Rechtssatz für 4Ob89/04y 10Ob24/04h 2O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119141

Geschäftszahl

4Ob89/04y; 10Ob24/04h; 2Ob299/05t; 1Ob44/06m; 1Ob35/12x; 10Ob88/11f; 4Ob193/12d; 3Ob230/12p; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 2Ob241/12y; 1Ob238/12z; 9Ob60/12g; 4Ob234/12h; 5Ob208/13v

Entscheidungsdatum

30.06.2014

Norm

HGB §275 Abs5
AAB für Wirtschaftstreuhänder §8 Abs4

Rechtssatz

Die in Paragraph 8, Absatz 4, AAB vorgesehene Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für die Frist des Paragraph 275, Absatz 5, HGB.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 89/04y
    Entscheidungstext OGH 08.06.2004 4 Ob 89/04y
  • 10 Ob 24/04h
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 10 Ob 24/04h
  • 2 Ob 299/05t
    Entscheidungstext OGH 02.02.2006 2 Ob 299/05t
    Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 275 Abs 5 HGB verjähren die Ansprüche aus den Vorschriften über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers in fünf Jahren; die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Schadens. (T1)
  • 1 Ob 44/06m
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 44/06m
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 35/12x
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 35/12x
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2012/77
  • 10 Ob 88/11f
    Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 88/11f
    Vgl; Beis wie T1
  • 4 Ob 193/12d
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 193/12d
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Bei Ansprüchen Dritter ist das die durch den Bestätigungsvermerk veranlasste Vermögensdisposition. (T2)
  • 3 Ob 230/12p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 230/12p
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2013/3
  • 10 Ob 58/12w
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 58/12w
    Beis auch wie T1
  • 10 Ob 56/12a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 56/12a
    Beis auch wie T1
  • 3 Ob 231/12k
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 231/12k
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Für Schadenersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer ist die Verjährungsfrist bei bloß fahrlässigem Verschulden eine objektive, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängige Frist, bei vorsätzlichem Fehlverhalten aber eine subjektive Frist. (T3)
  • 2 Ob 241/12y
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 241/12y
  • 1 Ob 238/12z
    Entscheidungstext OGH 29.04.2013 1 Ob 238/12z
    Auch; Beis wie T1
  • 9 Ob 60/12g
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 60/12g
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 234/12h
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 234/12h
    Vgl
  • 5 Ob 208/13v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2014 5 Ob 208/13v
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119141

Im RIS seit

08.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20040608_OGH0002_0040OB00089_04Y0000_001

Rechtssatz für 8Ob508/87 5Ob2355/96a 2...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008705

Geschäftszahl

8Ob508/87; 5Ob2355/96a; 2Ob90/08m; 10Ob88/11f; 9ObA138/15g

Entscheidungsdatum

26.11.2015

Rechtssatz

Für die Frage des Ablaufes der Verjährungsfrist ist entscheidend, wie die strafbare Handlung zur Zeit ihrer Begehung zu qualifizieren war. Im Fall der Verkürzung einer bereits laufenden Verjährungsfrist durch ein neues Gesetz bestimmt sich mangels abweichender gesetzlicher Regelung zwar die Länge der Verjährungsfrist nach dem neuen Gesetz, diese (kürzere) Frist beginnt aber erst mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu laufen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 508/87
    Entscheidungstext OGH 08.07.1987 8 Ob 508/87
    SZ 60/137
  • 5 Ob 2355/96a
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2355/96a
  • 2 Ob 90/08m
    Entscheidungstext OGH 18.09.2008 2 Ob 90/08m
    Vgl; nur: Im Fall der Verkürzung einer bereits laufenden Verjährungsfrist durch ein neues Gesetz bestimmt sich mangels abweichender gesetzlicher Regelung zwar die Länge der Verjährungsfrist nach dem neuen Gesetz, diese (kürzere) Frist beginnt aber erst mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu laufen. (T1); Beisatz: Analoge Anwendung von Abs 6 Satz 2 des Kundmachungspatents zum ABGB auf die Präklusivfrist von sechs Monaten gemäß § 25 Abs 3 GSpG idF BGBl I 2005/105. (T2)
  • 10 Ob 88/11f
    Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 88/11f
    Vgl
  • 9 ObA 138/15g
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 138/15g
    Auch; Beisatz: Diese Sonderregel ist verallgemeinerungsfähig und auf kollektivvertragliche Präklusivfristen anwendbar. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008705

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19870708_OGH0002_0080OB00508_8700000_001

Rechtssatz für 2Ob543/59; 2Ob633/57; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008685

Geschäftszahl

2Ob543/59; 2Ob633/57; 8Ob81/79 (8Ob82/79); 8Ob508/87; 5Ob2355/96a; 10Ob88/11f; 6Ob252/12w; 6Ob16/13s; 9ObA138/15g; 6Ob208/16f; 2Ob167/19a; 6Ob81/24s

Entscheidungsdatum

18.06.2024

Rechtssatz

Für die schon begonnene Verjährung ist immer das ältere und nicht das neuere Gesetz maßgebend.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 543/59
    Entscheidungstext OGH 11.03.1960 2 Ob 543/59
    RZ 1960,164
  • 2 Ob 633/57
    Entscheidungstext OGH 26.02.1958 2 Ob 633/57
    JBl 1958,269
  • 8 Ob 81/79
    Entscheidungstext OGH 13.09.1979 8 Ob 81/79
  • 8 Ob 508/87
    Entscheidungstext OGH 08.07.1987 8 Ob 508/87
    SZ 60/137
  • 5 Ob 2355/96a
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2355/96a
    Vgl auch
  • 10 Ob 88/11f
    Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 88/11f
    Auch
  • 6 Ob 252/12w
    Entscheidungstext OGH 09.09.2013 6 Ob 252/12w
    Vgl; Beisatz: Hier: Präklusivfrist nach § 11 Abs 7 KMG. (T1)
  • 6 Ob 16/13s
    Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 16/13s
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 138/15g
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 138/15g
    Auch; Beisatz: Dabei ist aber nach Abs 6 S 2 des Kundmachungspatents zum ABGB (JGS 1811/946) nicht zu verharren, sodass die (kürzere) Frist erst mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu laufen beginnt. (T2)
  • 6 Ob 208/16f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 208/16f
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Zu den Übergangsbestimmungen im Abstammungsrecht mit dem FamErbRÄG 2004. (T3)
  • 2 Ob 167/19a
    Entscheidungstext OGH 30.01.2020 2 Ob 167/19a
    vgl; Beisatz ähnlich wie T2
    Anm: Veröff: SZ 2020/11
  • 6 Ob 81/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.06.2024 6 Ob 81/24s
    vgl; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0008685

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2024

Dokumentnummer

JJR_19600311_OGH0002_0020OB00543_5900000_001

Rechtssatz für 1Ob35/12x; 10Ob88/11f; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128186

Geschäftszahl

1Ob35/12x; 10Ob88/11f; 4Ob193/12d; 3Ob230/12p; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 2Ob241/12y; 2Ob248/12b; 2Ob250/12x; 2Ob233/12x; 7Ob225/12g; 1Ob238/12z; 4Ob165/12m; 7Ob33/13y; 9Ob13/13x; 2Ob169/12k; 6Ob242/12z; 9Ob60/12g; 4Ob234/12h; 6Ob243/12x; 9Ob24/13i; 5Ob208/13v; 4Ob145/21h; 8Ob105/24k

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Norm

ABGB §1489
AktG §44
KMG §11 Abs7
UGB §275 Abs5
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974
  1. AktG § 44 heute
  2. AktG § 44 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  3. AktG § 44 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. KMG § 11 gültig von 01.07.2012 bis 20.07.2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2019
  2. KMG § 11 gültig von 10.08.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2005
  3. KMG § 11 gültig von 01.03.1994 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 210/1994
  4. KMG § 11 gültig von 01.01.1992 bis 28.02.1994
  1. UGB § 275 heute
  2. UGB § 275 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  3. UGB § 275 gültig von 17.06.2016 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
  4. UGB § 275 gültig von 01.08.2009 bis 16.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  5. UGB § 275 gültig von 01.06.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  6. UGB § 275 gültig von 01.01.2006 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  7. UGB § 275 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2005
  8. UGB § 275 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  9. UGB § 275 gültig von 01.08.1990 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

Paragraph 275, Absatz 5, UGB gilt auch gegenüber geschädigten Dritten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 35/12x
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 35/12x
    Veröff: SZ 2012/77
  • 10 Ob 88/11f
    Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 88/11f
    Auch; Beisatz: In gleicher Weise wie die (objektiven, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängigen) Fristen gemäß § 275 Abs 5 UGB und § 44 AktG (die nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 ABGB verdrängen) analog auf die Dritthaftung eines Abschluss- oder Gründungs-(Sacheinlagen‑)prüfers anzuwenden sind, ist auch die Präklusivfrist des § 11 Abs 7 KMG (hier: in der Fassung vor der KMG-Novelle 2005, BGBl I 2005/78) für die Verfristung der besonderen Haftung des Prospektkontrollors nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts maßgebend. Diese Frist ist somit auch auf jene Ansprüche anzuwenden, mit denen der Prospektkontrollor aus der Haftung für einen durch seine drittgerichtete Erklärung geschaffenen besonderen ‑ zusätzlichen ‑ Vertrauenstatbestand in Anspruch genommen wird. (T1)
  • 4 Ob 193/12d
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 193/12d
    Auch; Beisatz: Die Frist beginnt mit Eintritt des (primären) Schadens; bei Ansprüchen Dritter ist das die durch den Bestätigungsvermerk veranlasste Vermögensdisposition. (T2)
  • 3 Ob 230/12p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 230/12p
    Auch; Veröff: SZ 2013/3
  • 10 Ob 58/12w
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 58/12w
    Beisatz: Der als Einheit konzipierte § 275 UGB ist uneingeschränkt auch auf die Dritthaftung als Abschlussprüfer anzuwenden, sodass der Dritte verjährungsrechtlich nicht anders zu behandeln ist als die geprüfte Gesellschaft selbst. (T3)
  • 10 Ob 56/12a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 56/12a
    Beis wie T3
  • 3 Ob 231/12k
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 231/12k
    Auch; Beisatz: Für Schadenersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer ist die Verjährungsfrist bei bloß fahrlässigem Verschulden eine objektive, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängige Frist, bei vorsätzlichem Fehlverhalten aber eine subjektive Frist. (T4)
  • 2 Ob 241/12y
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 241/12y
    Beis wie T3; Auch Beis wie T4
  • 2 Ob 248/12b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 248/12b
    Beis wie T3; Auch Beis wie T4
  • 2 Ob 250/12x
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 250/12x
    Auch; Auch Beis wie T4; Beis wie T3; Beisatz: Darauf, ob der Dritte Verbraucher ist, kommt es nicht an. § 275 Abs 5 UGB bildet die Analogiebasis für die Haftung gegenüber allen Dritten, die nicht anders zu behandeln sind als die geprüfte Gesellschaft selbst. (T5)
  • 2 Ob 233/12x
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 233/12x
    Auch; Beis wie T2 nur: Die Frist beginnt mit Eintritt des (primären) Schadens. (T6)
  • 7 Ob 225/12g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 225/12g
    Auch Beis wie T4; Beisatz: Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Abschlussprüfers ist der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist daher nicht mit der Entstehung des Schadens, sondern erst mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger anzusetzen. (T7)
  • 1 Ob 238/12z
    Entscheidungstext OGH 29.04.2013 1 Ob 238/12z
    Auch
  • 4 Ob 165/12m
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 165/12m
    Auch
  • 7 Ob 33/13y
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 33/13y
  • 9 Ob 13/13x
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 Ob 13/13x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T6
  • 2 Ob 169/12k
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 169/12k
    Auch Beis wie T4
  • 6 Ob 242/12z
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 242/12z
    Auch; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T5
  • 9 Ob 60/12g
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 60/12g
    Auch; Beis wie T3; Ähnlich Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 4 Ob 234/12h
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 234/12h
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 243/12x
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 243/12x
    Auch
  • 9 Ob 24/13i
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 Ob 24/13i
    Auch; Beis wie T4
  • 5 Ob 208/13v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2014 5 Ob 208/13v
    Beis wie T2; Beis wie T7
  • 4 Ob 145/21h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 4 Ob 145/21h
    vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
    Anm: Veröff: SZ 2021/89
  • 8 Ob 105/24k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2024 8 Ob 105/24k
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128186

Im RIS seit

09.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Dokumentnummer

JJR_20120801_OGH0002_0010OB00035_12X0000_001

Rechtssatz für 7Ob2091/96t; 4Ob353/98k; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107352

Geschäftszahl

7Ob2091/96t; 4Ob353/98k; 3Ob89/99f; 4Ob191/04y; 9ObA86/07y; 10Ob69/11m; 10Ob9/12i; 4Ob174/11h; 5Ob233/11t; 10Ob88/11f; 6Ob190/12b; 9Ob43/13h; 3Ob108/13y; 2Ob41/14i; 4Ob90/14k; 5Ob26/14f; 4Ob155/14v; 9Ob63/14a; 4Ob249/14t; 1Ob71/14v; 3Ob212/15w; 4Ob112/15x; 6Ob229/15t; 3Ob148/16k; 7Ob31/17k; 7Ob65/17k; 7Ob181/18w; 6Ob233/18k; 6Ob46/19m; 9Ob23/19a; 1Ob188/21k; 1Ob160/23w; 10Ob23/23i; 4Ob119/24i; 10Ob35/24f; 7Ob164/24d; 7Ob165/24a; 8Ob144/24w; 8Ob130/24m; 3Ob200/24v

