Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 283

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 283

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verhetzung

Paragraph 283,
  1. Absatz einsWer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer feindseligen Handlung gegen eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der im Absatz eins, bezeichneten Gruppen hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.

Anmerkung

Siehe auch §§ 3d, 3g und 3h des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945.

Schlagworte

Rassenhaß, Ausländerhaß, Glaubensgemeinschaft, Feindseligkeit,
Aufreizung, Hetze, Beschimpfung, Verachtung, Rassismus,
Fremdenfeindlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12039063

Alte Dokumentnummer

N2199660219J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P283/NOR12039063

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