Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0090573

Entscheidungsdatum

09.01.1991

Geschäftszahl

13Os72/90 (13Os73/90); 17Os4/17t; 15Os129/17k (15Os130/17g); 11Os66/18t; 12Os97/18h; 15Os117/18x; 11Os60/19m; 14Ns74/19x

Norm

StGB §28 D; StGB §57 Abs2

Rechtssatz

Beim sogenannten Dauerdelikt beginnt der Lauf der Verjährungsfrist erst, sobald der rechtswidrige Zustand beendet ist. Ob ein bestimmter Straftatbestand ein Dauerdelikt normiert, ist unter Bedacht auf den Sinn des Zeitwortes, mit dem das verpönte Täterverhalten umschrieben wird, durch dessen Auslegung zu ermitteln.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991-01-09 13 Os 72/90

TE OGH 2017-03-06 17 Os 4/17t

Auch;Beisatz: Strafbarer Besitz von Gegenständen ist idR als Dauerdelikt konzipiert. Die Verjährungsfrist beginnt daher iSd Paragraph 57, Absatz 2, StGB erst mit Beendigung des Besitzes zu laufen. (T1)

Beisatz: Zu unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG. (T2)

TE OGH 2017-11-22 15 Os 129/17k

Auch; Beisatz: Paragraph 283, Absatz eins, (und Absatz 2,; sowie auch Absatz 4,) StGB ist in den Fällen einer über den Veröffentlichungszeitpunkt hinausreichenden Publizität (eines über das erstmalige Zugänglichmachen hinausgehenden Zugänglichbleibens der Äußerung) als Dauerdelikt konzipiert. (T3)

Beisatz: Hier: Verhetzung im Internet als Dauerdelikt. (T4)

TE OGH 2018-06-19 11 Os 66/18t

Vgl auch; Beisatz: Für ein Medieninhaltsdelikt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG, also eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht, gilt gemäß Paragraph 28, MedienG die Spezialvorschrift des Paragraph 32, MedienG. Danach beginnt die Frist der Verjährung der Strafbarkeit eines Medieninhaltsdelikts zu der Zeit, da mit der Verbreitung im Inland begonnen wird. Paragraph 58, Absatz eins, StGB, der eine Regelung für Erfolgsdelikte enthält, ist ausdrücklich nicht anzuwenden (so schon 15 Os 129/17k). Unabhängig von der Dauer der Verbreitung beginnt die Verjährungsfrist daher mit dem Zeitpunkt des Beginns der Verbreitung (auch) im Inland. (T5)

TE OGH 2018-09-13 12 Os 97/18h

Vgl auch; Beis wie T5

TE OGH 2018-11-21 15 Os 117/18x

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2019-06-25 11 Os 60/19m

nur T1

TE OGH 2020-02-25 14 Ns 74/19x

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0090573