Entscheidungsdatum

23.07.2025

Rechtssatz

Prospekthaftungsansprüche bestehen, wenn ein Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewegt wird. Es handelt sich dabei um eine typisierte Vertrauenshaftung aus Verschulden bei Vertragsabschluss. Der Prospekt bildet im Regelfall die Grundlage für den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risken verbundenen Beteiligungsbeschluss. Aus diesem Grund muss sich der potentielle Kapitalanleger grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen dürfen. Daher haben alle jene Personen für eine sachlich richtige und vollständige Information einzustehen, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen. Dazu gehören insbesondere auch solche Personen und Unternehmen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte herausgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2091/96t
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 7 Ob 2091/96t
  • 4 Ob 353/98k
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 4 Ob 353/98k
  • 3 Ob 89/99f
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 89/99f
    Vgl auch
  • 4 Ob 191/04y
    Entscheidungstext OGH 19.10.2004 4 Ob 191/04y
    nur: Prospekthaftungsansprüche bestehen, wenn ein Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewegt wird. Es handelt sich dabei um eine typisierte Vertrauenshaftung aus Verschulden bei Vertragsabschluss. Der Prospekt bildet im Regelfall die Grundlage für den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risken verbundenen Beteiligungsbeschluss. Aus diesem Grund muss sich der potentielle Kapitalanleger grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen dürfen. (T1)
  • 9 ObA 86/07y
    Entscheidungstext OGH 07.05.2008 9 ObA 86/07y
    nur T1; nur: Prospekthaftungsansprüche bestehen, wenn ein Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewegt wird. (T2)
  • 10 Ob 69/11m
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 Ob 69/11m
    Vgl auch
  • 10 Ob 9/12i
    Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 Ob 9/12i
    Auch
  • 4 Ob 174/11h
    Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 174/11h
    Vgl; Beisatz: Hier: Fact Sheets. (T3)
  • 5 Ob 233/11t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 233/11t
    Vgl
  • 10 Ob 88/11f
    Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 88/11f
    Vgl
  • 6 Ob 190/12b
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 190/12b
    Vgl auch; Beisatz: Prospektkontrolle durch den Repräsentanten eines ausländischen Kapitalanlagefonds nach § 26 Abs 2 InvFG 1993. (T4)
    Beisatz: Der Prospektkontrollor haftet grundsätzlich nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sondern für erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen, sofern sie auf eigenem groben Verschulden bzw grobem Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen beruhen, die zur Prospektkontrolle herangezogen wurden. (T5)
    Beisatz: Der Zweck des § 26 InvFG 1993 liegt darin, dem potentiellen Anleger durch das Vorsehen verpflichtender Prospektinhalte eine umfassende und objektive Grundlage für seine Erwerbsentscheidung zu bieten. Es geht um die Sanktionierung irreführender Anlegerinformationen. Daher ist ein Prospektkontrollor, „der einen gänzlich gesetzwidrigen Prospekt - für ein per se unzulässiges Produkt - nicht beanstandet“, allein aus diesem Grund von § 26 InvFG 1993 und § 11 KMG nicht erfasst. (T6)
  • 9 Ob 43/13h
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 Ob 43/13h
    Auch; nur: Es handelt sich dabei um eine typisierte Vertrauenshaftung aus Verschulden bei Vertragsabschluss. Der Prospekt bildet im Regelfall die Grundlage für den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risken verbundenen Beteiligungsbeschluss. Aus diesem Grund muss sich der potentielle Kapitalanleger grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen dürfen. Daher haben alle jene Personen für eine sachlich richtige und vollständige Information einzustehen, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen. (T7)
  • 3 Ob 108/13y
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 108/13y
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Primeo Fund. (T8)
  • 2 Ob 41/14i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 41/14i
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Herald Fonds. (T9)
    Beisatz: Hier: Hinweis auf die Möglichkeit der managed accounts und Übertragung der Verwaltung an einen einzigen Manager ausreichend. (T10)
  • 4 Ob 90/14k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 90/14k
    nur T7
  • 5 Ob 26/14f
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 26/14f
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die Tatsache, dass de facto der Manager als Subdepotverwahrer und nicht die Depotbank selbst die Gelder unmittelbar über ein „Managed Account“ verwahrte, stellt eine wesentliche Risikoerhöhung für den potentiellen Anleger dar, weshalb es sich um einen Umstand handelt, über den der Prospektkontrollor iSd § 26 Abs 2 InvFG 1993 aufzuklären hatte. (T11)
    Beisatz: Der den Herald Fonds betreffende Verkaufsprospekt ist in entscheidenden Punkten wesentlich undeutlicher als jener des Primeo Fonds, den der Oberste Gerichtshof bisher als (noch) ausreichend vollständig und nicht irreführend beurteilt hat. (T12)
    Beisatz: Dabei ist hervorzuheben, dass in Wahrheit die Aussage in 2 Ob 41/14i zur Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts des Herald Fonds für die Entscheidung nicht tragend war: Der Oberste Gerichtshof verneinte nämlich bereits die Kausalität eines allfälligen Prospektmangels für die Veranlagungsentscheidung des dortigen Klägers. (T13)
  • 4 Ob 155/14v
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 4 Ob 155/14v
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Zweimalige Anführung des Internetauftritts der Beklagten auf der Titelseite des Verkaufsprospekts mit der Angabe, der Kapitalmarktprospekt liege an der genannten Adresse der Beklagten auf stehe auf deren Homepage zum Download bereit. (T14)
  • 9 Ob 63/14a
    Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 Ob 63/14a
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5 nur: Der Prospektkontrollor haftet grundsätzlich nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sondern für erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen. (T15)
    Beis wie T6 nur: Der Zweck des § 26 InvFG 1993 liegt darin, dem potentiellen Anleger durch das Vorsehen verpflichtender Prospektinhalte eine umfassende und objektive Grundlage für seine Erwerbsentscheidung zu bieten. (T16)
    Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T12;
    Beisatz: Ein Prospekt, der die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht richtig wiedergibt oder in einer für die Anlageentscheidung relevanten Weise missverständlich formuliert ist, entspricht den gesetzlichen Vorgaben nicht. (T17)
    Beisatz: Es besteht ein entscheidender Unterschied zwischen dem Prospekt des Primeo Fonds, der jenes massive Risiko, das sich auch tatsächlich verwirklicht hat, (noch) ausreichend dargelegt hat, und jenem des Herald Fonds, der dieses Risiko durch die gewählten Formulierungen offenbar bewusst verschleiern wollte. (T18)
    Bem: Der erkennende Senat schließt sich den Ausführungen des fünften Senats zu 5 Ob 26/14f an. (T19)
    Bem: Teilweise abweichend zu 2 Ob 41/14i. (T20)
  • 4 Ob 249/14t
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 249/14t
    Vgl
  • 1 Ob 71/14v
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 71/14v
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8
  • 3 Ob 212/15w
    Entscheidungstext OGH 18.11.2015 3 Ob 212/15w
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T17; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T20
  • 4 Ob 112/15x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 112/15x
    Auch; Beisatz: Auszugehen ist davon, dass es sich um eine Eigenhaftung des nach außen hin in Erscheinung Tretenden erga omnes handelt, die aufgrund der Schaffung eines Vertrauenstatbestands unabhängig von der Haftung der den Wertpapierkaufvertrag oder Finanzdienstleistungsvertrag schließenden Parteien entsteht. Es liegt sohin eine Dritthaftung vor, weil jemand haftet, der mit dem unmittelbaren Vertragsverhältnis in keinem direkten Zusammenhang steht. (T21)
    Beisatz: Hier: Prüfung zivilrechtlicher Prospekthaftungsansprüche nach deutschem Recht. (T22)
  • 6 Ob 229/15t
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 229/15t
    Auch; Beis wie T18; Beisatz: Die Haftung wegen mangelhafter Prospektkontrolle setzt gemäß § 11 Abs 1 Z 2a KMG grobe Fahrlässigkeit voraus, wobei ‑ hier im Falle des „Herald Fonds“ ‑ nur positives Wissen um die tatsächlichen Gegebenheiten ein grobes Verschulden des Prospektkontrollors begründen würde, während die bloße Unkenntnis dieser Umstände jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Aspekte höchstens als leicht fahrlässig zu qualifizieren wäre. Entscheidend ist daher, was den Mitarbeitern des Prospektkontrollors unter Zugrundelegung der positiven Kenntnis von den tatsächlichen Gegebenheiten bei der Prospektprüfung aufgefallen ist bzw auffallen hätte müssen. (T23)
  • 3 Ob 148/16k
    Entscheidungstext OGH 13.12.2016 3 Ob 148/16k
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T23; Beisatz: Hier: Primeo Fund. (T24)
  • 7 Ob 31/17k
    Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 31/17k
    Vgl; Beisatz: Hier: Primeo Executive (Juli 2006) und Primeo Select (April 2007). Abgrenzung zu den Entscheidungen zum Herald Fonds und zur Entscheidung 3 Ob 148/16k. (T25)
  • 7 Ob 65/17k
    Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 65/17k
    Vgl; Beis wie T25
  • 7 Ob 181/18w
    Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 181/18w
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 233/18k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 233/18k
    Beis wie T21
  • 6 Ob 46/19m
    Entscheidungstext OGH 21.03.2019 6 Ob 46/19m
    Beis wie T21
  • 9 Ob 23/19a
    Entscheidungstext OGH 07.05.2019 9 Ob 23/19a
    nur T2
  • 1 Ob 188/21k
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 1 Ob 188/21k
    Auch; Beis nur wie T1; Beis wie T5; Beis wie T15
  • 1 Ob 160/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2024 1 Ob 160/23w
    Beisatz wie T1: Hier: Prospekthaftungsansprüche gegen Rechtsanwalt bzw tätig gewordene Rechtsanwaltsgesellschaft. (T26)
    Beisatz: Die Beklagten errichteten keinen Prospekt, der dem Vertrieb der Anlage dienen hätte sollen. Sie waren in die Errichtung der Verträge eingebunden, ohne dass sie die Klägerin zur Kapitalanlage bewogen hätten. (T27)
  • 10 Ob 23/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2024 10 Ob 23/23i
    vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T15
    Beisatz: Hier: Kein grobes Verschulden bei (ex-ante) vertretbarer Annahme des Nicht-Vorliegens einer Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien iSd § 14 KMG. (T28)
  • 4 Ob 119/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.08.2024 4 Ob 119/24i
    vgl; nur: Alle Personen haben für eine sachlich richtige und vollständige Information einzustehen, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken einen besonderen Vertrauenstatbestand schaffen. (T29); Beisatz wie T5; Beisatz wie T15
  • 10 Ob 35/24f
    Entscheidungstext OGH 10.09.2024 10 Ob 35/24f
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T15
  • 7 Ob 164/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2024 7 Ob 164/24d
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T15
  • 7 Ob 165/24a
    Entscheidungstext OGH 20.11.2024 7 Ob 165/24a
    nur T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T15
  • 8 Ob 144/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 Ob 144/24w
    vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T15
  • 8 Ob 130/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.12.2024 8 Ob 130/24m
    nur T1; nur T15
  • 3 Ob 200/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.07.2025 3 Ob 200/24v
    nur T1

Schlagworte

gemeinsamer Vertragserrichter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107352

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Dokumentnummer

JJR_19970226_OGH0002_0070OB02091_96T0000_001

Rechtssatz für 6Ob333/68; 3Ob631/78; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022602

Geschäftszahl

6Ob333/68; 3Ob631/78; 6Ob803/80; 3Ob612/83; 1Ob609/85; 7Ob3/87; 8Ob593/87; 1Ob533/92; 1Ob601/93; 1Ob535/95; 1Ob55/95; 9ObA51/97h; 9ObA2300/96t; 2Ob365/97h; 1Ob209/02w; 5Ob247/04s; 10Ob14/03m; 1Ob226/05z; 3Ob175/05i; 3Ob59/07h; 6Ob103/08b; 6Ob197/08a; 2Ob15/10k; 5Ob52/11z; 4Ob170/11w; 3Ob200/11z; 1Ob35/12x; 10Ob88/11f; 1Ob190/12s; 10Ob56/12a; 4Ob246/12y; 4Ob3/14s; 3Ob23/14z; 1Ob41/15h; 2Ob188/14g; 1Ob212/15f; 6Ob198/15h; 10Ob56/18k; 9Ob65/19b; 6Ob168/19b; 8Ob79/21g; 1Ob135/23v; 4Ob20/25g

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Rechtssatz

Der Schaden (die Vermögensminderung) tritt nicht erst mit der endgültigen Uneinbringlichkeit einer Rückersatzforderung ein, sondern schon mit der (durch den Schadenersatzpflichtigen veranlassten) Leistung der nicht geschuldeten Zahlung, wenn der zur Rückzahlung Verpflichtete nicht bereit beziehungsweise nicht in der Lage ist, seiner Verpflichtung nachzukommen; eine Geldforderung ist etwas anderes als der Besitz eines Geldbetrages.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 333/68
    Entscheidungstext OGH 29.01.1969 6 Ob 333/68
    Veröff: SZ 42/16
  • 3 Ob 631/78
    Entscheidungstext OGH 27.06.1979 3 Ob 631/78
    Beisatz: Auch Kostenbeträge für erfolglosen Prozess sind daher Schaden. (T1)
  • 6 Ob 803/80
    Entscheidungstext OGH 29.04.1981 6 Ob 803/80
    Vgl auch; Beisatz: Der Rückabwicklungsgläubiger ist bei fehlender Sicherstellung dann schlechter gestellt, als er gestellt wäre, wenn eine Sicherstellung vorhanden wäre. Dabei tritt der Schaden in dem Augenblick ein, in dem feststeht, dass der Rückabwicklungsgläubiger weniger erhält, als er bei nicht unterbliebener Sicherstellung erhalten hätte. Dies wird bei einer Insolvenz des Rückabwicklungsschuldners dann der Fall sein, wenn feststeht, dass der Anspruch des Gläubigers nicht voll befriedigt werden kann. (T2)
  • 3 Ob 612/83
    Entscheidungstext OGH 13.06.1984 3 Ob 612/83
    Veröff: SZ 57/108 = JBl 1985,677
  • 1 Ob 609/85
    Entscheidungstext OGH 27.11.1985 1 Ob 609/85
    Auch; Veröff: HS XVI/XVII/8
  • 7 Ob 3/87
    Entscheidungstext OGH 29.01.1987 7 Ob 3/87
    Auch; Beisatz: Mit umfassender Darstellung der bisherigen Judikatur. (T3)
    Veröff: JBl 1987,388
  • 8 Ob 593/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 8 Ob 593/87
    Auch
  • 1 Ob 533/92
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 1 Ob 533/92
    Auch; Beisatz: Der unmittelbaren Verfügung über einen präsenten Bargeldbetrag kann eine gleich hohe Geldforderung schon deshalb grundsätzlich nicht gleichgehalten werden, weil sie mit dem Risiko der Einbringlichkeit beziehungsweise der Rechtsverfolgung behaftet ist. Ein Schaden liegt nur dann nicht vor, wenn der Dritte als Kondiktionsschuldner sich bereit erklärt und auch imstande ist, seiner Rückzahlungsverpflichtung unverzüglich nachzukommen. (T4)
    Veröff: SZ 65/41 = EvBl 1992/156 S 657 = JBl 1992,720
  • 1 Ob 601/93
    Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 601/93
    Auch; nur: Eine Geldforderung ist etwas anderes als der Besitz eines Geldbetrages. (T5)
    Beis wie T4 nur: Der unmittelbaren Verfügung über einen präsenten Bargeldbetrag kann eine gleich hohe Geldforderung schon deshalb grundsätzlich nicht gleichgehalten werden, weil sie mit dem Risiko der Einbringlichkeit beziehungsweise der Rechtsverfolgung behaftet ist. (T6)
  • 1 Ob 535/95
    Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 535/95
    Auch; Beis wie T6
  • 1 Ob 55/95
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 55/95
    Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/145
  • 9 ObA 51/97h
    Entscheidungstext OGH 05.03.1997 9 ObA 51/97h
    Auch; nur T5; Beis wie T4
  • 9 ObA 2300/96t
    Entscheidungstext OGH 28.05.1997 9 ObA 2300/96t
    Auch; Veröff: SZ 70/104
  • 2 Ob 365/97h
    Entscheidungstext OGH 24.09.1999 2 Ob 365/97h
    nur: Der Schaden (die Vermögensminderung) tritt nicht erst mit der endgültigen Uneinbringlichkeit einer Rückersatzforderung ein, sondern schon mit der (durch den Schadenersatzpflichtigen veranlassten) Leistung der nicht geschuldeten Zahlung, wenn der zur Rückzahlung Verpflichtete nicht bereit beziehungsweise nicht in der Lage ist, seiner Verpflichtung nachzukommen. (T7)
    Beis wie T4
  • 1 Ob 209/02w
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 209/02w
    Auch; Beisatz: Der Schadenersatzanspruch konkurriert mit dem Bereicherungsanspruch nur dann nicht, wenn der Bereicherungsschuldner zur Leistung fähig und bereit ist. (T8)
  • 5 Ob 247/04s
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 5 Ob 247/04s
    Beis wie T4
  • 10 Ob 14/03m
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 10 Ob 14/03m
    Vgl auch
  • 1 Ob 226/05z
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 1 Ob 226/05z
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Mit der Konkurseröffnung über das Vermögen einer Bank ist für einen Kontoinhaber bereits ein „Primärschaden" eingetreten, weil an die Stelle seines liquiden Bankguthabens eine Konkursforderung tritt. (T9)
  • 3 Ob 175/05i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 3 Ob 175/05i
    Auch; nur T7; Beisatz: Ein Schaden kann in einem solchen Fall nur verneint werden, wenn dargetan wird, dass der Dritte ohnedies zur unverzüglichen Rückzahlung bereit und in der Lage sei. Dass in solchen Fällen ausnahmsweise kein Schaden eingetreten sei, hat der Schädiger zu behaupten und zu beweisen. (T10)
  • 3 Ob 59/07h
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 59/07h
    Beis wie T6; Beisatz: Hier: Schaden bejaht - durch das Thesaurieren von Bilanzgewinnen dem ausschüttungsberechtigten Gesellschafter die Zugriffsmöglichkeit allenfalls auf unabsehbare Zeit jedenfalls aber die Durchsetzung seines Geldanspruchs zumindest auf einige Zeit und immer mit der Gefahr eines endgültigen Verlusts infolge schlechter Unternehmensentwicklung entzogen. (T11)
    Veröff: SZ 2007/81
  • 6 Ob 103/08b
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 103/08b
    Vgl; nur T5; Beisatz: Hier: Entgegen der Zusage nicht risikoloses teilweise kreditfinanziertes Umschuldungs- und Sanierungskonzept. Eine schadenbegründende Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts lag jedenfalls dann vor, wenn sich dieses rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung der Darlehen und Geldmittelbeschaffung vor dem Umschuldungs- und Finanzierungskonzept entwickeln konnte. (T12)
  • 6 Ob 197/08a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 197/08a
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 2 Ob 15/10k
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 15/10k
    Vgl; Beisatz: Hier: Schaden des Treugebers durch die einer Verminderung präsenten Bargelds gleichzuhaltenden Verminderung eines Treuhanderlags infolge treuwidrigen Handelns des Treuhänders. (T13)
    Bem: Ablehnung der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 3 Ob 74/00d. (T14)
  • 5 Ob 52/11z
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 52/11z
    Auch; nur T7; Beis wie T4
  • 4 Ob 170/11w
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 170/11w
    Vgl auch
    Veröff: SZ 2012/27
  • 3 Ob 200/11z
    Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 200/11z
    Auch; nur T5
  • 1 Ob 35/12x
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 35/12x
    Vgl auch; nur T7; Veröff: SZ 2012/77
  • 10 Ob 88/11f
    Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 88/11f
    Vgl
  • 1 Ob 190/12s
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 190/12s
    Vgl; Beis wie T13
  • 10 Ob 56/12a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 56/12a
    Vgl; Beisatz: Hier: Wertlosigkeit von Genussscheinen im Zeitpunkt ihres Erwerbs. (T15)
  • 4 Ob 246/12y
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 246/12y
    nur T7
  • 4 Ob 3/14s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 3/14s
    Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Verlust des Rechts einen treuhändig erlegten Kaufpreisrest je nach Baufortschritt zurückzuhalten als Schaden. (T16)
  • 3 Ob 23/14z
    Entscheidungstext OGH 08.04.2014 3 Ob 23/14z
    Auch; Beis wie T13
  • 1 Ob 41/15h
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 41/15h
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T10; Veröff: SZ 2015/57
  • 2 Ob 188/14g
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 2 Ob 188/14g
    Auch; nur T5
  • 1 Ob 212/15f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 212/15f
    Beis wie T12
  • 6 Ob 198/15h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 198/15h
    Auch; Beisatz: Ein Schadenseintritt wird allein durch allfällige Rückforderungsansprüche nicht gehindert. (T17)
  • 10 Ob 56/18k
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 Ob 56/18k
    Auch; nur T5; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T10
  • 9 Ob 65/19b
    Entscheidungstext OGH 30.10.2019 9 Ob 65/19b
    nur T7
  • 6 Ob 168/19b
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 168/19b
    Vgl; Beisatz: Macht der Geschädigte innerhalb der Verjährungsfrist gegen den Schädiger seine Ansprüche gegen solidarisch Mithaftende nicht geltend, dann müsste er zumindest konkrete Umstände behaupten und beweisen, die sein Vertrauen auf die Einbringlichkeit der Forderung vom primär Ersatzpflichten objektiv rechtfertigen hätten können. (T18)
  • 8 Ob 79/21g
    Entscheidungstext OGH 03.08.2021 8 Ob 79/21g
    Vgl; Beisatz: Hier: Da hier keine entsprechende Sicherung vorlag und die Sicherungspflicht noch nicht geendet hatte, zahlte die Beklagte den Kaufpreis vor Fälligkeit an den Bauträger aus. Leitet die Treuhänderin Zahlungen vor Fälligkeit weiter, ohne dass eine Sicherheit vorliegt, verletzt sie ihre Verpflichtung nach dem BTVG und wird gegenüber den Erwerbern schadenersatzpflichtig. (T19)
  • 1 Ob 135/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 1 Ob 135/23v
    vgl; Beisatz wie T5
  • 4 Ob 20/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.10.2025 4 Ob 20/25g
    Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0022602

