entscheidungstext OGH 06.09.2023 14 Os 85/23s
    vgl; Beisatz wie T15
  • 13 Os 53/23b
    Entscheidungstext OGH 20.09.2023 13 Os 53/23b
    vgl
  • 15 Os 45/25v
    Entscheidungstext OGH 16.07.2025 15 Os 45/25v
    vgl; Beisatz wie T15; Beisatz wie T19
  • 12 Os 84/25g
    Entscheidungstext OGH 17.09.2025 12 Os 84/25g
    vgl; Beisatz wie T19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0090813

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Dokumentnummer

JJR_19490916_OGH0002_0010OS00257_4900000_001

Rechtssatz für 10Os128/72; 12Os144/95; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0076137

Geschäftszahl

10Os128/72; 12Os144/95; 13Ns9/11v; 20Os12/15p; 15Os129/17k (15Os130/17g); 13Os95/18x; 14Ns78/20m; 11Ns51/21w; 23Ds9/22h; 15Os100/24f; 21Ds4/25p

Entscheidungsdatum

10.12.2025

Rechtssatz

Bei einem Dauerdelikt wird durch die Straftat ein rechtswidriger Zustand geschaffen, den der Täter in der Folge aufrecht erhält und durch dessen Fortdauer der Straftatbestand ununterbrochen weiter verwirklicht wird vergleiche Rittler 2.Auflage römisch eins 88 und Jescheck 472). Dies ist zB der Fall bei einer unbefugten Gefangenhaltung (Paragraph 93, StG), der Teilnehmung durch Verhehlung (Paragraph 185, StG) und der Veruntreuung durch Vorenthalten einer anvertrauten Sache (Paragraph 183, StG), nicht jedoch bei dem Delikt nach dem Paragraph eins, USchG. Hier handelt es sich nicht um die Aufrechterhaltung eines durch eine bestimmte (einmalige) Tat eines aktiv handelnden Täters geschaffenen rechtswidrigen Zustandes, sondern um ein vorsätzliches Gefährdungsdelikt, welches durch grobe (meist wiederholte) Vernachlässigung der gesetzlichen Unterhaltspflicht, also in der Regel sogar durch Passivität des Täters (Nichterbringen der von ihm zu erbringenden Unterhaltsleistungen) verwirktlicht wird.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 128/72
    Entscheidungstext OGH 10.10.1972 10 Os 128/72
    Veröff: EvBl 1973/97 S 215
  • 12 Os 144/95
    Entscheidungstext OGH 18.01.1996 12 Os 144/95
    Vgl auch; Beisatz: Als Dauerdelikt pönalisiert § 99 Abs 1 StGB nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges. (T1)
  • 13 Ns 9/11v
    Entscheidungstext OGH 25.02.2011 13 Ns 9/11v
    Vgl aber; Beisatz: Das Vergehen nach § 198 Abs 1 StGB ist ein Dauerdelikt. (T2)
  • 20 Os 12/15p
    Entscheidungstext OGH 11.12.2015 20 Os 12/15p
    Auch; Beisatz: Hier: Verstoß eines Rechtsanwalts gegen § 19 RAO als Dauerdelikt. (T3)
  • 15 Os 129/17k
    Entscheidungstext OGH 22.11.2017 15 Os 129/17k
    Auch
  • 13 Os 95/18x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2018 13 Os 95/18x
    Auch; Beisatz: Das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB als Dauerdelikt. (T4)
  • 14 Ns 78/20m
    Entscheidungstext OGH 14.01.2021 14 Ns 78/20m
    Vgl
  • 11 Ns 51/21w
    Entscheidungstext OGH 26.07.2021 11 Ns 51/21w
    Vgl; Beisatz: Hier: § 50 Abs 1 Z 2 WaffG. (T5)
  • 23 Ds 9/22h
    Entscheidungstext OGH 20.02.2023 23 Ds 9/22h
    Vgl; Beisatz: Hier: Disziplinarvergehen nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt durch Nichterfüllung der Aufklärungs- und Überwachungspflichten des Treuhänders nach § 7 Abs 1 iVm § 12 Abs 3 BTVG. (T6)
  • 15 Os 100/24f
    Entscheidungstext OGH 13.11.2024 15 Os 100/24f
    vgl
  • 21 Ds 4/25p
    Entscheidungstext OGH 10.12.2025 21 Ds 4/25p
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0076137

