Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 265

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 265

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 265,
  1. Absatz eins,Liegen die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe infolge Anrechnung einer Vorhaft oder einer im Ausland verbüßten Strafe schon im Zeitpunkt des Urteils vor, so hat das Gericht dem Angeklagten den Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit mit Beschluß bedingt nachzusehen, wenn auch die übrigen im Paragraph 46, StGB genannten Voraussetzungen vorliegen. In diesem Beschluß hat das Gericht gegebenenfalls auch Weisungen zu erteilen und die Bewährungshilfe anzuordnen (Paragraph 50, StGB).
  2. Absatz 2,Für den Beschluß nach Absatz eins und für das Verfahren nach einer solchen bedingten Entlassung gelten die Bestimmungen des 24. Hauptstückes dem Sinne nach.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093258

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P265/NOR40093258

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