Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Sechster Abschnitt

Verjährung

Verjährung der Strafbarkeit

Paragraph 57,
  1. Absatz einsStrafbare Handlungen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind oder die mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, verjähren nicht. Nach Ablauf einer Frist von zwanzig Jahren tritt jedoch an die Stelle der angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren. Für die Frist gelten Absatz 2 und Paragraph 58, entsprechend.
  2. Absatz 2Die Strafbarkeit anderer Taten erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
  3. Absatz 3Die Verjährungsfrist beträgt

zwanzig Jahre,

wenn die Handlung zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;

zehn Jahre,

wenn die Handlung mit mehr als fünfjähriger, aber höchstens
zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;

fünf Jahre,

wenn die Handlung mit mehr als einjähriger, aber höchstens
fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;

drei Jahre,

wenn die Handlung mit mehr als sechsmonatiger, aber höchstens
einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;

ein Jahr,

wenn die Handlung mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe
oder nur mit Geldstrafe bedroht ist.
  1. Absatz 4Mit dem Eintritt der Verjährung werden auch der Verfall und vorbeugende Maßnahmen unzulässig.

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40123661

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P57/NOR40123661

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