Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und die Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und die Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Revisionswerberin macht - zusammenge-fasst - geltend, dass die Drittbeklagte als Nachgründungsprüferin analog der Prospekthaftung des Abschlussprüfers nach § 11 Abs 1 Z 4 KMG hafte. Die diesbezügliche ursprünglich fünfjährige Präklusionsfrist betrage gemäß § 11 Abs 7 KMG idF KMG-Novelle 2005 nunmehr zehn Jahre und sei demnach noch nicht abgelaufen. Die Reduktion der Auffassung Vonklichs auf bloß mietrechtliche Fragen sei rechtsirrig. Abs 6 des Kundmachungspatents zum ABGB beziehe sich nur auf Verjährungsfristen und sei auf die Verlängerung der Präklusionsfrist gemäß § 11 Abs 7 KMG nicht anwendbar. Soweit das Berufungsgericht auf die §§ 44 und 47 AktG verweise, werde übersehen, dass dort auf § 42 AktG und von dort wieder auf § 175 Abs 1 bis 4 UGB, nicht aber Abs 5 verwiesen werde. Außerdem würden sich diese Regelungen ausschließlich auf Ersatzansprüche der Gesellschaft und nicht Dritter beschränken. Daher wäre jedenfalls der Beginn des Fristenlaufs nicht mit der am 3. 10. 2003 erfolgten Eintragung des Nachgündungsvertrags anzusetzen gewesen, sondern iSd § 1489 ABGB mit der Kenntnis von Schaden und Schädiger. Der Oberste Gerichtshof habe zu 8 Ob 629/93 für sonstige Haftungsfälle eine Verjährungsfrist nach allgemeinen Vorschriften (§ 1489 ABGB) angenommen.Die Revisionswerberin macht - zusammenge-fasst - geltend, dass die Drittbeklagte als Nachgründungsprüferin analog der Prospekthaftung des Abschlussprüfers nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, KMG hafte. Die diesbezügliche ursprünglich fünfjährige Präklusionsfrist betrage gemäß Paragraph 11, Absatz 7, KMG in der Fassung KMG-Novelle 2005 nunmehr zehn Jahre und sei demnach noch nicht abgelaufen. Die Reduktion der Auffassung Vonklichs auf bloß mietrechtliche Fragen sei rechtsirrig. Absatz 6, des Kundmachungspatents zum ABGB beziehe sich nur auf Verjährungsfristen und sei auf die Verlängerung der Präklusionsfrist gemäß Paragraph 11, Absatz 7, KMG nicht anwendbar. Soweit das Berufungsgericht auf die Paragraphen 44, und 47 AktG verweise, werde übersehen, dass dort auf Paragraph 42, AktG und von dort wieder auf Paragraph 175, Absatz eins, bis 4 UGB, nicht aber Absatz 5, verwiesen werde. Außerdem würden sich diese Regelungen ausschließlich auf Ersatzansprüche der Gesellschaft und nicht Dritter beschränken. Daher wäre jedenfalls der Beginn des Fristenlaufs nicht mit der am 3. 10. 2003 erfolgten Eintragung des Nachgündungsvertrags anzusetzen gewesen, sondern iSd Paragraph 1489, ABGB mit der Kenntnis von Schaden und Schädiger. Der Oberste Gerichtshof habe zu 8 Ob 629/93 für sonstige Haftungsfälle eine Verjährungsfrist nach allgemeinen Vorschriften (Paragraph 1489, ABGB) angenommen.
Hinsichtlich der Viertbeklagten macht die Revision, soweit sie sich nicht von den im Revisionsverfahren unangreifbaren Feststellungen des angefochtenen Urteils entfernt, - zusammengefasst - geltend, das Berufungsgericht habe die schon in der Klage in Anspruch genommenen „allgemeinen Haftungstatbestände im Sinn der Vorgabe des § 11 Abs 8 KMG“ nicht weiter geprüft, weil es dafür keinen „Regelungsplatz mehr sah“. Dem sei mit der Lehrmeinung Koziols entgegenzutreten.Hinsichtlich der Viertbeklagten macht die Revision, soweit sie sich nicht von den im Revisionsverfahren unangreifbaren Feststellungen des angefochtenen Urteils entfernt, - zusammengefasst - geltend, das Berufungsgericht habe die schon in der Klage in Anspruch genommenen „allgemeinen Haftungstatbestände im Sinn der Vorgabe des Paragraph 11, Absatz 8, KMG“ nicht weiter geprüft, weil es dafür keinen „Regelungsplatz mehr sah“. Dem sei mit der Lehrmeinung Koziols entgegenzutreten.
