Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 265

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 265

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 265,
  1. Absatz eins,Liegen die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe infolge Anrechnung einer Vorhaft oder einer im Ausland verbüßten Strafe schon im Zeitpunkt des Urteils vor, so hat das Gericht dem Angeklagten den Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit mit Beschluß bedingt nachzusehen, wenn auch die übrigen im Paragraph 46, StGB genannten Voraussetzungen vorliegen. In diesem Beschluß hat das Gericht gegebenenfalls auch Weisungen zu erteilen und einen Bewährungshelfer zu bestellen (Paragraph 50, StGB).
  2. Absatz 2,Für den Beschluß nach Absatz eins und für das Verfahren nach einer solchen bedingten Entlassung gelten die Bestimmungen des römisch 28 . Hauptstückes dem Sinne nach.

    Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 82,)

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030572

Alte Dokumentnummer

N2197523925S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P265/NOR12030572

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