(2)Absatz 2,Für den Beschluß nach Abs. 1 und für das Verfahren nach einer solchen bedingten Entlassung gelten die Bestimmungen des XXVIII. Hauptstückes dem Sinne nach.Für den Beschluß nach Absatz eins und für das Verfahren nach einer solchen bedingten Entlassung gelten die Bestimmungen des römisch 28 . Hauptstückes dem Sinne nach.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 82)Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 82,)