Die Revisionsbeantwortungen der Dritt- und der Viertbeklagten halten dem entgegen:
Die Revision hinsichtlich der Drittbeklagten stütze sich auf die völlig neue - gegen das Neuerungsverbot verstoßende - Behauptung, dass die Drittbeklagte als Prüferin eines Prospekts in Anspruch genommen werde. Kausalität der angeblichen Fehlerhaftigkeit des Nachgründungsprüfberichts der Drittbeklagten vom 8. 9. 2003 für eine falsche Vorstellung über den Wert der am 29. 12. 2005 gekauften Aktien könne nicht gegeben sein.
Hinsichtlich der Viertbeklagten werde (auch) in der Revision wiederum neues Tatsachenvorbringen zu einem haftungsbegründenden Sachverhalt erstattet, weiterhin werde aber nicht dargelegt, weshalb für einen Aktienkauf im Jahr 2005, an dem die Viertbeklagte nicht beteiligt war, überhaupt deren Prospekt aus dem Jahr 2003 entscheidend gewesen sein sollte, obwohl die M***** ohnehin der zweitgrößte Einzelaktionär der C***** gewesen sei. Selbst wenn man eine allgemeine zivilrechtliche Haftung nach dem ABGB neben der Haftung nach dem KMG zulassen wollte, stünde ihr hier die Verjährung entgegen, weil nicht nachvollziehbar sei, woraus die Klägerin eine 30jährige Verjährungsfrist ableite.
Dazu wurde erwogen:
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - wie bereits ausgeführt - nur noch die vom Berufungsgericht bestätigte Klagsabweisung bezüglich der Dritt- und der Viertbeklagten, weil der Aufhebungsbeschluss bezüglich der gegen die Erst- und Zweitbeklagte geltend gemachten Ansprüche unbekämpft blieb.
2. Die Drittbeklagte wird in ihrer Funktion als (Nach-)Gründungsprüferin gemäß § 42 AktG in Anspruch genommen. Nach dieser Bestimmung gelten für die Ersatzpflicht des Gründungsprüfers die Regeln des § 275 Abs 1 bis 4 UGB sinngemäß, während § 44 AktG eine besondere Verjährungsfrist enthält.2. Die Drittbeklagte wird in ihrer Funktion als (Nach-)Gründungsprüferin gemäß Paragraph 42, AktG in Anspruch genommen. Nach dieser Bestimmung gelten für die Ersatzpflicht des Gründungsprüfers die Regeln des Paragraph 275, Absatz eins, bis 4 UGB sinngemäß, während Paragraph 44, AktG eine besondere Verjährungsfrist enthält.
2.1. Gemäß § 44 AktG verjähren Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 39 bis 42 AktG „in fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch“. Auf die Kenntnis von Schaden und Schädiger kommt es dabei - anders als nach der allgemeinen Regel des § 1489 ABGB - nicht an. Die Verjährung von Ansprüchen gegen (Nach-)Gründungsprüfer gemäß § 42 AktG iVm § 275 UGB beurteilt sich nach der aktienrechtlichen Spezialbestimmung des § 44 AktG und nicht auch nach § 275 Abs 5 UGB, da § 42 nur auf § 275 Abs 1 bis 4 UGB verweist (Zehetner in Jabornegg/Strasser, AktG I5 § 44 Rz 9 und 12 und § 42 Rz 57).2.1. Gemäß Paragraph 44, AktG verjähren Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den Paragraphen 39 bis 42 AktG „in fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch“. Auf die Kenntnis von Schaden und Schädiger kommt es dabei - anders als nach der allgemeinen Regel des Paragraph 1489, ABGB - nicht an. Die Verjährung von Ansprüchen gegen (Nach-)Gründungsprüfer gemäß Paragraph 42, AktG in Verbindung mit Paragraph 275, UGB beurteilt sich nach der aktienrechtlichen Spezialbestimmung des Paragraph 44, AktG und nicht auch nach Paragraph 275, Absatz 5, UGB, da Paragraph 42, nur auf Paragraph 275, Absatz eins, bis 4 UGB verweist (Zehetner in Jabornegg/Strasser, AktG I5 Paragraph 44, Rz 9 und 12 und Paragraph 42, Rz 57).