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026

Dokumentnummer

JJR_19721010_OGH0002_0100OS00128_7200000_001

Entscheidungstext 15Os129/17k (15Os130/17g)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fundstelle

MR 2018,4 = EvBl 2018/70 S 467 - EvBl 2018,467 = Rami, ÖJZ 2018/64 S 477 - Rami, ÖJZ 2018,477 = Jus-Extra OGH-St 5227 = ZIIR‑Slg 2018/24 = RZ 2018,181 EÜ158 - RZ 2018 EÜ158 = AnwBl 2018/224 S 652 - AnwBl 2018,652 = JSt‑LS OGH 2018/40 S 336 - JSt‑LS OGH 2018,336 = Ratz, AnwBl 2019/101 S 222 (Judikaturübersicht) - Ratz, AnwBl 2019,222 (Judikaturübersicht) = SSt 2017/70

Geschäftszahl

15Os129/17k (15Os130/17g)

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Rechtshörers Biley als Schriftführer in der Strafsache gegen Christoph K***** wegen des Vergehens der Verhetzung nach Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB, AZ 38 Hv 11/16g des Landesgerichts Krems an der Donau, über die von der Generalprokuratur gegen die Urteile dieses Gerichts vom 18. April 2016 (ON 10) und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. September 2016, AZ 17 Bs 203/16a, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Mag. Knibbe, und des Verteidigers Dr. Rosenkranz zu Recht erkannt:

Spruch

Die Urteile des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. April 2016, GZ 38 Hv 11/16g-10, und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. September 2016, AZ 17 Bs 203/16a, verletzen in ihrer Begründung Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB.

Text

Gründe:

Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem, in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 23. Februar 2016, GZ 36 Hv 36/15t-9, wurde Christoph K***** des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen nach Paragraph 282, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und (der Sache nach unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. April 2016, GZ 38 Hv 11/16g-10, wurde Christoph K***** des Vergehens der Verhetzung nach Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme nach Paragraph 31, Absatz eins, StGB auf das zuvor genannte Urteil zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Christoph K***** am 22. Jänner 2016 in L***** öffentlich auf eine Weise, dass es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, eine nach den Kriterien der Religion bezeichnete Gruppe, nämlich die Muslime, in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, indem er auf seine öffentlich zugängliche Facebook-Seite ein Bild stellte, das eine Schafherde und mehrere dunkelhäutige Menschen zeigt, welches mit der Überschrift „Swinger-Club für Muslime“ und dem Untertitel „Eine neue Anlaufstelle für dieses perverse Sodomie-Islamistengesindel“ versehen ist.

Nach den Urteilsfeststellungen (US 2 f) teilte Christoph K***** am 22. Jänner 2016 in L***** vor einer breiten Öffentlichkeit auf seinem Facebook-Profil ein Bild, welches eine Schafherde und mehrere dunkelhäutige Menschen zeigt und mit der im Urteilsspruch näher bezeichneten Überschrift und Bildunterschrift versehen war. Er wusste und wollte dabei, dass durch dieses Bild Angehörige der islamischen Religionsgemeinschaft auf eine Art und Weise beschimpft werden, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen. Auch hatte der Angeklagte dabei die Absicht, die Menschenwürde anderer durch die Verbreitung dieses Bildes auf seinem Facebook-Profil zu verletzen.

Der Angeklagte wies zum Tatzeitpunkt 516 „Freunde“ auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil auf und wusste, dass „diese sowie die breite Öffentlichkeit“ alle seine Einträge und vor allem auch das gegenständliche Bild einsehen können. Er wollte dabei dieses Bild allen seinen „Freunden“ sowie jedem, „der zufällig auf seine Facebook-Seite schaut“, zur Kenntnis bringen. An einem nicht feststellbaren Tag nach dem 23. Februar 2016 (Tag der Hauptverhandlung und Urteilsfällung im Verfahren AZ 36 Hv 36/15t des Landesgerichts Krems an der Donau) beantragte der Angeklagte die Löschung seines gesamten Facebook-Accounts, die in der Folge spätestens am 7. März 2016 durchgeführt wurde.

