Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafgesetzbuch § 198

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 198

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verletzung der Unterhaltspflicht

Paragraph 198,
  1. Absatz eins,Wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen. Seine Unterhaltspflicht verletzt insbesondere auch, wer es unterläßt, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde.
  2. Absatz 2,Ist der Täter rückfällig (Paragraph 39,) oder hat die Tat die Verwahrlosung oder eine beträchtliche Schädigung der Gesundheit oder der körperlichen oder geistigen Entwicklung des Unterhaltsberechtigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat die Tat aber den Tod des Unterhaltsberechtigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

Zu Abs. 1 siehe auch §§ 94, 140 ff., 166, 182, 182a ABGB, JGS
Nr. 946/1811, §§ 66ff. EheG, dRGBl. I S 807/1938 (K GBlÖ
Nr. 244/1938).

Schlagworte

Alimente, Vernachlässigung, Unterhaltsvorschuß, Gefährdung, Arbeit,
Familie

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029747

Alte Dokumentnummer

N2197415199T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P198/NOR12029747

Navigation im Suchergebnis