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025

Dokumentnummer

JJR_19690129_OGH0002_0060OB00333_6800000_001

Rechtssatz für 1Ob17/77; 8Ob510/80; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022537

Geschäftszahl

1Ob17/77; 8Ob510/80; 5Ob538/80 (5Ob539/80); 7Ob717/83; 7Ob1/85; 8Ob538/85; 7Ob3/87; 8Ob593/87; 1Ob516/89; 1Ob533/92; 1Ob3/92; 1Ob653/92; 2Ob598/92; 1Ob601/93; 1Ob39/94; 1Ob55/95; 9Ob43/00i; 6Ob150/00b; 14Os141/01; 3Ob70/03w; 5Ob232/03h; 1Ob64/04z; 1Ob226/05z; 3Ob12/05v; 3Ob59/07h; 8Ob78/07i; 6Ob103/08b; 6Ob145/08d; 5Ob38/05g; 1Ob172/09i; 2Ob15/10k; 8ObA66/09b; 5Ob193/10h; 3Ob55/11a; 7Ob77/10i; 10Ob39/11z; 1Ob85/11y; 1Ob208/11m; 3Ob200/11z; 1Ob35/12x; 10Ob88/11f; 3Ob230/12p; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 10Ob18/13i; 1Ob184/12h; 2Ob233/12x; 4Ob246/12y; 4Ob165/12m; 2Ob74/12i; 4Ob102/13y; 1Ob221/13a; 4Ob3/14s; 8Ob66/14k; 6Ob7/15w; 2Ob188/14g; 3Ob66/15z; 3Ob112/15i; 5Ob133/15t; 1Ob88/16x; 8Ob10/16b; 2Ob137/16k (2Ob179/16m); 9ObA126/16v (2Ob179/16m); 3Ob240/16i; 10Ob70/15i; 1Ob28/17z; 7Ob83/17g; 3Ob167/17f; 7Ob95/17x; 1Ob208/17w; 7Ob206/17w; 1Ob121/17a; 1Ob67/18m; 9Ob81/17b; 6Ob97/18k; 9Ob66/18y; 4Ob155/20b; 6Ob105/20i; 9Ob33/21z; 2Ob122/21m; 5Ob4/22g; 9Ob33/22a; 6Ob186/21b; 1Ob104/22h; 10Ob2/23a; 10Ob16/23k; 9Ob65/22g; 8Ob22/22a; 6Ob155/22w; 2Ob130/23s; 3Ob9/23d; 2Ob69/24x; 9Ob60/23y; 9Ob73/24m; 1Ob178/24v; 4Ob208/23a; 1Ob10/25i; 1Ob116/25b; 1Ob15/26a

Entscheidungsdatum

10.03.2026

Rechtssatz

Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 17/77
    Entscheidungstext OGH 08.06.1977 1 Ob 17/77
  • 8 Ob 510/80
    Entscheidungstext OGH 22.05.1980 8 Ob 510/80
  • 5 Ob 538/80
    Entscheidungstext OGH 08.07.1980 5 Ob 538/80
  • 7 Ob 717/83
    Entscheidungstext OGH 17.11.1983 7 Ob 717/83
  • 7 Ob 1/85
    Entscheidungstext OGH 31.01.1985 7 Ob 1/85
    Veröff: VersR 1985,894
  • 8 Ob 538/85
    Entscheidungstext OGH 03.04.1986 8 Ob 538/85
  • 7 Ob 3/87
    Entscheidungstext OGH 29.01.1987 7 Ob 3/87
    Veröff: JBl 1987,388
  • 8 Ob 593/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 8 Ob 593/87
  • 1 Ob 516/89
    Entscheidungstext OGH 01.03.1989 1 Ob 516/89
    Veröff: RdW 1989,221
  • 1 Ob 533/92
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 1 Ob 533/92
    Beisatz: Nachteil am Vermögen ist jede Minderung im Vermögen, der kein volles Äquivalent gegenübersteht. (T1)
    Veröff: EvBl 1992/156 S 657 = JBl 1992,720
  • 1 Ob 3/92
    Entscheidungstext OGH 07.10.1992 1 Ob 3/92
    Beis wie T1; Veröff: SZ 65/125
  • 1 Ob 653/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 1 Ob 653/92
    Beisatz: Nachteil am Vermögen ist jede Minderung im Vermögen, der kein volles Äquivalent gegenübersteht. (T2)
  • 2 Ob 598/92
    Entscheidungstext OGH 11.03.1993 2 Ob 598/92
    Veröff: SZ 66/31 = EvBl 1993/159 S 656 = NZ 1993,280 = JBl 1994,46
  • 1 Ob 601/93
    Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 601/93
    Beis wie T1
  • 1 Ob 39/94
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 39/94
  • 1 Ob 55/95
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 55/95
    Veröff: SZ 69/145
  • 9 Ob 43/00i
    Entscheidungstext OGH 02.03.2000 9 Ob 43/00i
    Beis wie T1; Beisatz: Der unmittelbaren Verfügung über einen präsenten Bargeldbetrag kann eine gleich hohe Geldforderung nicht gleichgehalten werden, weil sie mit dem Risiko der Einbringlichkeit beziehungsweise der Rechtsverfolgung belastet ist. (T3)
  • 6 Ob 150/00b
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 150/00b
    Auch; Beisatz: Die Vergrößerung eines bereits vorhandenen Schadens ist ein ersatzfähiger Schaden. (T4)
  • 14 Os 141/01
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 14 Os 141/01
  • 3 Ob 70/03w
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 70/03w
    Veröff: SZ 2003/154
  • 5 Ob 232/03h
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 232/03h
    nur: Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist. (T5)
    Beisatz: Ein Nachteil am Vermögen liegt vor, wenn das bücherliche Eigentum an einer Liegenschaft trotz vertraglichem Erwerbstitel wegen eines zwischenzeitig verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbotes nicht erworben werden kann. (T6)
  • 1 Ob 64/04z
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 64/04z
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vermögensnachteil durch die Vereitelung des Erwerbs eines Pfandrechts an einer Liegenschaft durch deren Veräußerung an einen Dritten unter Verbücherung dessen Eigentumsrechts noch vor Einverleibung eines den Voreigentümer als Pfandschuldner belastenden vertraglich begründeten Pfandrechts. (T7)
  • 1 Ob 226/05z
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 1 Ob 226/05z
    nur T5; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der weit gefasste Schadensbegriff des § 1293 ABGB gilt auch für den Bereich des Amtshaftungsgesetzes. (T8)
  • 3 Ob 12/05v
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 12/05v
  • 3 Ob 59/07h
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 59/07h
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Schaden bejaht - durch das Thesaurieren von Bilanzgewinnen wird dem ausschüttungsberechtigten Gesellschafter die Zugriffsmöglichkeit allenfalls auf unabsehbare Zeit, jedenfalls aber die Durchsetzung seines Geldanspruchs zumindest auf einige Zeit und immer mit der Gefahr eines endgültigen Verlusts infolge schlechter Unternehmensentwicklung entzogen. (T9)
    Veröff: SZ 2007/81
  • 8 Ob 78/07i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 Ob 78/07i
    nur: Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist. (T10)
  • 6 Ob 103/08b
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 103/08b
    Vgl; Beisatz: Hier: Entgegen der Zusage nicht risikoloses teilweise kreditfinanziertes Umschuldungs- und Sanierungskonzept. Eine schadenbegründende Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts lag jedenfalls dann vor, wenn sich dieses rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung der Darlehen und Geldmittelbeschaffung vor dem Umschuldungs- und Finanzierungskonzept entwickeln konnte. (T11)
  • 6 Ob 145/08d
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 145/08d
    Beisatz: Für das Vorliegen eines „realen Schadens" ist eine in Geld messbare Vermögenseinbuße nicht unbedingt erforderlich. Es reicht aus, dass die Zusammensetzung des Vermögens des Geschädigten nach dem schadensbegründenden Ereignis nicht seinem Willen entspricht. (T12)
    Beisatz: Der Anspruch nach § 921 ABGB setzt Rücktritt vom Vertrag voraus. Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert. (T13)
  • 5 Ob 38/05g
    Entscheidungstext OGH 15.03.2005 5 Ob 38/05g
    nur T5; nur T10; Beisatz: So etwa auch das Anwachsen von Passiva. (T14)
  • 1 Ob 172/09i
    Entscheidungstext OGH 09.03.2010 1 Ob 172/09i
    nur T5
  • 2 Ob 15/10k
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 15/10k
    Vgl; Beisatz: Hier: Schaden des Treugebers durch die einer Verminderung präsenten Bargelds gleichzuhaltenden Verminderung eines Treuhanderlags infolge treuwidrigen Handelns des Treuhänders. (T15)
    Bem: Ablehnung der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 3 Ob 74/00d. (T16)
  • 8 ObA 66/09b
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 ObA 66/09b
    Beisatz: Hier: Zur Frage eines Schadens des Arbeitnehmers bei Entrichtung zu geringer Beiträge zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber. (T17)
    Bem: Siehe dazu RS0126289. (T18)
  • 5 Ob 193/10h
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 193/10h
    Vgl; Beisatz: Hier: Verschlechterung der Rechtsposition bei Scheitern des Sicherungskonzepts nach § 9 BTVG. (T19)
  • 3 Ob 55/11a
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 55/11a
    nur T5
  • 7 Ob 77/10i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 7 Ob 77/10i
    Auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2011/40
  • 10 Ob 39/11z
    Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 Ob 39/11z
    Vgl auch
  • 1 Ob 85/11y
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 85/11y
    Beis wie T12
  • 1 Ob 208/11m
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 208/11m
    Vgl auch; Vgl auch Beis wie T12
  • 3 Ob 200/11z
    Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 200/11z
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 35/12x
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 35/12x
    Vgl auch; Vgl auch Beis wie T12; Veröff: SZ 2012/77
  • 10 Ob 88/11f
    Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 88/11f
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 3 Ob 230/12p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 230/12p
    Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Erwerb von Genussscheinen, der nicht vorgenommen worden wäre, wäre die Unrichtigkeit des Jahresabschlusses bekannt gewesen. (T20)
    Veröff: SZ 2013/3
  • 10 Ob 58/12w
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 58/12w
    Auch
  • 10 Ob 56/12a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 56/12a
    Auch Beis wie T12; Beisatz: Hier: Wertlosigkeit von Genussscheinen im Zeitpunkt ihres Erwerbs. (T21)
  • 3 Ob 231/12k
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 231/12k
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T20
  • 10 Ob 18/13i
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 18/13i
    Auch; Beis ähnlich wie T11
  • 1 Ob 184/12h
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 184/12h
  • 2 Ob 233/12x
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 233/12x
    Vgl auch; Vgl Beis wie T12; Beisatz: Ein Primärschaden in Gestalt eines sogenannten realen Schadens liegt bereits darin, dass sich das Vermögen des Anlegers wegen einer Fehlinformation des Schädigers anders zusammensetzt, als es bei pflichtgemäßem Verhalten der Fall wäre. (T22)
  • 4 Ob 246/12y
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 246/12y
    nur T5; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 4 Ob 165/12m
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 165/12m
    Vgl; Beis wie T12
  • 2 Ob 74/12i
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 74/12i
    Beis wie T12; Beisatz: Hat ein Bankkunde nach dem Scheitern seiner Stop-Loss-Order gegen seinen ursprünglich erklärten Willen von erheblichen Kursverlusten bedrohte Wertpapiere weiterhin in seinem Vermögen, so ist er schon durch den Verlust des vertraglichen Leistungsanspruchs schlechter gestellt als bei vollständiger Erfüllung der Order durch die Bank. Insofern besteht eine Parallele zu den Fällen, in denen bei Erwerb eines in Wahrheit nicht gewollten Finanzprodukts aufgrund einer schuldhaften Fehlberatung ein Anspruch auf „Naturalrestitution“ gewährt wurde (vgl 4 Ob 67/12z). (T23)
    Veröff: SZ 2013/42
  • 4 Ob 102/13y
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 102/13y
    Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T22
  • 1 Ob 221/13a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 221/13a
    Auch
  • 4 Ob 3/14s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 3/14s
    nur T5; Beis wie T2
  • 8 Ob 66/14k
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 8 Ob 66/14k
    Vgl auch; Beisatz: Ein Schaden aus einer fehlerhaften Anlageberatung ist bereits durch den Erwerb des in Wahrheit nicht gewollten Finanzprodukts eingetreten. (T24)
    Veröff: SZ 2014/70
  • 6 Ob 7/15w
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 7/15w
    Auch; Beis wie T12
  • 2 Ob 188/14g
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 2 Ob 188/14g
    Beis wie T2
  • 3 Ob 66/15z
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 66/15z
    Auch
  • 3 Ob 112/15i
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 112/15i
    Auch
  • 5 Ob 133/15t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 133/15t
    Vgl auch; Beis wie T22; Beis wie T24
  • 1 Ob 88/16x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 88/16x
    Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T24
  • 8 Ob 10/16b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 8 Ob 10/16b
    Auch; nur T5; Beis wie T3
  • 2 Ob 137/16k
    Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 137/16k
    Auch; Beisatz: Nach dem weiten Schadensbegriff des ABGB kann auch ein Anwartschaftsberechtigter geschädigt werden. (T25)
    Beisatz: Hier: Schenkung auf den Todesfall. (T26)
  • 9 ObA 126/16v
    Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 ObA 126/16v
    Auch
  • 3 Ob 240/16i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 240/16i
    Vgl; Beis wie T24
  • 10 Ob 70/15i
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 Ob 70/15i
    Beis wie T24
  • 1 Ob 28/17z
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 28/17z
    Auch; Beis wie T22; Beis wie T24
  • 7 Ob 83/17g
    Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 83/17g
    Auch; Beis wie T24
  • 3 Ob 167/17f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 167/17f
    Vgl auch; Beis wie T24
  • 7 Ob 95/17x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 7 Ob 95/17x
    Auch; Beis ähnlich wie T11; Beis wie T22; Beis wie T24
  • 1 Ob 208/17w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 208/17w
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 206/17w
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 206/17w
  • 1 Ob 121/17a
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 121/17a
    Auch; Beis wie T14; Beisatz: Nach herrschender Auffassung ist auch das Hinzukommen von Passiva ein positiver Vermögensschaden, weil das gegenwärtige Vermögen durch die Belastung eine Änderung erfährt. (T27)
    Beisatz: Hier: Zum schadenersatzrechtlichen Freistellungsanspruch; Befreiungsrente. (T28)
  • 1 Ob 67/18m
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 67/18m
    Beis wie T7
  • 9 Ob 81/17b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 81/17b
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 6 Ob 97/18k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 97/18k
    Vgl; Beis wei T24
  • 9 Ob 66/18y
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 Ob 66/18y
    Beis wie T3; Beis wie T12; Beis wie T24
  • 4 Ob 155/20b
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 4 Ob 155/20b
    Vgl; Beis wie T22; Beis wie T24
  • 6 Ob 105/20i
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 105/20i
  • 9 Ob 33/21z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 9 Ob 33/21z
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Folgeprovisionen. (T29)
  • 2 Ob 122/21m
    Entscheidungstext OGH 16.09.2021 2 Ob 122/21m
    Vgl; Beis nur wie T22; Beis nur wie T24; Beisatz: Hier: Veranlagung aufgrund von Börsenbriefen. (T30)
  • 5 Ob 4/22g
    Entscheidungstext OGH 17.02.2022 5 Ob 4/22g
    Beis wie T1
  • 9 Ob 33/22a
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 9 Ob 33/22a
    nur T10
  • 6 Ob 186/21b
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 6 Ob 186/21b
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bereits durch den Abschluss eines Kaufvertrags entsteht der Vermögensschaden wegen der damit verbundenen Verpflichtung zur Vornahme des Verfügungsgeschäfts zu einem unter Wert liegenden Kaufpreis. (T31)
  • 1 Ob 104/22h
    Entscheidungstext OGH 12.10.2022 1 Ob 104/22h
  • 10 Ob 2/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 10 Ob 2/23a
    Beisatz: Hier: Bei einem iSd Art 5 VO 715/2007/EG mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetem Fahrzeug besteht das geringere rechtliche Interesse - den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechend - in der (objektiv) eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit. (T32)
  • 10 Ob 16/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 10 Ob 16/23k
    Beisatz: Hier: Keine abschließende Beurteilung möglich, ob der Schadenseintritt beim Erwerb eines mit einer im Sinne des Art 5 Abs 2 VO 715/200//EG unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs dann zu verneinen ist, wenn das objektiven Verkehrserwartungen nicht genügende Fahrzeug dennoch konkret dem Willen des Käufers entsprach. (T33)
  • 9 Ob 65/22g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2023 9 Ob 65/22g
    Beisatz wie T33
  • 8 Ob 22/22a
    Entscheidungstext OGH 27.06.2023 8 Ob 22/22a
    Beisatz: Hier: Die Berechtigung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs lässt sich mangels Feststellungen zu den von der Klägerin behaupteten Manipulationen am Emissionskontrollsystem des Fahrzeugs noch nicht beurteilen. (T34)
    Beisatz: Auch der EuGH hat schon zu C-343/19, VKI gegen Volkswagen AG, darauf hingewiesen, dass sich der Schaden aus der Differenz zwischen dem Preis, den der Erwerber für ein solches Fahrzeug gezahlt hat, und dessen tatsächlichem Wert aufgrund des Einbaus eines manipulierten Emissionskontrollsystems ergeben kann. (T35)
  • 6 Ob 155/22w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 6 Ob 155/22w
    Beisatz wie T23
  • 2 Ob 130/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.10.2023 2 Ob 130/23s
    Beisatz: Hier: Erwerb eines mit einer iSd Art 5 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs ("Abgasskandal") (T36)
  • 3 Ob 9/23d
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 21.11.2023 3 Ob 9/23d
    Beisatz: Hier: Unterhaltsaufwand für ein nicht gewolltes Kind. (T37)
  • 2 Ob 69/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.07.2024 2 Ob 69/24x
    Beisatz: Auch optische Beeinträchtigungen eines Bodens können einen ersatzfähigen Schaden bilden, selbst wenn der Gebrauchsnutzen dadurch nicht beeinträchtigt ist. (T38)
    Anm: Beisatz T38 auch schon in 7 Ob 235/02p; 1 Ob 209/16s.
  • 9 Ob 60/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2024 9 Ob 60/23y
  • 9 Ob 73/24m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 9 Ob 73/24m
    Beisatz wie T32
  • 1 Ob 178/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2024 1 Ob 178/24v
    Beisatz: Hier: Vermögensschaden durch Verlust des Eigentums aufgrund gutgläubigen Eigentumserwerb eines Dritten. (T39)
    Anm: Vgl bereits 3 Ob 91/21k
  • 4 Ob 208/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 208/23a
    Beisatz: Hier: Schaden eines Deponiebetreibers durch das unzulässige Vorhandensein von flüssigen, gefährlichen Abwässern auf einer dafür nicht geeigneten Deponie. (T40)
  • 1 Ob 10/25i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 1 Ob 10/25i
    nur T10
  • 1 Ob 116/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.11.2025 1 Ob 116/25b
    Beisatz wie T33
  • 1 Ob 15/26a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.03.2026 1 Ob 15/26a
    nur T32