In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht – soweit hier von Interesse – die Voraussetzungen für eine Bedachtnahme nach Paragraph 31, Absatz eins, StGB, weil das hier inkriminierte Posten eines Bildes mit Beschriftung und Bildunterschrift auf Facebook als Zustands-, nicht aber als Dauerdelikt zu qualifizieren sei, und es als einmal gesetzte Handlung „auch durch den Aufbau von Facebook nicht länger aktiv fortwirkt, wie auch das gesprochene Wort“. Denn das Posten einer Beschimpfung in einem sozialen Netzwerk sei durch den Klick auf „Teilen“ abgeschlossen. Zwar bestehe das Posting weiterhin bis zu einer allfälligen Löschung fort, doch sei zu berücksichtigen, dass ein Beitrag „üblicherweise bloß am Tag des Postens, eventuell noch am darauffolgenden Tag aktiv von anderen Nutzern wahrgenommen werde“. Auch im gegenteiligen Fall der Zugrundelegung eines Dauerdelikts sei keine strafrechtliche Haftung des Angeklagten bis zur Löschung seines Facebook-Profils gegeben, weil „davon auszugehen“ sei, dass der Angeklagte nach dem Teilen des Postings am 22. Jänner 2016 „einfach darauf vergessen hat, weshalb kein Vorsatz mehr gegeben war“.

Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und Strafe (ON 12) gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 28. September 2016, AZ 17 Bs 203/16a (ON 16 des Hv-Aktes), nicht Folge.

Dabei bekräftigte das Berufungsgericht – im hier interessierenden Zusammenhang – die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass es sich beim Straftatbestand der Verhetzung (Paragraph 283, StGB) um ein Zustands-, nicht aber um ein Dauerdelikt handle. Denn Äußerungs- und Verbreitungsdelikte (Medieninhaltsdelikte) seien nicht grundsätzlich als Dauerdelikte anzusehen. Durch die Neufassung des Vergehens der Verhetzung nach Paragraph 283, Absatz eins, StGB durch das StRÄG 2015 dahingehend, dass der Täter öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, die hetzerischen Inhalte verbreitet, sei dieses Delikt zwar als Erfolgsdelikt (im Sinn des Paragraph 67, Absatz 2, StGB) einzustufen, daraus aber nicht auf dessen Einordnung auch als Dauerdelikt zu schließen. Ob nämlich ein bestimmter Straftatbestand ein Dauerdelikt normiere, sei unter Bedacht auf den Sinn des Zeitworts, mit dem das verpönte Täterverhalten umschrieben werde, durch dessen Auslegung zu ermitteln. Für ein Dauerdelikt sei kennzeichnend, dass durch die Handlungen ein andauernder Erfolg geschaffen werde, dessen Bestehenlassen selbst zum Tatbild gehöre. Bei einem Dauerdelikt werde solcherart durch die Straftat ein rechtswidriger Zustand geschaffen, den der Täter in der Folge aufrecht erhalte und durch dessen Fortdauer der Straftatbestand ununterbrochen weiter verwirklicht werde. In Bezug auf den Tatbestand der Verhetzung trete die formelle Deliktsvollendung mit dem Zugänglich-Werden im Sinn des Paragraph 283, Absatz eins, 2 und 4 StGB ein, das Bestehenlassen selbst gehöre jedoch – insbesondere weil dieses oftmals dem Einfluss dessen, der die hetzerischen Inhalte verbreitet habe, entzogen sei – nicht zum Tatbild. Eine Differenzierung nach den Verbreitungsmedien verbiete sich.

