Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 283
Inkrafttretensdatum
01.01.2012
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Verhetzung
§ 283.Paragraph 283,
(1)Absatz einsWer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Absatz eins, bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.
Anmerkung
Siehe auch §§ 3d, 3g und 3h des Verbotsgesetzes,
StGBl. Nr. 13/1945.
ÜR: Art. VI,
BGBl. I Nr. 56/2006;
Schlagworte
Rassenhaß, Ausländerhaß, Glaubensgemeinschaft, Feindseligkeit, Aufreizung, Hetze, Beschimpfung, Verachtung, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit
Im RIS seit
23.11.2011
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40132527