Schlagworte

Stop Loss Order

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022537

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026

Dokumentnummer

JJR_19770608_OGH0002_0010OB00017_7700000_002

Rechtssatz für 5Ob262/01t; 4Ob236/02p; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116076

Geschäftszahl

5Ob262/01t; 4Ob236/02p; 6Ob39/06p; 5Ob123/06h; 7Ob269/07w; 1Ob35/12x; 10Ob88/11f; 4Ob193/12d; 3Ob230/12p; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 2Ob241/12y; 2Ob248/12b; 2Ob250/12x; 7Ob225/12g; 4Ob165/12m; 7Ob33/13y; 6Ob242/12z; 9Ob60/12g; 4Ob234/12h; 6Ob243/12x; 8Ob105/13v; 7Ob194/13z; 10Ob48/13a; 10Ob46/13g; 4Ob210/13f; 6Ob187/13p; 5Ob208/13v; 8Ob93/14f; 4Ob145/21h; 3Ob58/23k; 6Ob126/23g; 8Ob105/24k; 7Ob164/24d; 7Ob165/24a; 8Ob111/24t; 6Ob196/24b; 6Ob23/25p; 1Ob170/25v; 8Ob99/25d

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Norm

HGB §274
HGB §275
HGB §277
UGB §275
  1. UGB § 275 heute
  2. UGB § 275 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  3. UGB § 275 gültig von 17.06.2016 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
  4. UGB § 275 gültig von 01.08.2009 bis 16.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  5. UGB § 275 gültig von 01.06.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  6. UGB § 275 gültig von 01.01.2006 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  7. UGB § 275 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2005
  8. UGB § 275 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  9. UGB § 275 gültig von 01.08.1990 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich zugunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen und dann bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen können, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht ihres (potentiellen) Schuldners nach fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Der Prüfungsantrag wird zwar von der Gesellschaft erteilt, hat aber, weil es um die Erfüllung einer gesetzlichen Prüfpflicht geht, den zwingenden gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, sodass die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers und die damit bezweckte Information (potentieller) Gläubiger der geprüften Gesellschaft jedenfalls Vertragsinhalt wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 262/01t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 262/01t
    Veröff: SZ 74/188
  • 4 Ob 236/02p
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 236/02p
    Auch; Beisatz: Eine vertragliche Haftung gegenüber Dritten setzt damit voraus, dass gegenüber dem Vertragspartner jene Verpflichtung besteht, aus deren Verletzung der Dritte Ersatzansprüche ableitet. (T1)
  • 6 Ob 39/06p
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 39/06p
    Vgl auch; Beisatz: Im Hinblick darauf, dass die Prüfung durch den Einlageprüfer idR erst nach Abschluss des Sacheinlagevertrages erfolgt, kann auch keine Rede davon sein, dass es der Verkehrsübung entspräche, dass das Gutachten des Sacheinlageprüfers auch dem Einleger als geeignete Vertrauensgrundlage dienen soll. (T2)
    Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T3)
    Veröff: SZ 2006/35
  • 5 Ob 123/06h
    Entscheidungstext OGH 29.12.2006 5 Ob 123/06h
  • 7 Ob 269/07w
    Entscheidungstext OGH 23.01.2008 7 Ob 269/07w
    Beisatz: Auch Großanleger werden von der Schutzwirkung erfasst. (T4)
  • 1 Ob 35/12x
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 35/12x
    Vgl; nur: Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich zugunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen und dann bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen können, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht ihres (potentiellen) Schuldners nach fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. (T5); Veröff: SZ 2012/77
  • 10 Ob 88/11f
    Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 88/11f
    Vgl auch; nur T5; Beisatz: Hier: Gründungs- bzw Sacheinlagenprüfer bzw Prospektkontrollor. (T6)
  • 4 Ob 193/12d
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 193/12d
    Vgl auch
  • 3 Ob 230/12p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 230/12p
    Auch; nur ähnlich T5 (mit ausführlicher Begründung zu gegenteiligen Lehrmeinungen und BGH-Judikatur); Veröff: SZ 2013/3
  • 10 Ob 58/12w
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 58/12w
    Auch
  • 10 Ob 56/12a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 56/12a
    Auch
  • 3 Ob 231/12k
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 231/12k
    Auch; nur ähnlich T5
  • 2 Ob 241/12y
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 241/12y
    Auch; nur T5
  • 2 Ob 248/12b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 248/12b
    Auch; nur T5
  • 2 Ob 250/12x
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 250/12x
    nur: Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich zugunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen. (T7)
  • 7 Ob 225/12g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 225/12g
    nur: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Vertrag zwischen Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ein Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter, nämlich aller potentiellen Gläubiger der Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen. (T8)
  • 4 Ob 165/12m
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 165/12m
    Auch; nur ähnlich T5
  • 7 Ob 33/13y
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 33/13y
    nur T7
  • 6 Ob 242/12z
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 242/12z
    nur T7
  • 9 Ob 60/12g
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 60/12g
    Auch; nur: Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. (T9)
  • 4 Ob 234/12h
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 234/12h
    Vgl
  • 6 Ob 243/12x
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 243/12x
    Vgl
  • 8 Ob 105/13v
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 105/13v
    nur ähnlich T5
  • 7 Ob 194/13z
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 194/13z
    Auch; nur T5
  • 10 Ob 48/13a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 Ob 48/13a
    Auch; Beisatz: Die Haftung des Abschlussprüfers ist Folge der vorgeschriebenen Offenlegung des Jahresabschlusses einschließlich des Bestätigungsvermerks und erstreckt sich daher auf potentiell geschädigte Dritte, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Jahresabschlusses mit der geprüften Gesellschaft kontrahierten und im Insolvenzfall mit dem (teilweisen) Ausfall ihrer Forderungen konfrontiert sind. (T10)
  • 10 Ob 46/13g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 Ob 46/13g
  • 4 Ob 210/13f
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 210/13f
  • 6 Ob 187/13p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2014 6 Ob 187/13p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bejahung der Haftung einer Abschlussprüferin gegenüber Anlegern auch für den Fall, dass mit den Anlegern in den Beratungsgesprächen über Bestätigungsvermerke der Abschlussprüferin nicht gesprochen worden war und die Anleger ‑ ebenso wie der Anlageberater selbst ‑ weder gewusst hatten, was ein Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft bedeutet, noch, ob Bestätigungsvermerke überhaupt vorgelegen waren beziehungsweise ob es sich um uneingeschränkte Bestätigungsvermerke gehandelt hatte. (T11)
    Beisatz: Voraussetzung ist insoweit lediglich, dass die Information über eine (tatsächlich nicht erfolgte) Einschränkung des Bestätigungsvermerks durch die Abschlussprüferin den Anlegern zugekommen wäre und die Anleger aufgrund dieser Information das Investment unterlassen oder sofort verkauft hätten; dabei scheine es durchaus plausibel, dass sich eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks am Kapitalmarkt rasch verbreitet und zu einer Kaufwarnung geführt hätte, sodass es auch nicht zu einer Kaufempfehlung des Anlageberaters gekommen wäre (so schon 10 Ob 46/13g). (T12)
  • 5 Ob 208/13v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2014 5 Ob 208/13v
  • 8 Ob 93/14f
    Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 93/14f
    Auch; nur T7; Veröff: SZ 2015/105
  • 4 Ob 145/21h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 4 Ob 145/21h
    nur T5
    Anm: Veröff: SZ 2021/89
  • 3 Ob 58/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.06.2023 3 Ob 58/23k
  • 6 Ob 126/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.05.2024 6 Ob 126/23g
  • 8 Ob 105/24k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2024 8 Ob 105/24k
  • 7 Ob 164/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2024 7 Ob 164/24d
    Beisatz: Hier: Haftung einer Prospektkontrollorin (T13)
  • 7 Ob 165/24a
    Entscheidungstext OGH 20.11.2024 7 Ob 165/24a
    vgl; Beisatz: Hier: Haftung einer Prospektkontrollorin. (T14)
  • 8 Ob 111/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.03.2025 8 Ob 111/24t
  • 6 Ob 196/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.06.2025 6 Ob 196/24b
    vgl; Beisatz: Hier: Haftung des Sacheinlageprüfers für einen unrichtigen Prüfbericht (T15)
  • 6 Ob 23/25p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.06.2025 6 Ob 23/25p
    vgl; Beisatz wie T15
  • 1 Ob 170/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 1 Ob 170/25v
    vgl; Beisatz wie T15
  • 8 Ob 99/25d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2026 8 Ob 99/25d
    vgl; Beisatz wie T15
    Beisatz: Hier: Haftung einer Sacheinlageprüferin für einen wissentlich falsch erstellten Sacheinlageprüfbericht. In dieser Konstellation kommt es auf die Schaffung einer Vertrauensbasis und der im konkreten Vertrauen darauf (also auf das Gutachten) getätigten Vermögensdisposition des Geschädigten nicht an. Stattdessen genügt eine schlichte Kausalität des inkriminierten Verhaltens für den Eintritt des Schadens. (T16)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116076

Im RIS seit

27.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Dokumentnummer

JJR_20011127_OGH0002_0050OB00262_01T0000_001

Rechtssatz für 5Ob262/01t; 4Ob236/02p; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116077

Geschäftszahl

5Ob262/01t; 4Ob236/02p; 6Ob39/06p; 5Ob123/06h; 7Ob269/07w; 1Ob35/12x; 10Ob88/11f; 4Ob193/12d; 3Ob231/12k; 2Ob241/12y; 2Ob248/12b; 2Ob250/12x; 7Ob225/12g; 7Ob33/13y; 4Ob234/12h; 8Ob105/13v; 7Ob194/13z; 10Ob48/13a; 8Ob93/14f; 4Ob145/21h; 1Ob185/21v; 6Ob36/23x; 3Ob58/23k; 5Ob118/24z; 8Ob105/24k; 7Ob164/24d; 7Ob165/24a; 8Ob111/24t; 8Ob144/24w; 10Ob17/25k; 6Ob196/24b; 6Ob23/25p; 7Ob69/25k; 4Ob34/25s; 8Ob50/25y; 1Ob170/25v; 8Ob99/25d

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Norm

HGB §274
HGB §275
HGB §277
UGB §275
  1. UGB § 275 heute
  2. UGB § 275 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  3. UGB § 275 gültig von 17.06.2016 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
  4. UGB § 275 gültig von 01.08.2009 bis 16.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  5. UGB § 275 gültig von 01.06.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  6. UGB § 275 gültig von 01.01.2006 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  7. UGB § 275 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2005
  8. UGB § 275 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  9. UGB § 275 gültig von 01.08.1990 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

Obwohl der Abschlussprüfer nur zur geprüften Gesellschaft in einem Vertragsverhältnis steht, treffen ihn auch Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber (potentiellen) Gläubigern der Gesellschaft. Er hat seinen Prüfungsauftrag so zu erfüllen, dass die durch seinen Bestätigungsvermerk geschaffene Vertrauensbasis zwischen der geprüften Gesellschaft und deren (potentiellen) Gläubigern tragfähig ist und schuldet ihnen jene Sorgfalt, die eine dem Gesetz entsprechende, ordnungsgemäße Abschlussprüfung für die Ausstellung des zu veröffentlichenden Bestätigungsvermerks nach Paragraph 274, HGB verlangt. Vernachlässigt der Abschlussprüfer diese Sorgfalt und stellt deshalb einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, wird er einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit dieses Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 262/01t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 262/01t
    Veröff: SZ 74/188
  • 4 Ob 236/02p
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 236/02p
    Auch; Beisatz: Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft wird als Vertrag zugunsten Dritter gesehen, weil die Prüfung zwingenden gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen hat und die mit der Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks bezweckte Information der Gläubiger aufgrund dieser Vorgaben Vertragsinhalt wird. Eine vertragliche Haftung gegenüber Dritten setzt damit voraus, dass gegenüber dem Vertragspartner jene Verpflichtung besteht, aus deren Verletzung der Dritte Ersatzansprüche ableitet. (T1)
  • 6 Ob 39/06p
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 39/06p
    Vgl auch; Beisatz: Im Hinblick darauf, dass die Prüfung durch den Einlageprüfer idR erst nach Abschluss des Sacheinlagevertrages erfolgt, kann auch keine Rede davon sein, dass es der Verkehrsübung entspräche, dass das Gutachten des Sacheinlageprüfers auch dem Einleger als geeignete Vertrauensgrundlage dienen soll. (T2)
    Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T3)
    Veröff: SZ 2006/35
  • 5 Ob 123/06h
    Entscheidungstext OGH 29.12.2006 5 Ob 123/06h
  • 7 Ob 269/07w
    Entscheidungstext OGH 23.01.2008 7 Ob 269/07w
    Beisatz: Auch Großanleger werden von der Schutzwirkung erfasst. (T4)
  • 1 Ob 35/12x
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 35/12x
    Vgl; Veröff: SZ 2012/77
  • 10 Ob 88/11f
    Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 88/11f
    Vgl; Beisatz: Hier: Gründungs- bzw Sacheinlagenprüfer bzw Prospektkontrollor. (T5)
  • 4 Ob 193/12d
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 193/12d
    Vgl
  • 3 Ob 231/12k
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 231/12k
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 2 Ob 241/12y
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 241/12y
    Auch; nur: Den Abschlussprüfer treffen auch Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber (potentiellen) Gläubigern der Gesellschaft. (T6)
  • 2 Ob 248/12b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 248/12b
    Auch; nur T6
  • 2 Ob 250/12x
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 250/12x
    Auch
  • 7 Ob 225/12g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 225/12g
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 7 Ob 33/13y
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 33/13y
    Auch
  • 4 Ob 234/12h
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 234/12h
    Vgl
  • 8 Ob 105/13v
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 105/13v
    Beisatz: Der geschädigte Anleger hat zu behaupten und zu beweisen, dass er seine Anlageentscheidung im Vertrauen auf den erteilten Bestätigungsvermerk getroffen und diesen zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat. (T7)
  • 7 Ob 194/13z
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 194/13z
    Auch; nur: Der Abschlussprüfer hat seinen Prüfungsauftrag so zu erfüllen, dass die durch seinen Bestätigungsvermerk geschaffene Vertrauensbasis zwischen der geprüften Gesellschaft und deren (potentiellen) Gläubigern tragfähig ist und er schuldet ihnen jene Sorgfalt, die eine dem Gesetz entsprechende, ordnungsgemäße Abschlussprüfung für die Ausstellung des zu veröffentlichenden Bestätigungsvermerks nach § 274 UGB verlangt. Vernachlässigt der Abschlussprüfer diese Sorgfalt und stellt deshalb einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, wird er einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit dieses Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig. (T8)
  • 10 Ob 48/13a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 Ob 48/13a
    Auch; Beisatz: Ein solches Vertrauen kann nicht nur durch die Kenntnis des konkreten Bestätigungsvermerks geschaffen werden, sondern ist auch denkbar, wenn die auf die Anlageentscheidung positiv einwirkende Beratung von den erteilten Bestätigungsvermerken beeinflusst war. Dies setzt voraus, dass der Berater die Bestätigungsvermerke gekannt oder sonst von deren Erteilung erfahren hat. (T9)
  • 8 Ob 93/14f
    Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 93/14f
    Auch; Veröff: SZ 2015/105
  • 4 Ob 145/21h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 4 Ob 145/21h
    vgl; Beisatz wie T7
    Anm: Veröff: SZ 2021/89
  • 1 Ob 185/21v
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 1 Ob 185/21v
    Vgl
  • 6 Ob 36/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.03.2023 6 Ob 36/23x
    vgl; Beisatz: Die Ausübung der Redepflicht muss nicht in jedem Falle auch zu einer hinweisenden Ergänzung zum Bestätigungsvermerk führen. (T10)
  • 3 Ob 58/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.06.2023 3 Ob 58/23k
    vgl
  • 5 Ob 118/24z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.08.2024 5 Ob 118/24z
  • 8 Ob 105/24k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2024 8 Ob 105/24k
  • 7 Ob 164/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2024 7 Ob 164/24d
    Beisatz: Hier: Haftung einer Prospektkontrollorin (T11)
  • 7 Ob 165/24a
    Entscheidungstext OGH 20.11.2024 7 Ob 165/24a
    vgl; Beisatz nur wie T7
    Beisatz: Hier: Haftung einer Prospektkontrollorin. (T12)
  • 8 Ob 111/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.03.2025 8 Ob 111/24t
  • 8 Ob 144/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 Ob 144/24w
    vgl
  • 10 Ob 17/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 10 Ob 17/25k
    vgl; Beisatz: Hier: Haftung einer Gutachterin im Vorfeld der Abschlussprüfung (T13)
  • 6 Ob 196/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.06.2025 6 Ob 196/24b
    vgl; Beisatz: Hier: Haftung des Sacheinlageprüfers für einen unrichtigen Prüfbericht (T14)
  • 6 Ob 23/25p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.06.2025 6 Ob 23/25p
    vgl; Beisatz wie T14
  • 7 Ob 69/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 7 Ob 69/25k
    vgl; Beisatz: Hier: Haftung einer Gutachterin im Vorfeld der Abschlussprüfung. (T15)
  • 4 Ob 34/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 34/25s
    vgl; Beisatz wie T13
  • 8 Ob 50/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 8 Ob 50/25y
    vgl; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15
  • 1 Ob 170/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 1 Ob 170/25v
    vgl; Beisatz wie T14
  • 8 Ob 99/25d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2026 8 Ob 99/25d
    Beisatz wie T14
    Beisatz: Hier: Haftung einer Sacheinlageprüferin für einen wissentlich falsch erstellten Sacheinlageprüfbericht. In dieser Konstellation kommt es auf die Schaffung einer Vertrauensbasis und der im konkreten Vertrauen darauf (also auf das Gutachten) getätigten Vermögensdisposition des Geschädigten nicht an. Stattdessen genügt eine schlichte Kausalität des inkriminierten Verhaltens für den Eintritt des Schadens. (T16)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116077