Die Urteile des Landesgerichts Krems an der Donau und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht stehen – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Rechtliche Beurteilung

1./ Die Bedachtnahme auf ein früheres Urteil nach Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz StGB setzt voraus, dass die nun abzuurteilende Tat nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, mithin eine gemeinsame Verfahrensführung in erster Instanz möglich gewesen wäre. Sämtliche der nachträglichen Verurteilung zu Grunde liegenden Taten müssen also – ein Dauerdelikt zur Gänze – vor dem Vor-Urteil erster Instanz begangen (Paragraph 67, Absatz eins, StGB) worden sein (RIS-Justiz RS0090813 [T15]; Ratz in WK² StGB Paragraph 31, Rz 2). Paragraph 67, Absatz eins, StGB, welcher die Zeit der Tat regelt, bestimmt, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung zu der Zeit begangen hat, da er gehandelt hat oder hätte handeln sollen; wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend. Demnach wird die Tat so lange begangen, als die Handlung oder Unterlassung andauert. Bei Dauerdelikten beginnt somit der Zeitraum der Tat mit dem Beginn des rechtswidrigen Verhaltens und endet mit der Beendigung desselben (Salimi in WK² StGB Paragraph 67, Rz 10). Die Anwendbarkeit des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz StGB bei Dauerdelikten setzt daher voraus, dass das der nachträglichen Verurteilung zu Grunde liegende strafbare Verhalten vor dem Zeitpunkt des Vor-Urteils erster Instanz beendet wurde.

2./ Als Dauerdelikte werden solche Verbrechen oder Vergehen bezeichnet, bei denen einerseits die schuldhafte Herbeiführung eines Zustands durch Unterlassung oder Tätigkeit, andererseits dessen Aufrechterhaltung mit Strafe bedroht ist. Das Dauerdelikt weist somit Merkmale sowohl eines Begehungs- als auch eines Unterlassungsdelikts auf, weil einerseits die Herbeiführung des Zustands, andererseits aber auch die anschließende Unterlassung seiner Beseitigung strafrechtlich relevant erfasst werden (Öner/Schütz in Leukauf/Steininger, StGB4 Paragraph 17, Rz 19). Dauerdelikte sind zwar wie auch Zustandsdelikte mit der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustands vollendet, im Unterschied zu diesen aber erst mit der Beseitigung dieses Zustands auch beendet. Bei den Zustandsdelikten ist die Rechtsgutbeeinträchtigung mit der Herbeiführung des beschriebenen Zustands abgeschlossen, dessen Aufrechterhaltung erfüllt nicht mehr den Tatbestand. Bei den Dauerdelikten wird dagegen durch die Aufrechterhaltung des Zustands die Rechtsgutbeeinträchtigung weiter intensiviert, sodass auch die Aufrechterhaltung (Unterlassung) den Tatbestand erfüllt. Bei den Dauerdelikten steigt der Unrechtsgehalt also auch nach der Vollendung noch weiter an, wenn und je länger der rechtswidrige Zustand aufrechterhalten wird. Insofern zählt die Aufrechterhaltung des Zustands noch zum strafrechtlich relevanten Täterverhalten (Kienapfel/Höpfel/Kert, AT15 Ziffer 9, Rz 27 ff; Triffterer, AT² 65; Fuchs, AT I9 10/62 f). Solcherart wird bei einem Dauerdelikt durch die Straftat ein rechtswidriger Zustand geschaffen, den der Täter in der Folge aufrechterhält und durch dessen Fortdauer der Straftatbestand ununterbrochen weiter verwirklicht wird (RIS-Justiz RS0076137). Für das Dauerdelikt ist daher kennzeichnend, dass durch die Handlungen ein andauernder Erfolg geschaffen wird, dessen Bestehenlassen selbst zum Tatbild gehört (RIS-Justiz RS0090716).

Ob ein Straftatbestand ein Zustands- oder ein Dauerdelikt normiert, ist unter Bedachtnahme auf den Sinn des Zeitworts, mit dem das verpönte Täterverhalten umschrieben wird, durch dessen Auslegung zu ermitteln (RIS-Justiz RS0090573), ergibt sich somit aus der Formulierung des jeweiligen Tatbestands, durch dessen Auslegung zu klären ist, ob er nur die Herbeiführung oder auch die Aufrechterhaltung der Rechtsgutbeeinträchtigung erfasst (Fuchs, AT I9 10/64; vergleiche auch Triffterer, AT² 65).

