Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 198
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Verletzung der Unterhaltspflicht
§ 198.Paragraph 198,
(1)Absatz eins,Wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen. Seine Unterhaltspflicht verletzt insbesondere auch, wer es unterläßt, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde.
(2)Absatz 2,Ist der Täter rückfällig (§ 39) oder hat die Tat die Verwahrlosung oder eine beträchtliche Schädigung der Gesundheit oder der körperlichen oder geistigen Entwicklung des Unterhaltsberechtigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat die Tat aber den Tod des Unterhaltsberechtigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Ist der Täter rückfällig (Paragraph 39,) oder hat die Tat die Verwahrlosung oder eine beträchtliche Schädigung der Gesundheit oder der körperlichen oder geistigen Entwicklung des Unterhaltsberechtigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat die Tat aber den Tod des Unterhaltsberechtigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Anmerkung
Zu Abs. 1 siehe auch §§ 94, 140 ff., 166, 182, 182a ABGB, JGS
Nr. 946/1811, §§ 66ff. EheG,
dRGBl. I S 807/1938 (K GBlÖ
Nr. 244/1938).
Schlagworte
Alimente, Vernachlässigung, Unterhaltsvorschuß, Gefährdung, Arbeit,
Familie
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029747
Alte Dokumentnummer
N2197415199T