Im RIS seit

27.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Dokumentnummer

JJR_20011127_OGH0002_0050OB00262_01T0000_002

Rechtssatz für 10Ob88/11f; 6Ob16/13s; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128185

Geschäftszahl

10Ob88/11f; 6Ob16/13s; 8Ob14/19w; 9Ob15/19z; 8Ob99/25d

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Norm

ABGB §1489
AktG §44
KMG §11 Abs7
UGB §275 Abs5
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974
  1. AktG § 44 heute
  2. AktG § 44 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  3. AktG § 44 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. KMG § 11 gültig von 01.07.2012 bis 20.07.2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2019
  2. KMG § 11 gültig von 10.08.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2005
  3. KMG § 11 gültig von 01.03.1994 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 210/1994
  4. KMG § 11 gültig von 01.01.1992 bis 28.02.1994
  1. UGB § 275 heute
  2. UGB § 275 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  3. UGB § 275 gültig von 17.06.2016 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
  4. UGB § 275 gültig von 01.08.2009 bis 16.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  5. UGB § 275 gültig von 01.06.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  6. UGB § 275 gültig von 01.01.2006 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  7. UGB § 275 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2005
  8. UGB § 275 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  9. UGB § 275 gültig von 01.08.1990 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

In gleicher Weise wie die (objektiven, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängigen) Fristen gemäß Paragraph 275, Absatz 5, UGB und Paragraph 44, AktG (die nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des Paragraph 1489, ABGB verdrängen) analog auf die Dritthaftung eines Abschluss- oder Gründungs-(Sacheinlagen‑)prüfers anzuwenden sind, ist auch die Präklusivfrist des Paragraph 11, Absatz 7, KMG (hier: in der Fassung vor der KMG-Novelle 2005, BGBl römisch eins 2005/78) für die Verfristung der besonderen Haftung des Prospektkontrollors nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts maßgebend. Diese Frist ist somit auch auf jene Ansprüche anzuwenden, mit denen der Prospektkontrollor aus der Haftung für einen durch seine drittgerichtete Erklärung geschaffenen besonderen ‑ zusätzlichen ‑ Vertrauenstatbestand in Anspruch genommen wird.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 88/11f
    Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 88/11f
  • 6 Ob 16/13s
    Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 16/13s
  • 8 Ob 14/19w
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 Ob 14/19w
    Beisatz: Bei § 11 Abs 7 KMG handelt es sich um eine lex specialis, die die Frage, wie lange Ansprüche geltend gemacht werden können, abschließend regelt. (T1)
    Beisatz: Jedenfalls in Fällen fahrlässiger Schadensverursachung verdrängt § 11 Abs 7 KMG die Fristen des § 1489 ABGB. (T2)
    Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung gegenteiliger Literaturmeinungen. (T3)
  • 9 Ob 15/19z
    Entscheidungstext OGH 30.10.2019 9 Ob 15/19z
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 8 Ob 99/25d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2026 8 Ob 99/25d
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128185

Im RIS seit

09.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Dokumentnummer

JJR_20120910_OGH0002_0100OB00088_11F0000_001

Rechtssatz für 7Ob592/84; 7Ob515/90; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008870

Geschäftszahl

7Ob592/84; 7Ob515/90; 3Ob511/94; 10Ob2014/96s; 10ObS360/01s; 6Ob261/09i; 7Ob13/10b; 16Ok3/10; 5Ob190/10t; 10Ob23/11x; 7Ob124/11b; 5Ob66/12k; 1Ob35/12x; 10Ob88/11f; 7Ob1/14v; 8ObA6/15p; 5Ob154/15f; 1Ob190/16x; 9ObA99/17z; 8ObA61/17d; 8Ob79/18b; 7Ob241/18v; 7Ob45/19x; 1Ob226/20x; 5Ob101/21w; 5Ob149/21d; 7Ob72/22x; 10ObS125/22p; 9ObA27/23w; 5Ob50/23y; 10ObS142/23i; 10ObS39/24v; 7Ob204/24m; 8ObS4/24g; 3Ob60/25g; 8Ob108/25b; 1Ob48/26d; 3Ob77/26h

Entscheidungsdatum

23.06.2026

Rechtssatz

Vom Gesetzgeber beabsichtigte Lücken rechtfertigen einen Umkehrschluss; Analogie ist hingegen geboten, wenn für eine verschiedene Behandlung der Sachverhalte kein Grund zu finden ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 592/84
    Entscheidungstext OGH 22.11.1984 7 Ob 592/84
    Veröff: NZ 1987,98
  • 7 Ob 515/90
    Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 515/90
    Veröff: RZ 1990/73 S 174
  • 3 Ob 511/94
    Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 511/94
    Auch; nur: Vom Gesetzgeber beabsichtigte Lücken rechtfertigen einen Umkehrschluss. (T1)
    Veröff: SZ 67/145
  • 10 Ob 2014/96s
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 Ob 2014/96s
    Auch; Beisatz: Die bloße Meinung, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt nicht die Annahme einer Gesetzeslücke. (T2)
  • 10 ObS 360/01s
    Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 360/01s
    Auch; Beisatz: Hat der Gesetzgeber eine bestimmte Rechtsfolge für einen bestimmten Sachverhalt "ausdrücklich" nicht angeordnet, so fehlt es an einer planwidrigen Gesetzeslücke und damit an der Grundvoraussetzung der ergänzenden Rechtsfindung; steht es den Gerichten doch nicht zu, in einem solchen Fall gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge. (T3)
  • 6 Ob 261/09i
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 261/09i
    Auch; Beis wie T3 nur: Hat der Gesetzgeber eine bestimmte Rechtsfolge für einen bestimmten Sachverhalt "ausdrücklich" nicht angeordnet, so fehlt es an einer planwidrigen Gesetzeslücke und damit an der Grundvoraussetzung der ergänzenden Rechtsfindung. (T4)
    Bem: Hier: Die Frage der Zulässigkeit einer analogen Anwendung des § 215 AktG im Privatstiftungsrecht wird ausdrücklich offen gelassen (mit eingehender Darstellung der Lehre). (T5)
  • 7 Ob 13/10b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
    Auch
  • 16 Ok 3/10
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 16 Ok 3/10
    Auch; Veröff: SZ 2010/74
  • 5 Ob 190/10t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 190/10t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Regelungslücke bei § 10 Abs 3 und 4 WEG. (T6)
  • 10 Ob 23/11x
    Entscheidungstext OGH 03.05.2011 10 Ob 23/11x
    Vgl auch
  • 7 Ob 124/11b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2011 7 Ob 124/11b
    Auch; Veröff: SZ 2011/140
  • 5 Ob 66/12k
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 66/12k
  • 1 Ob 35/12x
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 35/12x
    Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/77
  • 10 Ob 88/11f
    Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 88/11f
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 7 Ob 1/14v
    Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 1/14v
    Auch; Beisatz: Wollte der Gesetzgeber den ungeregelten Fall bewusst anders als den geregelten entschieden wissen, ist daher ein Umkehrschluss zu ziehen. (T7)
    Veröff: SZ 2014/36
  • 8 ObA 6/15p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2015 8 ObA 6/15p
    Auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 154/15f
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 154/15f
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2015/102
  • 1 Ob 190/16x
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 190/16x
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Fremdwährungskredit; keine analoge Anwendung des § 27 KSchG. (T8)
    Veröff: SZ 2017/34
  • 9 ObA 99/17z
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 ObA 99/17z
    Auch
  • 8 ObA 61/17d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2018 8 ObA 61/17d
    nur T1; Veröff: SZ 2018/16
  • 8 Ob 79/18b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 Ob 79/18b
    Beis wie T2
  • 7 Ob 241/18v
    Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 241/18v
    Vgl; Beisatz: Hier: § 165a VersVG idF BGBl Nr 90/1993. (T9)
  • 7 Ob 45/19x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 7 Ob 45/19x
  • 1 Ob 226/20x
    Entscheidungstext OGH 23.03.2021 1 Ob 226/20x
    Beis wie T4; Beis ähnlich wie T3
  • 5 Ob 101/21w
    Entscheidungstext OGH 05.08.2021 5 Ob 101/21w
    Beis wie T3; Beis wie T4
  • 5 Ob 149/21d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 149/21d
    Vgl; nur T1; Beis wie T7
  • 7 Ob 72/22x
    Entscheidungstext OGH 29.06.2022 7 Ob 72/22x
    Beis wie T3; Beis wie T4
  • 10 ObS 125/22p
    Entscheidungstext OGH 16.05.2023 10 ObS 125/22p
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
  • 9 ObA 27/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.07.2023 9 ObA 27/23w
    vgl; Beisatz wie T2
  • 5 Ob 50/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.10.2023 5 Ob 50/23y
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
  • 10 ObS 142/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.06.2024 10 ObS 142/23i
    vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T4
  • 10 ObS 39/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.07.2024 10 ObS 39/24v
    vgl; Beisatz nur wie T4
    Beisatz: Hier: § 252 Abs 1 Z 4 ASVG. (T10)
  • 7 Ob 204/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.01.2025 7 Ob 204/24m
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
    Beisatz: Eine analoge Anwendung der in § 27 KHVG angeordneten Hemmung kommt damit nicht in Betracht. (T11)
  • 8 ObS 4/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 ObS 4/24g
    vgl; Beisatz wie T2
  • 3 Ob 60/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 3 Ob 60/25g
    vgl; Beisatz wie T7
  • 8 Ob 108/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 8 Ob 108/25b
    vgl
  • 1 Ob 48/26d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2026 1 Ob 48/26d
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
  • 3 Ob 77/26h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.06.2026 3 Ob 77/26h
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008870

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026

Dokumentnummer

JJR_19841122_OGH0002_0070OB00592_8400000_002

Entscheidungstext 10Ob88/11f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

RWZ 2012/84 S 292 (Wenger) - RWZ 2012,292 (Wenger) = GES 2012,448 = ÖBA 2012,839/1870 - ÖBA 2012/1870 = GesRZ 2013,44 (Oppitz) = RdW 2012/679 S 655 = wbl 2013,102/38 - wbl 2013/38 = AnwBl 2013,52 = ZFR 2013/44 S 82 - ZFR 2013,82 = RZ 2013,39 EÜ43 - RZ 2013 EÜ43 = ZIK 2013/290 S 198 - ZIK 2013,198

Geschäftszahl

10Ob88/11f

Entscheidungsdatum

10.09.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. „S*****“ *****gesellschaft m.b.H., *****, 2. Dr. S*****, beide vertreten durch Sunder-Plaßmann Loibner & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, 3. P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, 4. C***** AG, *****, vertreten durch Dr. Robert Schaar, Rechtsanwalt in Graz, wegen 2.504.803 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. Mai 2011, GZ 4 R 8/11w-39, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Oktober 2010, GZ 10 Cg 110/09a-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der dritt- und der viertbeklagten Partei die mit jeweils 5.735,52 EUR (darin enthalten 955,92 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Erstbeklagte und die M***** AG (im Folgenden: M*****), als Zedentin der Klagsforderung an die Klägerin, waren und sind Aktionäre der S***** AG (nunmehr C***** AG; kurz: C*****). Der überwiegende Anteil an deren Grundkapital stand und steht im Streubesitz; im Dezember 2005 standen 29,82 % im Eigentum der Erstbeklagten und 5,37 % im Eigentum der M*****. Diese vereinbarten, dass die M***** von der Erstbeklagten im Zuge einer geplanten Neustrukturierung der Aktionäre der C***** 1.583.460 Aktien zum Preis von 4,50 EUR pro Aktie erwerben sollte. Am 29. 12. 2005 erwarb die M***** von der Erstbeklagten 556.623 Aktien der C***** zum Gesamtkaufpreis von 2.504.803,50 EUR, wobei die Erstbeklagte durch die Zweitbeklagte, ihre damalige selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin, vertreten war. Die M***** erwarb (nur) 222.650 Aktien für sich selbst, die restlichen 336.973 Aktien kaufte sie in offener Erwerbstreuhand für die „Gruppe H*****“. Die M***** und die „Gruppe H*****“ sind nach wie vor Eigentümer dieser Aktien.

Die Dritt- und die Viertbeklagte waren im vierten Quartal des Jahres 2003 involviert; wobei die Drittbeklagte gerichtlich bestellte Prüferin einer Nachgründung der C***** iSd Paragraph 45, AktG war, während die Viertbeklagte als Kontrollor des Kapitalmarkt- und Börseprospekts und Lead Manager der Kapitalerhöhung fungierte.

Die C***** wurde [im September 2006] vom Kurszettel der Wiener Börse genommen; die Aktien werden aber außerbörslich auf der Plattform einer Euro-Investbank AG gehandelt. Im Zeitraum vom 12. 7. 2007 bis 5. 3. 2010 wurden dort insgesamt 261.050 Aktien bewegt. Bei einer Paketgestaltung mit ca 1.000 Aktien ist derzeit ein Kurs von bis zu 1 EUR pro Aktie zu erwarten. Es würde einen Zeitraum von mehreren Jahren in Anspruch nehmen, das gesamte Paket von 556.623 Aktien abzustoßen.

Mit der am 12. 2. 2009 eingebrachten Klage nimmt die Klägerin (als Zessionarin der M*****) die vier Beklagten wegen behaupteter Wertlosigkeit der Aktien zur ungeteilten Hand in Anspruch. Sie begehrt Zahlung von 2.504.803,50 EUR sA; in eventu die Feststellung der Haftung für alle Schäden aus dem Aktienkaufvertrag vom 29. 12. 2005; in eventu die angeführte Zahlung Zug um Zug gegen Rückstellung der 556.623 Aktien aus diesem Kaufvertrag.

