Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafgesetzbuch § 198

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 198

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verletzung der Unterhaltspflicht

Paragraph 198,
  1. Absatz eins,Wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen. Seine Unterhaltspflicht verletzt insbesondere auch, wer es unterläßt, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde.
  2. Absatz 2,Ist der Täter rückfällig (Paragraph 39,) oder hat die Tat die Verwahrlosung oder eine beträchtliche Schädigung der Gesundheit oder der körperlichen oder geistigen Entwicklung des Unterhaltsberechtigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat die Tat aber den Tod des Unterhaltsberechtigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Der Täter ist nicht nach Absatz eins, zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung die vom Verfolgungsantrag umfassten Unterhaltsbeträge zur Gänze bezahlt.

Anmerkung

Zu Abs. 1 siehe auch §§ 94, 140 ff., 166, 182, 182a ABGB, JGS Nr. 946/1811, §§ 66ff. EheG, dRGBl. I S 807/1938 (K GBlÖ Nr. 244/1938).

Schlagworte

Alimente, Vernachlässigung, Unterhaltsvorschuß, Gefährdung, Arbeit, Familie

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40124587

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P198/NOR40124587

Navigation im Suchergebnis