3./ Paragraph 283, Absatz eins, StGB pönalisiert bestimmte „öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird“, abgegebene Äußerungen. Absatz 2, leg cit sieht eine Qualifikation für Fälle gesteigerter Publizität, nämlich der Tatbegehung in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, wodurch die in Absatz eins, bezeichneten Handlungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, vor. Das solcherart als Modalität der Tathandlung vergleiche im Übrigen zur ebenfalls handlungsmodalen Kategorisierung der „durch den Inhalt eines Mediums begangenen“ Medieninhaltsdelikte in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG: Rami in WK2 MedienG Paragraph eins, Rz 71 f; Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Praxiskommentar MedienG3 Paragraph 28, Rz 3 f) beschriebene Bewirken eines (mit je unterschiedlicher Publizität verbundenen) Zugänglichwerdens geht über ein bloßes Zugänglichmachen hinaus und verdeutlicht, dass der in Rede stehende Tatbestand nicht nur die Herbeiführung („[erstmaliges] Zugänglichmachen“), sondern auch die Aufrechterhaltung der Rechtsgutbeeinträchtigung („Nichtbeseitigen des für die Dauer der Publizität fortwirkenden Zugänglichwerdens“) erfasst. Die Tatbestandsformulierung des Paragraph 283, Absatz eins, (und Absatz 2,) StGB weist sohin auf die für Dauerdelikte begriffsessentielle Differenzierung zwischen Deliktsvollendung und Deliktsbeendigung hin. Im Übrigen verdeutlicht auch die bereits erwähnte Qualifikation des Paragraph 283, Absatz 2, StGB, dass die von Paragraph 283, StGB – der auf die Bewahrung des öffentlichen Friedens (sowie auch auf den Schutz der Menschenwürde) ausgerichtet ist vergleiche Plöchl in WK² StGB Paragraph 283, Rz 4) – pönalisierte Rechtsgutbeeinträchtigung mit der Publizität der inkriminierten Äußerungen korreliert und der in Rede stehende Straftatbestand somit auch auf die Hintanhaltung einer durch fortdauernde Publizität intensivierten Rechtsgutbeeinträchtigung ausgerichtet ist.

Es lässt sich somit festhalten, dass Paragraph 283, Absatz eins, (und Absatz 2,; sowie auch Absatz 4,) StGB in den Fällen einer über den Veröffentlichungszeitpunkt hinausreichenden Publizität (eines über das erstmalige Zugänglichmachen hinausgehenden Zugänglichbleibens der Äußerung) als Dauerdelikt konzipiert ist. Dies trifft somit – anders als etwa auf eine Äußerung in einer Live-Rundfunksendung vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 a, Litera a, MedienG) – auf den hier vorliegenden Fall der bis zur Löschung andauernden Abrufbarkeit einer Veröffentlichung auf einer Facebook-Seite (Website; vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 a, Litera b, MedienG) – entgegen der Rechtsansicht der beiden hier befasst gewesenen Gerichte – zu. Denn mit der fortdauernden Abrufbarkeit des tatbildlichen Postings durch eine solcherart potentiell ständig zunehmende Anzahl von Nutzern, dem mithin sukzessive anwachsenden potentiellen Rezipientenkreis war eine Intensivierung der von Paragraph 283, StGB verpönten Rechtsgutbeeinträchtigung verbunden vergleiche zur Einordnung der Veröffentlichung von sogenannten „Hasspostings“ im Internet als Dauerdelikt den Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 20. Juli 2016 über die Vereinbarung mit Facebook zur Löschung von Hasspostings und Informationserteilung, GZ BMJ-S884.024/0014-IV/2016, sowie allgemein zur Einstufung von Äußerungs- und Verbreitungsdelikten im Internet als Dauerdelikte Ebensperger, Die Verbreitung von NS-Gedankengut im Internet und ihre strafrechtlichen Auswirkungen, ÖJZ 2002, 132 [143]).