Soweit im Revisionsverfahren (noch) von Bedeutung beruft sich die Klägerin hinsichtlich der Drittbeklagten - seit der vom Erstgericht (unbekämpft) zugelassenen Klageänderung am 30. 6. 2009 - nunmehr darauf, diese habe als gerichtlich bestellte Nachgründungs-(Sacheinlage-)prüferin gemäß Paragraph 45, AktG unter grob fahrlässiger Missachtung der einschlägigen Prüfungsgrundsätze und -methoden am 8. 9. 2003 einen inhaltlich unrichtigen und unvollständigen Prüfbericht abgegeben, wonach der Verkehrswert der von der Erstbeklagten als Sacheinlage in die C***** eingebrachten Gesellschaftsanteile an der W***** D*****gesmbH (kurz: W***** D*****) den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen (Ausgabebetrag/Kaufpreis junger Aktien) erreiche. Die M***** habe im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des Nachgründungsprüfberichts der Drittbeklagten, der die Grundlage der Tätigkeit der Viertbeklagten gewesen sei, „letztlich“ den Kaufvertrag vom 29. 12. 2005 geschlossen und dadurch einen „Schaden durch Verlust des Gesamtwerts der erworbenen Aktien“ erlitten.

Die Viertbeklagte sei Prospektkontrollor iSd Paragraph 11, KMG und auch an der Veräußerung der in einem öffentlichen Angebot aufgelegten Aktien als Lead Manager beteiligt gewesen. Sie hätte wissen müssen, dass die dem Prospekt zugrunde gelegte Unternehmensbewertung nicht richtig sein könne. Während die Viertbeklagte den Aktionären, die im Rahmen ihres Lead Management von ihr Aktien gekauft haben, Kenntnisse und Informationen über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse der C***** verschafft habe, habe sie dieses „zwischenzeitig (Sommer 2005) bessere Wissen“ nicht auch den übrigen Marktteilnehmern (insbesondere auf dem Sekundärmarkt) zugänglich gemacht. Diese Verletzung der Warnpflicht begründe die Schadenersatzpflicht der Viertbeklagten auch über die Haftungstatbestände der Paragraphen 8, 11, KMG hinaus nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten.

              Das Erstgericht wies die Klagebegehren gegen alle vier Beklagten ab.

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung der gegen die Dritt- und die Viertbeklagte gerichteten Klage (Spruchpunkt römisch eins.), hob das Ersturteil hinsichtlich der Erst- und der Zweitbeklagten auf (Spruchpunkt römisch zwei.) und erklärte die ordentliche Revision und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.

Der Aufhebungsbeschluss bezüglich der gegen die Erst- und Zweitbeklagte geltend gemachten Ansprüche blieb unbekämpft, sodass im derzeitigen Verfahrensstadium nur auf die vom Berufungsgericht bestätigte Klagsabweisung bezüglich der Dritt- und der Viertbeklagten einzugehen ist.

Mangels erstgerichtlicher Feststellungen zur „Involvierung“ der Dritt- und der Viertbeklagten traf das Berufungsgericht - aufgrund übereinstimmender, außer Streit gestellter und unbestrittener Prozessbehauptungen (Paragraphen 266, ff ZPO) - insoweit folgende Feststellungen:

              Hinsichtlich der Drittbeklagten:

Diese war gerichtlich bestellte Prüferin einer Nachgründung der C***** iSd Paragraph 45, AktG, bei der die Erstbeklagte unter anderem Gesellschaftsanteile an der W***** D***** als Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht hatte. Die Drittbeklagte hielt in ihrem Nachgründungs-(Sacheinlagen-)Prüfungsbericht (v 8. 9. 2003) unter anderem fest, dass „der Verkehrswert der GmbH-Anteile den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht“ und erteilte folgenden Bestätigungsvermerk: „Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflichtgemäßen Überprüfung gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AktG bestätigen wir, dass die Nachgründung der S***** AG, Wien [hier: C*****] auf Grund der uns vorgelegten Urkunden, Bücher und Schriften sowie der uns erteilten Auskünfte und Nachweise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.“ Der Beschluss und die Durchführung dieser Kapitalerhöhung bei der C***** durch teilweise Sacheinlage und teilweise Bareinlage wurde am 3. 10. 2003 im Firmenbuch eingetragen.

              Hinsichtlich der Viertbeklagten:

              Die C***** legte, datiert mit 19. 11. 2003, einen Kapitalmarkt- und Börseprospekt mit der Absicht auf, 2 Mio Stück auf Inhaber lautende Aktien mit einem Nennbetrag 5 EUR pro Aktie zur Kapitalerhöhung am Kapitalmarkt anzubieten. Die Angebotsfrist begann am 24. 11. 2003 und endete am 11. 12. 2003. Die Viertbeklagte war Kontrollor dieses Prospekts und Lead Manager der Kapitalerhöhung, das heißt, sie bot den gesuchten neuen Aktionären die Aktien zum Bezug an.

              Rechtlich führte das Berufungsgericht zur Drittbeklagten aus:

Unter Bezugnahme auf Judikatur und Schrifttum zur Dritthaftung von Sacheinlagen-, Gründungs- und Abschlussprüfern ließ es offen, ob die Drittbeklagte als Nachgründungs-(Sacheinlagen-)prüferin überhaupt eine Haftung gegenüber Dritten treffe, weil jedenfalls dem Verjährungseinwand Berechtigung zukomme; dies schon im Hinblick auf die nach Paragraphen 44, und 47 AktG mit der Registrierung des Nachgündungsvertrags beginnende, von subjektiven Voraussetzungen unabhängige fünfjährige Verjährungsfrist für Ansprüche gegen Gründungs- bzw Nachgründungsprüfer (8 Ob 629/93, Geist in Jabornegg/ Strasser, AktG II4 Paragraph 47, Rz 4). Der die materielle Richtigkeit der Kapitalerhöhung, insbesondere die Bewertung, absichernde Prüfbericht diene dem Schutz sowohl der Gläubiger als auch der Aktionäre (jedenfalls der aufnehmenden Gesellschaft [Winner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG Paragraph 150, Rz 88, 91; 6 Ob 39/06p]). Überdies könne an eine Registrierung (Eintragung des Nachgründungsvertrags in das Firmenbuch) angeknüpft werden. Es sei daher kein Grund zu erkennen, einen dritten Geschädigten haftungsrechtlich im Vergleich zur Gesellschaft selbst besser zu stellen und den Beginn seiner Verjährungsfrist nicht mit der Eintragung der Nachgründung in das Firmenbuch (hier: 3. 10. 2003), sondern erst mit seiner Kenntnis von Schaden und Schädiger anzusetzen. Im konkreten Fall sei die erst mit Schriftsatz vom 30. 6. 2009 auf einen unrichtigen Prüfungsbericht gestützte Haftung der Drittbeklagten nach mehr als fünf Jahren und somit verspätet geltend gemacht worden.

Hinsichtlich der Viertbeklagten vertrat das Berufungsgericht folgende Rechtsansicht:

Die Klägerin stütze die haftungsrechtliche Inanspruchnahme der Viertbeklagten einerseits auf Paragraph 11, KMG, andererseits auf allgemeine schadenersatzrechtliche Grundsätze wegen grob fahrlässiger Verstöße gegen die für die Prospektprüfung geltenden Prüfungsmaßstäbe und -regeln und schließlich auch auf die Verletzung ihrer (nachträglichen) Warn- und Informationspflichten gegenüber Dritten, nachdem sie im Sommer 2005 die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse der C***** erkannt habe.

              Zunächst sei schon die Kausalität der behaupteten Pflichtwidrigkeit (fehlerhafte Prospektkontrolle) für den eingetretenen Schaden im Hinblick auf den großen zeitlichen Abstand zwischen dem Ende der Angebotsfrist (11. 12. 2003) und dem Aktienkaufvertrag (29. 12. 2005) trotz Bestreitung nicht „ausreichend schlüssig“ vorgebracht worden. Im Fall einer darauf gestützten Klagsabweisung müsste dies aber noch erörtert werden.

Die Klagsabweisung sei aber schon deshalb zu bestätigen, weil diese Ansprüche - im Hinblick auf die bei Klagseinbringung am 12. 2. 2009 unstrittig verstrichene Präklusionsfrist gemäß Paragraph 11, Absatz 7, KMG in der Fassung vor der Novelle 2005 - verfristet seien. Die durch diese Novelle bewirkte Fristverlängerung von fünf auf zehn Jahre komme im Hinblick auf die verallgemeinerungsfähige Regel des Absatz 6 des Kundmachungspatents des ABGB, wonach eine vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnene Verjährung nach der alten Rechtslage zu beurteilen sei (RIS-Justiz RS0008685), nicht zum Tragen. Aus der Lehrmeinung Vonkilchs (WoBl 1999, 154 [zum Paragraph 16, Absatz 8, MRG]) sowie aus den diesbezüglichen Entscheidungen (5 Ob 147/98y und 5 Ob 19/00f) sei aufgrund der speziellen Gegebenheiten und Absichten des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Novellierung dieser MRG-Bestimmung für die hier zu beurteilende Präklusivfrist, deren Verdoppelung primär aus Verbraucherschutzgründen erfolgt sei (EB 969 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 13, ), nichts abzuleiten, weil die KMG-Novelle 2005 anders als Paragraph 49 b, Absatz 13, MRG in der Fassung WRN 1997 keine Übergangsregelung vorsehe. Hier sei die Ausschlussfrist daher fünf Jahre nach dem Ende der Angebotsfrist am 11. 12. 2008 (also vor der Klagseinbringung am 12. 2. 2009) abgelaufen.

Zur Frage, ob im Hinblick auf Paragraph 11, Absatz 8, KMG neben der Prospekthaftung im vorliegenden Fall auch noch andere aus den Regeln des allgemeinen Zivilrechts ableitbare Schadenersatzansprüche (insbesondere Prospekthaftung infolge allgemeiner culpa in contrahendo) in Betracht zu ziehen seien, legte das Berufungsgericht die kontroversiellen Lehrmeinungen (dies verneinend Welser und Wilhelm, dies bejahend Koziol bzw Brawenz) dar und schloss sich der Ansicht von Welser und Wilhelm an: Die „Distanz“ des Prospektkontrollors zur Schaffung des Prospekts und der geringere Nutzen, den er gewöhnlich aus der „Verwertung“ des Prospekts ziehe, sowie der Umstand, dass er in keinem echten rechtsgeschäftlichen Kontakt zum Anleger stehe, spreche von vornherein für seine abgeschwächte Haftung (Welser). Koziol versuche eine ihm im Ergebnis nicht sachgerecht erscheinende gesetzliche Regelung im KMG über die Anwendung allgemeiner schadenersatzrechtlicher Grundsätze auszuschalten. Tatsächlich müsse ein Rückgriff auf allgemeine Regeln jedoch scheitern, weil das KMG hinsichtlich der Haftung des Prospektkontrollors lex specialis sei: alle Fälle des engeren Tatbestands seien auch solche des weiteren, allgemeinen. Als konkurrierende Ansprüche iSd Paragraph 11, Absatz 8, KMG kämen immer noch (in besonderen Fallkonstellationen) vertragliche oder (wenngleich wenig praktisch) Ansprüche aus vorsätzlicher Schädigung nach Paragraph 1295, Absatz 2, bzw Paragraph 1300, Satz 2 ABGB in Betracht (Wilhelm).

Im Übrigen sei aus dem Umstand, dass die Beklagte ihr „späteres besseres Wissen“ aus dem Jahr 2005, also zwei Jahre nach Ende der Angebotsfrist, nicht öffentlich gemacht habe, keine Haftung der Viertbeklagten gegenüber dem Kläger als einem vertraglich nicht verbundenen Dritten ableitbar, weil die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, KMG in der Fassung vor der KMG-Novelle 2005 nicht erfüllt und die Paragraphen 6, 6 a, KMG in der Fassung KMG-Novelle 2005 noch nicht anzuwenden seien.

Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs weder zur Frage vorliege, ob die unter dem Regime des Paragraph 11, Absatz 7, KMG aF begonnene und bei Inkrafttreten des Paragraph 11, Absatz 7, KMG nF noch nicht abgelaufene Ausschlussfrist nach der (kürzeren) alten oder nach der (längeren) neuen Regelung zu beurteilen sei, noch zum Verhältnis der Prospekthaftung nach Paragraph 11, KMG und [nach] allgemeinen Grundsätzen.

Nur gegen Punkt römisch eins. der Berufungsentscheidung (Bestätigung der Klagsabweisung hinsichtlich der Dritt- und der Viertbeklagten) richtet sich die Revision der Klägerin (Spruchpunkt römisch zwei. [die Aufhebung hinsichtlich der Erst- und der Zweitbeklagten] bleibt ausdrücklich unangefochten) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag die Entscheidungen der Vorinstanzen in eine Klagsstattgebung gegenüber der Dritt- und der Viertbeklagten abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

              Die Dritt- bzw die Viertbeklagte beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, der Revision nicht Folge zu geben bzw sie als unzulässig zurückzuweisen und ihr im Zulassungsfall nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und die Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die Revisionswerberin macht - zusammenge-fasst - geltend, dass die Drittbeklagte als Nachgründungsprüferin analog der Prospekthaftung des Abschlussprüfers nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, KMG hafte. Die diesbezügliche ursprünglich fünfjährige Präklusionsfrist betrage gemäß Paragraph 11, Absatz 7, KMG in der Fassung KMG-Novelle 2005 nunmehr zehn Jahre und sei demnach noch nicht abgelaufen. Die Reduktion der Auffassung Vonklichs auf bloß mietrechtliche Fragen sei rechtsirrig. Absatz 6, des Kundmachungspatents zum ABGB beziehe sich nur auf Verjährungsfristen und sei auf die Verlängerung der Präklusionsfrist gemäß Paragraph 11, Absatz 7, KMG nicht anwendbar. Soweit das Berufungsgericht auf die Paragraphen 44, und 47 AktG verweise, werde übersehen, dass dort auf Paragraph 42, AktG und von dort wieder auf Paragraph 175, Absatz eins, bis 4 UGB, nicht aber Absatz 5, verwiesen werde. Außerdem würden sich diese Regelungen ausschließlich auf Ersatzansprüche der Gesellschaft und nicht Dritter beschränken. Daher wäre jedenfalls der Beginn des Fristenlaufs nicht mit der am 3. 10. 2003 erfolgten Eintragung des Nachgündungsvertrags anzusetzen gewesen, sondern iSd Paragraph 1489, ABGB mit der Kenntnis von Schaden und Schädiger. Der Oberste Gerichtshof habe zu 8 Ob 629/93 für sonstige Haftungsfälle eine Verjährungsfrist nach allgemeinen Vorschriften (Paragraph 1489, ABGB) angenommen.

Hinsichtlich der Viertbeklagten macht die Revision, soweit sie sich nicht von den im Revisionsverfahren unangreifbaren Feststellungen des angefochtenen Urteils entfernt, - zusammengefasst - geltend, das Berufungsgericht habe die schon in der Klage in Anspruch genommenen „allgemeinen Haftungstatbestände im Sinn der Vorgabe des Paragraph 11, Absatz 8, KMG“ nicht weiter geprüft, weil es dafür keinen „Regelungsplatz mehr sah“. Dem sei mit der Lehrmeinung Koziols entgegenzutreten.

Die Revisionsbeantwortungen der Dritt- und der Viertbeklagten halten dem entgegen:

Die Revision hinsichtlich der Drittbeklagten stütze sich auf die völlig neue - gegen das Neuerungsverbot verstoßende - Behauptung, dass die Drittbeklagte als Prüferin eines Prospekts in Anspruch genommen werde. Kausalität der angeblichen Fehlerhaftigkeit des Nachgründungsprüfberichts der Drittbeklagten vom 8. 9. 2003 für eine falsche Vorstellung über den Wert der am 29. 12. 2005 gekauften Aktien könne nicht gegeben sein.

Hinsichtlich der Viertbeklagten werde (auch) in der Revision wiederum neues Tatsachenvorbringen zu einem haftungsbegründenden Sachverhalt erstattet, weiterhin werde aber nicht dargelegt, weshalb für einen Aktienkauf im Jahr 2005, an dem die Viertbeklagte nicht beteiligt war, überhaupt deren Prospekt aus dem Jahr 2003 entscheidend gewesen sein sollte, obwohl die M***** ohnehin der zweitgrößte Einzelaktionär der C***** gewesen sei. Selbst wenn man eine allgemeine zivilrechtliche Haftung nach dem ABGB neben der Haftung nach dem KMG zulassen wollte, stünde ihr hier die Verjährung entgegen, weil nicht nachvollziehbar sei, woraus die Klägerin eine 30jährige Verjährungsfrist ableite.

Dazu wurde erwogen:

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - wie bereits ausgeführt - nur noch die vom Berufungsgericht bestätigte Klagsabweisung bezüglich der Dritt- und der Viertbeklagten, weil der Aufhebungsbeschluss bezüglich der gegen die Erst- und Zweitbeklagte geltend gemachten Ansprüche unbekämpft blieb.

2. Die Drittbeklagte wird in ihrer Funktion als (Nach-)Gründungsprüferin gemäß Paragraph 42, AktG in Anspruch genommen. Nach dieser Bestimmung gelten für die Ersatzpflicht des Gründungsprüfers die Regeln des Paragraph 275, Absatz eins, bis 4 UGB sinngemäß, während Paragraph 44, AktG eine besondere Verjährungsfrist enthält.

2.1. Gemäß Paragraph 44, AktG verjähren Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den Paragraphen 39 bis 42 AktG „in fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch“. Auf die Kenntnis von Schaden und Schädiger kommt es dabei - anders als nach der allgemeinen Regel des Paragraph 1489, ABGB - nicht an. Die Verjährung von Ansprüchen gegen (Nach-)Gründungsprüfer gemäß Paragraph 42, AktG in Verbindung mit Paragraph 275, UGB beurteilt sich nach der aktienrechtlichen Spezialbestimmung des Paragraph 44, AktG und nicht auch nach Paragraph 275, Absatz 5, UGB, da Paragraph 42, nur auf Paragraph 275, Absatz eins, bis 4 UGB verweist (Zehetner in Jabornegg/Strasser, AktG I5 Paragraph 44, Rz 9 und 12 und Paragraph 42, Rz 57).