Der vom Oberlandesgericht gegen die Annahme eines Dauerdelikts vorgebrachte Einwand eines „oftmals“ fehlenden Einflusses des Täters auf ein Fortbestehen der inkriminierten Veröffentlichung vernachlässigt – unter dem Gesichtspunkt der Struktur des Dauerdelikts als (partielles) Unterlassungsdelikt – das Tatbestandserfordernis der objektiven Möglichkeit des Täters zur Vornahme des gebotenen Tuns vergleiche Hilf in WK2 StGB Paragraph 2, Rz 46; Fuchs, AT I9 37/23). Vorliegend hat der Angeklagte im Übrigen die Löschung seines (gesamten) Facebook-Accounts beantragt und wurde diese auch durchgeführt vergleiche US 3 des Urteils des Landesgerichts Krems an der Donau), weshalb der Einwand auch fallaktuell ins Leere geht.

Somit wurde (zumindest) bis zur Beantragung der Löschung des inkriminierten Facebook-Postings nach der Hauptverhandlung am 23. Februar 2016 im Verfahren AZ 36 Hv 36/15t des Landesgerichts Krems an der Donau Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB im Sinn eines Dauerdelikts (in objektiver Hinsicht) verwirklicht. Die gegenteilige, die Grundlagen für eine Bedachtnahme nach Paragraph 31, Absatz eins, StGB (in objektiver Hinsicht) somit zu Unrecht bejahende Rechtsansicht des Landesgerichts Krems an der Donau und des Oberlandesgerichts Wien verletzt daher Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB.

Die Gesetzesverletzung gereicht dem Verurteilten nicht zum Nachteil, sodass es mit deren Feststellung sein Bewenden hat (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

4./ Der Vollständigkeit halber bleibt im Übrigen Folgendes anzumerken:

Nach dem StGB (Paragraph 57, Absatz 2,) beginnt bei Dauerdelikten der Lauf der Verjährungsfrist erst, sobald der rechtswidrige Zustand beendet ist (RIS-Justiz RS0090573; Marek in WK² StGB Paragraph 57, Rz 6). Nach der für Medieninhaltsdelikte geltenden Bestimmung des Paragraph 32, MedienG beginnt die Frist für die Verjährung der Strafbarkeit eines Medieninhaltsdelikts dagegen zu der Zeit, da mit der Verbreitung im Inland begonnen wird; Paragraph 58, Absatz eins, StGB ist nicht anzuwenden. Diese Bestimmung sagt indes über die Deliktsstruktur von im Internet begangenen Medieninhaltsdelikten, nämlich vorliegend über deren Einordnung als Dauerdelikt (auch ungeachtet eines mit Blick auf die kurze Verjährungsfrist möglichen Verjährungseintritts vor Deliktsbeendigung) oder Zustandsdelikt, nichts aus. Denn nach den Gesetzesmaterialien zum Mediengesetz (BGBl 1981/314; 2 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 44, [zu Paragraph 35, RV]) wurde die von Paragraph 57, Absatz 2, (und Paragraph 58, Absatz eins,) StGB abweichende kurze Fristenregelung aus rein pragmatischen, auf die Regelung der Verjährung beschränkten, nicht aber aus allgemeinen dogmatischen Gesichtspunkten, nämlich ganz bewusst einerseits wegen der Offenkundigkeit der Medieninhaltsdelikte und andererseits deshalb getroffen, weil sich die Verbreitungstätigkeit vielfach über einen längeren Zeitraum erstreckt, was bei Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen des StGB zur Folge hätte, dass die Verjährungsfrist bei Medientätern häufig eine rechtspolitisch nicht erwünschte Dauer erreichen würde vergleiche auch Brandstetter/Schmid, MedienG² Paragraph 32, Rz 1).

Textnummer

E120273

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00129.17K.1122.000

Im RIS seit

13.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021

Dokumentnummer

JJT_20171122_OGH0002_0150OS00129_17K0000_000