2.2. Zum Charakter und Beginn dieser ebenfalls fünfjährigen Frist nach Paragraph 275, Absatz 5, UGB hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst (1 Ob 35/12x vom 1. 8. 2012) Folgendes ausgeführt:

2.2.1. Paragraph 275, UGB ist eine lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des Paragraph 1489, ABGB (4 Ob 89/04y, ÖBA 2005/1269, 285 mwN; 10 Ob 24/04h, ÖBA 2005/1270, 287 mwN) und verdrängt nach herrschender Meinung als objektive, von Kenntnis des Schadens und des Schädigers unabhängige Frist nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des Paragraph 1489, ABGB (4 Ob 89/04y; 10 Ob 24/04h je mwN aus der Literatur; Dehn, Die Haftung des Abschlussprüfers nach Paragraph 275, HGB [nF], ÖBA 2002, 377 [388]; Walter Doralt, Zur fünfjährigen Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen nach Paragraph 275, HGB, ÖBA 2005, 260 [262 f]; aA jüngst Völkl/J. Lehner in Straube, UGB3 Paragraph 275, Rz 83 ff; J. Lehner, Verjährung der Ersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer, RdW 2012/265, 255; kritisch, jedoch ohne ausdrückliche Stellungnahme, Graf, Grundlagen und Grenzen der Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten - Samt Schlussfolgerungen für die Verjährungsfrage, wbl 2012, 241 [250]). Ob dies für Fälle nicht gelten sollte, in denen die Voraussetzungen der zweiten Variante des Paragraph 1489, Satz 2 ABGB vorliegen (s dazu Walter Doralt, Haftung des Abschlussprüfers Rz 218 mwN), ist hier jedenfalls nicht zu untersuchen: Die Klägerin warf dem beklagten Abschlussprüfer nie vor, eine strafbare Handlung im Sinne der zitierten Bestimmung begangen zu haben.

2.3. Nichts anderes kann für die Frist des Paragraph 42, AktG gelten, die vorliegend mit der Firmenbucheintragung der Nachgründung am 3. 10. 2003 zu laufen begann. Ob im Falle vorsätzlicher Schadenszufügung oder schadenskausaler Handlungen nach Eintragung etwas anderes gelten sollte vergleiche dazu Zehetner in Jabornegg/Strasser, AktG I5 Paragraph 44, Rz 10 und 11), ist hier nicht weiter zu prüfen, weil hiefür nach den unstrittigen Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Die Klägerin warf der Drittbeklagten in erster Instanz lediglich vor, diese habe als gerichtlich bestellte Nachgründungs-(Sacheinlage-)prüferin gemäß Paragraph 45, AktG - unter „grob fahrlässiger Missachtung“ der einschlägigen Prüfungsgrundsätze und -methoden - am 8. 9. 2003 einen inhaltlich unrichtigen und unvollständigen Prüfbericht abgegeben; auf dessen Verlässlichkeit habe die M***** vertraut, als sie den Kaufvertrag vom 29. 12. 2005 geschlossen und dadurch einen Schaden durch Verlust des Gesamtwerts der erworbenen Aktien erlitten habe.

3. Zum damit allein geltend gemachten Anspruch aus der Dritthaftung des Prüfers (hier: gemäß Paragraph 45, AktG) ist zunächst festzuhalten, dass eine solche Haftung von Abschlussprüfern in Judikatur und Lehre - wenn auch aus unterschiedlichen Gründen - jeweils bejaht wird vergleiche dazu jüngst: 1 Ob 35/12x mwN). Diese Divergenz ist für die hier zu prüfende Verjährung aber nicht entscheidend, weil vorrangig die - von der dogmatischen Begründung der Dritthaftung völlig unabhängige - Frage der maßgebenden Verjährungsfrist beantwortet werden muss.

4. Insoweit gelangte der Oberste Gerichtshof in der eben zitierten Entscheidung (1 Ob 35/12x) - nach Darlegung des aktuellen Meinungsstands in der Literatur - mit folgender ausführlicher Begründung zum Ergebnis, dass die fünfjährige Verjährungsfrist des Paragraph 275, Absatz 5, UGB als objektive Frist jedenfalls auch im Bereich der Dritthaftung anzuwenden ist:

4.1. Nach der Judikatur (5 Ob 262/01t) und herrschender Lehrmeinung (s nur Karollus, Die Haftungshöchstgrenze bei der Dritthaftung des Abschlussprüfers, de lege lata und de lege ferenda, RdW 2006/386, 389 [391] mit zahlreichen Literaturnachweisen) gelten die Haftungshöchstgrenzen des Paragraph 275, Absatz 2, UGB auch für die Fälle der Dritthaftung. Nach insoweit gesicherter Meinung ist Paragraph 275, UGB in einem für die rechtliche Position Dritter wesentlichen Punkt (Beschränkung des Haftungsumfangs) analogiefähig. Muss sich der Dritte die für die geprüfte Gesellschaft gesetzlich vorgesehene betragsmäßige Beschränkung der Haftung des Abschlussprüfers gefallen lassen, liegt es nahe, die Analogie fortzuführen und seine Ansprüche auch der lex specialis des Paragraph 275, Absatz 5, UGB zu unterwerfen. Dass der Gesetzgeber bewusst eine analoge Anwendung der Regelung des Paragraph 275, UGB in ihrer Gesamtheit ausgeschlossen hätte, was eine ergänzende Rechtsfindung ausschließen würde (RIS-Justiz RS0008870 [T3]), ist angesichts seiner bereits zitierten Überlegungen anlässlich der Novellierung des HGB durch das FMAG zu verneinen.

[Hiezu ist Folgendes anzumerken:

4.1.2. Anlässlich der Novellierung des Paragraph 275, HGB durch das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG), BGBl I 2001/97, die unter anderem die in Absatz 2, leg cit geregelte Haftungshöchstgrenze gestaffelt anhob, hielten die Erläuterungen dazu Regierungsvorlage 641 BlgNR 21. GP, 97) ausdrücklich fest, dass der Entwurf nicht weiter Stellung zu der kritischen Frage nehme, ob und unter welchen Voraussetzungen der Abschlussprüfer Dritten, insbesondere Gläubigern oder Anlegern hafte, und eine Klarstellung dieser Frage der Rechtsprechung und der zukünftigen Gesetzgebung vorbehalten bleibe. Der Gesetzgeber hat sich dieses Problems jedoch nicht angenommen. Die Frage der Dritthaftung blieb weiter ungeregelt.

4.1.3. Von Novellierungen unberührt blieb die hier interessierende Bestimmung des Paragraph 275, Absatz 5, HGB (seit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz [HaRÄG], BGBl I 2005/120: UGB), wonach die Ansprüche aus den Vorschriften über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers in fünf Jahren verjähren.]

4.2. Hinter der gesetzlichen Beschränkung des Haftungsumfangs stand die Überlegung, dass es sich bei der Tätigkeit des Abschlussprüfers um eine in besonderem Maß schadensgeneigte Arbeit mit typischerweise extrem hohen Risiken handle (Artmann, Die Haftung des Abschlussprüfers für Schäden Dritter, JBl 2000, 623, [627 ff] FN 103 mwN). Ein Abschlussprüfer ist im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, Satz 2 WirtschaftstreuhandberufsG (WTBG) indirekt zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme verpflichtet vergleiche dazu auch Wilhelmer Abschlussprüfung und Versicherungsschutz, RdW 2007/476, 455 [456]), müsste er doch im Fall einer Versicherungssumme, die die Haftungshöchstgrenzen des Paragraph 275, Absatz 2, UGB nicht erreicht, den Prüfauftrag ablehnen. Sein Risiko, nicht nur von seiner Auftraggeberin selbst, sondern auch von geschädigten Dritten in Anspruch genommen zu werden, muss demnach versicherbar bleiben vergleiche Karollus aaO 392).

4.3. Nun gibt es auch andere Berufsgruppen mit hohem Risikofaktor bei Ausübung ihrer Tätigkeit, was sie faktisch zum Abschluss von Berufshaftpflichtversicherungen mit entsprechend hohen Deckungssummen zwingt (wie beispielsweise Ärzte). Die Haftung des Abschlussprüfers ist aber dadurch geprägt, dass sich als Folge der vorgeschriebenen Offenlegung des Jahresabschlusses einschließlich des Bestätigungsvermerks (Paragraphen 277, ff UGB) die Zahl der potentiell geschädigten Dritten, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Jahresabschlusses mit der geprüften Gesellschaft kontrahieren und im Insolvenzfall mit dem (teilweisen) Ausfall ihrer Forderungen konfrontiert werden, ex ante nicht eingrenzen lässt, wovon auch Graf (Grundlagen und Grenzen der Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten - Samt Schlussfolgerungen für die Verjährungsfrage, wbl 2012, 241 [246 FN 30 und 247]) - als Gegner der analogen Anwendung des Paragraph 275, Absatz 5, UGB im Bereich der Dritthaftung - ausgeht.

4.4. Nach Paragraph 277, Absatz 6, Satz 1 UGB in der Fassung des Publizitätsrichtlinie-Gesetzes-PuG, BGBl I 2006/103 sind Jahresabschlüsse elektronisch einzureichen und in die Datenbank des Firmenbuchs (Paragraph 29, FBG) aufzunehmen. Seit dem PuG stehen jedermann (nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten) Einzelabfragen mittels automationsunterstützter Datenübermittlung und Einsicht in Urkundensammlungen des Firmenbuchs offen (s dazu Paragraph 34, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz 2 a, FBG). Der mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehene Jahresabschluss ist einer breiten Öffentlichkeit durch elektronische Datenübermittlung zugänglich. Dass diese Erleichterung des Zugangs zu Daten aus dem Firmenbuch auf elektronischem Weg für „jedermann“ zum (nicht festgestellten) Zeitpunkt der Veröffentlichung des Abschlusses für das Jahr 2003 noch nicht bestanden haben dürfte, schadet dem Argument der „unüberschaubaren“ Anzahl von potentiell Geschädigten nicht: Die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses einschließlich des Bestätigungsvermerks (Paragraph 277, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 279, UGB) ist ebenso unstrittig wie die Veröffentlichung selbst. Zudem führte bereits die (für den vorliegenden Prüfungsfall geltende) Novellierung des HGB durch das FMAG die Möglichkeit ein, Jahresabschlüsse elektronisch einzureichen und sie einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Dehn aaO 390).

4.5. Soweit es um die Eingrenzung des Kreises geschädigter Gläubiger der geprüften Gesellschaft (zu dem im vorliegenden Fall die Klägerin zählt) geht, unterscheidet sich der Ansatz des Obersten Gerichtshofs in der bereits zitierten Entscheidung 5 Ob 262/01t (Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter) vom Ergebnis her nicht von der Lösung über objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten, die in der Literatur vertreten wird. In beiden Varianten soll der Abschlussprüfer allen Gläubigern haften, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Jahresabschlusses wirtschaftlich disponieren. Das Argument der „Unüberschaubarkeit“ potentiell Geschädigter gilt für beide Lösungen gleichermaßen.

4.6. Den Abschlussprüfer treffen im Verhältnis zu Dritten auch nicht weitergehende Sorgfaltspflichten als gegenüber der Gesellschaft als seiner Vertragspartnerin, gleich welchem Ansatz der Vorzug gegeben wird:

Bei der Konstruktion des Vertrags mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter werden die dem Vertragspartner gegenüber bestehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten auf den „mitgeschützten“ Dritten erstreckt, der nicht besser gestellt werden soll als der primär geschützte Vertragspartner selbst. Beim Ansatz über objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht aus dem Prüfvertrag abgeleitet, sondern auf Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Allgemeinheit gestützt, die mit gesetzlichen Bestimmungen über Pflichtprüfung bzw Pflichtveröffentlichung begründet werden. Die sich aus der Verpflichtung des Abschlussprüfers zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung ergebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Allgemeinheit sind aber dieselben, die auch seine Haftung gegenüber der geprüften Gesellschaft determinieren vergleiche Karollus aaO 393).

4.7. Weder mit dem Ansatz des Vertrags mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter noch mit jenem über objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten lässt es sich also rechtfertigen, den Dritten schadenersatzrechtlich anders oder sogar besser zu stellen als die geprüfte Gesellschaft selbst. Dann ist es aber nur konsequent, seine Schadenersatzansprüche in jener Frist verjähren zu lassen, die für die Gesellschaft gilt. Diese ist als Vertragspartnerin des Abschlussprüfers letztlich nicht nur zur Zahlung des Honorars verpflichtet, sondern auch ihrerseits zur Einhaltung von Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber ihrem Auftragnehmer: Beide Aspekte kommen im Verhältnis zum „anonymen Dritten“ nicht zum Tragen.

4.8. Dass die Schäden der Gesellschaft andere sind als jene des Dritten, wie die Revisionswerberin zur Rechtfertigung ihres Standpunkts argumentiert, liegt in der Natur der Sache: Unterschiedliche Rechtssubjekte mit unterschiedlichen Rechtsbeziehungen erleiden in der Regel nicht identische Schäden. Diese Tatsache hindert es aber nicht zwingend, ihre Ansprüche derselben Verjährungsregelung zu unterwerfen, wie in Schadensfällen unbestritten sein dürfte, in denen mangels Existenz einer speziellen Verjährungsregelung eben für alle Geschädigten die Bestimmung des Paragraph 1489, ABGB gilt.

4.9. Der zuletzt von Graf (aaO 252) betonte Informationsvorsprung des Abschlussprüfers gegenüber dem Dritten überzeugt nicht als Argument dafür, den Dritten verjährungsrechtlich anders zu behandeln als die Gesellschaft. Gerade die Kompetenzen bzw das Fachwissen des Abschlussprüfers in Verbindung mit den Informationen, die er im Rahmen seiner Prüftätigkeit von der Gesellschaft erhält, rechtfertigen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Richtigkeit des geprüften und mit dem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschlusses. Dieses Vertrauen wird als dogmatische Grundlage für die Dritthaftung herangezogen. Dann sollte es nicht zusätzlich noch als Argument gegen die analoge Anwendung des Paragraph 275, Absatz 5, UGB dienen, um eine für den Dritten angeblich günstigere Verjährungsvorschrift anwenden zu können. Wie zudem schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, bedeutet die fünfjährige Verjährungsfrist des Paragraph 275, Absatz 5, UGB nicht in jedem Fall eine Verschlechterung der Rechtsposition des Dritten. Werden der Schaden und der Schädiger frühzeitig erkannt, steht dem Geschädigten eine im Vergleich zur dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, erster Fall ABGB längere Frist zur Verfügung, um seine Ansprüche geltend zu machen.

4.10. Durchaus beachtlich ist zwar das von den Gegnern der Analogie (s Graf aaO 251 f; Walter Doralt/Koziol, Abschlussprüferhaftung in Österreich römisch eins Rz 74 in Koziol/Walter Doralt, Abschlussprüfer, Haftung und Versicherung) gebrachte Argument des Informationsvorsprungs der Gesellschaft oder (anders formuliert) des Informationsdefizits des Dritten. Die Gesellschaft hat bessere Möglichkeiten, im Prüfbericht nicht berücksichtigte Missstände und damit den Fehler des Abschlussprüfers zu entdecken, als der außenstehende Dritte. Sie hat Einblick in die wirtschaftliche Situation des Unternehmens und verfügt über jene Unterlagen, die sie dem Abschlussprüfer nach Paragraph 272, Absatz 2, UGB zur Verfügung zu stellen hat vergleiche 5 Ob 123/06h). Die Tatsache, dass ihre Organe oder andere für sie handelnde Personen an einer Aufdeckung von Missständen nicht interessiert sein könnten, weil sie sie selbst verursacht haben, lässt sich wohl schwer als Argument gegen das Informationsdefizit des Dritten verwerten.

4.11. Es wird auch nicht verkannt, dass in manchen Konstellationen die hier befürwortete Analogie zu einer Benachteiligung des Dritten im Vergleich zur Gesellschaft führen kann. Sein Schaden ist bereits mit Umschichtung seines Vermögens (hier: Gewährung eines [nicht voll besicherten] Darlehens) eingetreten, die er (so die für die Kausalität essentielle Behauptung) nicht vorgenommen hätte, hätte er die Unrichtigkeit des Jahresabschlusses gekannt (RIS-Justiz RS0022537 [T12]; vergleiche RS0022602). Der Schaden der Gesellschaft kann im Vergleich dazu zu einem späteren Zeitpunkt entstehen: beispielsweise in den Fällen, in denen sich ihre wirtschaftliche Situation deshalb verschlechtert, weil es unterlassen wurde, vom Abschlussprüfer nicht entdeckte oder nicht berücksichtigte Missstände zu beseitigen. Allerdings kann ein solcher Schaden auch früher als der eines Dritten entstehen.

4.12. Eine vollkommene Gleichstellung aller durch ein schadenauslösendes Ereignis Geschädigter ist aber auch nicht dadurch zu erreichen, dass für eine Gruppe Geschädigter Paragraph 1489, ABGB gilt, für die andere hingegen Paragraph 275, Absatz 5, UGB. Eine für alle Geschädigten geltende objektive Frist schafft Rechtssicherheit und trägt dem Gedanken Rechnung, dass Paragraph 275, UGB die Haftung des Abschlussprüfers einschränken sollte.

5. Nichts anderes kann für die Verjährung von Ansprüchen aus Drittschutzpflichten gelten, soweit sie aus den Bestimmungen der Paragraphen 42 und 44 AktG abzuleiten ist:

5.1. Da die - auch hier maßgebenden: Paragraph 42, AktG - Haftungshöchstgrenzen des Paragraph 275, Absatz 2, UGB nach der im Einklang mit der herrschenden Lehre (Karollus, Die Haftungshöchstgrenze bei der Dritthaftung des Abschlussprüfers, de lege lata und de lege ferenda, RdW 2006/386 [391 mwN]) stehenden Rechtsprechung analog für die Fälle der Dritthaftung (5 Ob 262/01t) gelten, können auch die besonderen Verjährungsbestimmungen (Paragraph 44, AktG bzw Paragraph 275, Absatz 5, UGB) nicht einfach ausgeblendet werden vergleiche 1 Ob 35/12x); die Frist des Paragraph 44, AktG muss gegenüber Dritten vielmehr in gleicher Weise zur Anwendung gelangen, weil die zitierten Bestimmungen insgesamt die maßgebliche Analogiebasis bilden. Auch hier wäre es - nach den zu 1 Ob 35/12x dargelegten Grundsätzen - nicht gerechtfertigt, den Dritten verjährungsrechtlich anders zu behandeln, als die geprüfte Gesellschaft selbst. Daran vermögen weder die in der Revision zitierte Entscheidung (8 Ob 629/93) noch die von Graf (Grundlagen und Grenzen der Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten - Samt Schlussfolgerungen für die Verjährungsfrage, wbl 2012, 241 [252]) geäußerten Bedenken etwas zu ändern.

5.2. Im vorliegenden Fall war die in Paragraph 44, AktG normierte, auch auf (allfällige Dritt-)Ansprüche gegen Nachgründungsprüfer anzuwendende (Paragraph 47, AktG) Frist von fünf Jahren nach der am 3. 10. 2003 erfolgten Eintragung des Nachgründungsvertrags (Geist in Jabornegg/Strasser, AktG II4 Paragraph 47, Rz 2 mwN) zum Zeitpunkt der Geltendmachung (am 3. 6. 2009) aber bereits abgelaufen.

6. In der Revision stützt die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Drittbeklagte erstmals auf Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, KMG, wonach der Abschlussprüfer, wenn er in Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Ziffer eins und in Kenntnis, dass der von ihm bestätigte Jahresabschluss eine Unterlage für die Prospektkontrolle darstellt, einen Jahresabschluss mit einem Bestätigungsvermerk versehen hat, gegenüber jedem Anleger für den Schaden haftet, der ihm im Vertrauen auf die Prospektangaben oder die sonstigen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben (Paragraph 6, KMG), die für die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen erheblich sind, entstanden ist.

6.1. Abgesehen davon, dass es sich dabei um einen bislang nicht vorgebrachten, neuen rechtlichen Gesichtspunkt handelt (zu dem in erster Instanz kein Tatsachenvorbringen erstattet wurde), ist dem zu erwidern, dass diese Bestimmung auf den Abschlussprüfer abstellt und nicht (wie Paragraph 42, AktG) auf den (Nach-)Gründungsprüfer. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 KMG regelt unter dem Titel Prospekthaftung in - mangels anderer Anhaltspunkte - taxativer Aufzählung die Haftung von Emittenten (Ziffer eins,), Prospektkontrolloren (Ziffer 2,), Vertragspartnern bzw Vermittlern des Anlegers (Ziffer 3,) und zuletzt: Abschlussprüfern (Ziffer 4,). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass damit keine allgemeine Dritthaftung des Gründungsprüfers normiert werden sollte; andernfalls hätte der Gesetzgeber den (Nach-)Gründungsprüfer in die Aufzählung aufgenommen. Im Übrigen haftet auch der Prüfer des Rechenschaftsberichts bei Immobilienveranlagungen den Anlegern nur nach Paragraph 275, UGB (s Paragraph 14, Ziffer 6, KMG; ähnlich Paragraph 33, Wertpapieraufsichtsgesetz 2007).

6.2. Selbst wenn in der zitierten Aufzählung eine planwidrige Lücke hinsichtlich des Nachgründungsprüfers zu erkennen sein sollte, wäre für die Klägerin nichts gewonnen, weil der Prüfer nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, KMG nur haftet, wenn er „in Kenntnis“ der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Ziffer eins und „in Kenntnis“, dass der von ihm bestätigte Jahresabschluss eine Unterlage für die Prospektkontrolle darstellt, einen Jahresabschluss mit einem Bestätigungsvermerk versehen hat (Wissentlichkeit). Aus den erstinstanzlichen Feststellungen lässt aber sich kein wissentliches Fehlverhalten der Drittbeklagten ableiten, sodass auch eine Haftung gestützt auf Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, KMG (analog) insofern ausscheidet.

6.3. Davon abgesehen wäre die diesbezügliche Ausschlussfrist - wie zu den gegen die Viertbeklagte erhobenen Ansprüchen noch zu zeigen sein wird (Punkt 7.2. bis 7.8.) - aber ohnehin nach dem auch hier maßgebenden Paragraph 11, Absatz 7, KMG in der Fassung vor der KMG-Novelle 2005 zu beurteilen. Wie die Revision selbst festhält, ist die in dieser Bestimmung normierte fünfjährige Frist nach dem (am 11. 12. 2003 eingetretenen) Ende der Anbotsfrist aber „am 11. 12. 2008 abgelaufen“.

6.4. Auf das KMG gestützte Ansprüche waren zum Zeitpunkt der Geltendmachung (am 3. 6. 2009) somit ebenfalls bereits verfristet. Die Revision der Klägerin hinsichtlich der Drittbeklagten muss daher erfolglos bleiben.

7. Die Viertbeklagte wird als Kontrollorin des von der C***** mit 19. 11. 2003 aufgelegten Kapitalmarkt- und Börseprospekts und als Lead Manager der hinter diesem Prospekt stehenden Kapitalerhöhung in Anspruch genommen. Fest steht, dass sie den gesuchten neuen Aktionären die Aktien zum Bezug anbot. Den Anspruch gegen die Viertbeklagte stützt die Klägerin auf Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, und 4 KMG.

7.1. Als Anspruchsgrundlage wird aber auch das allgemeine Schadenersatzrecht herangezogen; und zwar wegen grob fahrlässiger Verstöße gegen die für die Prospektprüfung geltenden Prüfungsmaßstäbe und -regeln und auch wegen Verletzung (nachvertraglicher) Warn- und Informationspflichten gegenüber Dritten: Lässt doch das KMG die allgemeinen Schadenersatzregeln unberührt (Paragraph 11, Absatz 8, KMG).

7.2. Nach Paragraph 11, Absatz 7, KMG „müssen Ansprüche der Anleger nach diesem Bundesgesetz bei sonstigem Ausschlusse binnen fünf (nunmehr: zehn [gemäß BGBl I 2005/78]) Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebotes gerichtlich geltend gemacht werden“.

7.3. Bei dieser Frist handelt es sich nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung um eine Präklusivfrist (Lorenz in Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz [2008] Paragraph 11, Rz 33 ff mwN; Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht römisch eins Paragraph 11, KMG Rz 55). Da Paragraph 11, Absatz 7, KMG eine besondere Frist für Ansprüche der Anleger nach dem KMG vorsieht, ist davon auszugehen, dass (auch) diese Vorschrift als lex specialis die allgemeinen Verjährungsregeln des Paragraph 1489, ABGB verdrängt.

7.4. Die Verlängerung der Präklusivfrist von fünf auf zehn Jahre durch die KMG-Novelle 2005, BGBl I 2005/78, die am 10. 8. 2005 in Kraft trat, enthält keine besonderen Übergangsbestimmungen. Es ist daher fraglich, ob die Fristverlängerung von fünf auf zehn Jahre laufende Fristen beeinflusst, oder ob die Präklusion ausschließlich nach der zu Beginn des Fristenlaufs geltenden Rechtslage zu beurteilen ist. Auch die Gesetzesmaterialien geben zu dieser Frage keinen Aufschluss, sondern betonen nur, dass die Fristverlängerung primär aus Verbraucherschutzgründen erfolgte (EB 969 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 6, ).

7.5. Daher ist Absatz 6 des Kundmachungspatents des ABGB, JGS Nr 1811/946, heranzuziehen, dem das allgemeine Prinzip zugrunde liegt, dass eine schon vor der Wirksamkeit des Gesetzes begonnene Ersitzung oder Verjährung nach den älteren Gesetzen zu beurteilen ist, sofern es sich nicht um eine Verkürzung der Frist handelt vergleiche Ehrenzweig, System² I/1 95; Pisko/Klang in Klang² I/1 35 f und 79; F. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 5, Rz 1). Eine vor dem Inkrafttreten eines neuen Gesetzes begonnene Verjährung ist demzufolge bei Fehlen einer anderslautenden gesetzlichen Vorschrift, etwa einer Übergangsbestimmung stets nach der alten Rechtslage zu beurteilen (RIS-Justiz RS0008685; 2 Ob 633/57, SZ 31/31; 8 Ob 508/87, SZ 60/137; 5 Ob 2355/96a; 5 Ob 311/04b; 10 ObS 273/90; 2 Ob 90/08m [vom 18. 9. 2008]; zum gegenteiligen Fall der Fristverkürzung vergleiche RIS-Justiz RS0008705).

7.6. Die gleiche gesetzgeberische Wertung trifft auch auf andere Fallfristen, wie die für Ersitzung oder Verschweigung vorgesehenen, zu (Posch in Schwimann/Kodek, ABGB I4 Paragraph 5, Rz 7; VwGH 27. 2. 1976, Zl 1845/75, VwSlg 9.003 [A]). Wenngleich Absatz 6 des Kundmachungspatents zum ABGB nach seinem Wortlaut nur die Ersitzungs- und die Verjährungsfrist nennt, ist die Bestimmung daher analog auch auf Präklusivfristen anzuwenden (2 Ob 90/08m [vom 18. 9. 2008] mwN).

7.7. Die gegenteilige Auffassung Vonkilchs (Die intertemporale Behandlung der Verlängerung von Verjährungs- und Präklusivfristen am Beispiel der Novellierung des Paragraph 16, Absatz 8, MRG durch die MRGNov 1997, wobl 1999, 154) und die den Entscheidungen 5 Ob 147/98y und 5 Ob 19/00f zugrundeliegenden Sachverhalte sind mit dem vorliegenden nicht vergleichbar: Zum einen erfolgte die Fristverlängerung in Paragraph 16, Absatz 8, MRG - wie bereits das Berufungsgericht aufzeigt - in der vom Gesetzgeber eindeutig offengelegten Absicht, auch laufende Präklusivfristen der neuen Regelung zu unterstellen; zum anderen ordnete Paragraph 49 b, Absatz 13, MRG in der Fassung WRN 1997 ausdrücklich die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, MRG auch auf Mietverträge an, die vor dem Inkrafttreten mit 1. 3. 1997 geschlossen wurden. Anders als das MRG in der Fassung der WRN 1997 enthält die KMG-Novelle 2007 keine vergleichbare Übergangsbestimmung.

7.8. Mangels gegenteiliger Anordnung gilt hier das - aus Absatz 6 des Kundmachungspatents des ABGB, JGS Nr 1811/946, abzuleitende - allgemeine Prinzip, dass im Falle von Verjährung bzw Präklusion das bei Begründung des jeweiligen Anspruchs geltende Gesetz (hier: Paragraph 11, Absatz 7, KMG in der Fassung BGBl I 1994/210) maßgeblich ist. Die „fünfjährige Prälusivfrist für vor dem 10. 8. 2005 entstandene Ansprüche“ (Lorenz aaO) war aber - ausgehend von der Beendigung des prospektpflichtigen Anbots am 11. 12. 2003 - zum Zeitpunkt der Geltendmachung solcher Ansprüche mit der vorliegenden Klage (am 12. 2. 2009) bereits abgelaufen.

8. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche gegen die Viertbeklagte in Anlehnung an Paragraph 11, Absatz 8, KMG subsidiär auch auf allgemeine schadenersatzrechtliche Grundsätze wegen grob fahrlässiger Verstöße gegen die für die Prospektprüfung geltenden Prüfungsmaßstäbe und -regeln und schließlich auch auf Verletzung ihrer (nachvertraglichen) Warn- und Informationspflichten gegenüber Dritten, womit die Haftung der Viertbeklagten als Prospektkontrollorin wie bei culpa in contrahendo angesprochen wird vergleiche zuletzt: 10 Ob 69/11m mit Hinweis auf RIS-Justiz RS0107352 [zur allgemeinen zivilrechtlichen Haftung all jener Personen, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen]).

8.1. Die zu Punkt 4.1. bis 4.12. im Einzelnen dargelegten Grundsätze sind auch im Rahmen einer solchen, auf allgemeine Grundsätze des Schadenersatzrechts gestützten Prospekthaftung des Prospektkontrollors gegenüber Dritten zu berücksichtigen: Wie Paragraph 275, UGB kennt auch Paragraph 11, KMG eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach und eine - gegenüber Paragraph 1489, ABGB - besondere (Präklusiv-)Frist. Soll die Haftung auf eine andere Grundlage, etwa wie jene bei culpa in contrahendo oder beim Vertrauen auf die „drittgerichtete Erklärung“ gestützt werden vergleiche dazu: Iro/Riss, Die Haftung des Prospektkontrollors nach allgemeinen Grundsätzen, RdW 2012/478, 447 ff [450]), dann müssen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, die Haftungsbegrenzung und die spezielle Präklusivfrist des Paragraph 11, KMG analog angewendet werden.

8.2. Andernfalls könnte die besondere Haftung des Prospektkontrollors - völlig unabhängig von einer rechtlichen Sonderbeziehung - auch bei leichter Fahrlässigkeit sowie betraglich und zeitlich ohne die Beschränkungen des Paragraph 11, Absatz 6, und 7 KMG (also binnen der objektiven Verjährungsfrist von 30 Jahren) geltend gemacht werden (Iro/Riss aaO 451 ff, weisen insoweit darauf hin, der Oberste Gerichtshof habe zum Grundgedanken der Prospekthaftung in 10 Ob 69/11m [= FN 48] neuerlich und überzeugend herausgestrichen, dass das Anlegervertrauen unerlässliche Haftungsvoraussetzung ist, und gelangen daher mit ausführlicher Begründung zum Ergebnis, dass Paragraph 11, KMG [auch] die deliktische Haftung des Prospektkontrollors aus Schutzgesetzverletzung [überhaupt] verdrängt).

8.3. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Paragraph 11, Absatz 8, KMG die Grundlage dafür bietet, die strengen Haftungsvoraussetzungen (wie etwa das grobe Verschulden für den Prospektkontrollor oder die Wissentlichkeit für den Anschlussprüfer) in Ausnahmefällen eines besonderen Vertrauenstatbestands nicht anzuwenden, wäre dies somit - nach den aufgezeigten Erwägungen - nicht geeignet, die Haftungsbeschränkungen des Paragraph 11, KMG in Bezug auf die Höhe und den Haftungszeitraum aufzuweichen.

8.4. Diese Beurteilung entspricht der Forderung Grafs (aaO 244), Wertungswidersprüche zwischen KMG und allgemeinem Zivilrecht möglichst zu vermeiden und die Lösungen so auszugestalten, dass sie sich in ein konsistentes System einfügen.

8.4.1. Sie steht auch in Einklang mit der zur „Konkurrenz: Paragraph 11, KMG und [quasi-]vertragliche Haftung“ zuletzt (mit berücksichtigungswürdigen Argumenten) näher begründeten dogmatischen Einordnung einer Haftung des Prospektkontrollors „abseits des Paragraph 11, KMG“, wonach eine solche Haftung für seine drittgerichtete Erklärung aus objektiv-rechtlichen Schutzpflichten „außerhalb der Kautelen des Paragraph 11, KMG nicht in Betracht kommt“ (Iro/Riss aaO 449 ff).

8.5. In gleicher Weise wie die (objektiven, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängigen) Fristen gemäß Paragraph 275, Absatz 5, UGB und Paragraph 44, AktG (die nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des Paragraph 1489, ABGB verdrängen) analog auf die Dritthaftung eines Abschluss- oder Gründungs-(Sacheinlagen-)prüfers anzuwenden sind, ist auch die Präklusivfrist des Paragraph 11, Absatz 7, KMG (hier: in der Fassung vor der KMG-Novelle 2005, BGBl römisch eins 2005/78 [vgl Punkt 7.4. bis 7.7.]) für die - somit ebenfalls bereits eingetretene - Verfristung der besonderen Haftung der Viertbeklagten als Prospektkontrollorin nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts maßgebend. Diese Frist ist somit auch auf jene Ansprüche anzuwenden, mit denen der Prospektkontrollor aus der Haftung für einen durch seine drittgerichtete Erklärung geschaffenen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand (RIS-Justiz RS0107352) in Anspruch genommen wird.

8.6. Die Revision der Klägerin hinsichtlich der Viertbeklagten muss daher ebenfalls erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E101804

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0100OB00088.11F.0910.000

Im RIS seit

26.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2013

Dokumentnummer

JJT_20120910_OGH0002_0100OB00088_11F0000_000