2.2. Zum Charakter und Beginn dieser ebenfalls fünfjährigen Frist nach § 275 Abs 5 UGB hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst (1 Ob 35/12x vom 1. 8. 2012) Folgendes ausgeführt:2.2. Zum Charakter und Beginn dieser ebenfalls fünfjährigen Frist nach Paragraph 275, Absatz 5, UGB hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst (1 Ob 35/12x vom 1. 8. 2012) Folgendes ausgeführt:
2.2.1. § 275 UGB ist eine lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 1489 ABGB (4 Ob 89/04y, ÖBA 2005/1269, 285 mwN; 10 Ob 24/04h, ÖBA 2005/1270, 287 mwN) und verdrängt nach herrschender Meinung als objektive, von Kenntnis des Schadens und des Schädigers unabhängige Frist nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 ABGB (4 Ob 89/04y; 10 Ob 24/04h je mwN aus der Literatur; Dehn, Die Haftung des Abschlussprüfers nach § 275 HGB [nF], ÖBA 2002, 377 [388]; Walter Doralt, Zur fünfjährigen Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen nach § 275 HGB, ÖBA 2005, 260 [262 f]; aA jüngst Völkl/J. Lehner in Straube, UGB3 § 275 Rz 83 ff; J. Lehner, Verjährung der Ersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer, RdW 2012/265, 255; kritisch, jedoch ohne ausdrückliche Stellungnahme, Graf, Grundlagen und Grenzen der Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten - Samt Schlussfolgerungen für die Verjährungsfrage, wbl 2012, 241 [250]). Ob dies für Fälle nicht gelten sollte, in denen die Voraussetzungen der zweiten Variante des § 1489 Satz 2 ABGB vorliegen (s dazu Walter Doralt, Haftung des Abschlussprüfers Rz 218 mwN), ist hier jedenfalls nicht zu untersuchen: Die Klägerin warf dem beklagten Abschlussprüfer nie vor, eine strafbare Handlung im Sinne der zitierten Bestimmung begangen zu haben.2.2.1. Paragraph 275, UGB ist eine lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des Paragraph 1489, ABGB (4 Ob 89/04y, ÖBA 2005/1269, 285 mwN; 10 Ob 24/04h, ÖBA 2005/1270, 287 mwN) und verdrängt nach herrschender Meinung als objektive, von Kenntnis des Schadens und des Schädigers unabhängige Frist nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des Paragraph 1489, ABGB (4 Ob 89/04y; 10 Ob 24/04h je mwN aus der Literatur; Dehn, Die Haftung des Abschlussprüfers nach Paragraph 275, HGB [nF], ÖBA 2002, 377 [388]; Walter Doralt, Zur fünfjährigen Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen nach Paragraph 275, HGB, ÖBA 2005, 260 [262 f]; aA jüngst Völkl/J. Lehner in Straube, UGB3 Paragraph 275, Rz 83 ff; J. Lehner, Verjährung der Ersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer, RdW 2012/265, 255; kritisch, jedoch ohne ausdrückliche Stellungnahme, Graf, Grundlagen und Grenzen der Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten - Samt Schlussfolgerungen für die Verjährungsfrage, wbl 2012, 241 [250]). Ob dies für Fälle nicht gelten sollte, in denen die Voraussetzungen der zweiten Variante des Paragraph 1489, Satz 2 ABGB vorliegen (s dazu Walter Doralt, Haftung des Abschlussprüfers Rz 218 mwN), ist hier jedenfalls nicht zu untersuchen: Die Klägerin warf dem beklagten Abschlussprüfer nie vor, eine strafbare Handlung im Sinne der zitierten Bestimmung begangen zu haben.
2.3. Nichts anderes kann für die Frist des § 42 AktG gelten, die vorliegend mit der Firmenbucheintragung der Nachgründung am 3. 10. 2003 zu laufen begann. Ob im Falle vorsätzlicher Schadenszufügung oder schadenskausaler Handlungen nach Eintragung etwas anderes gelten sollte (vgl dazu Zehetner in Jabornegg/Strasser, AktG I5 § 44 Rz 10 und 11), ist hier nicht weiter zu prüfen, weil hiefür nach den unstrittigen Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Die Klägerin warf der Drittbeklagten in erster Instanz lediglich vor, diese habe als gerichtlich bestellte Nachgründungs-(Sacheinlage-)prüferin gemäß § 45 AktG - unter „grob fahrlässiger Missachtung“ der einschlägigen Prüfungsgrundsätze und -methoden - am 8. 9. 2003 einen inhaltlich unrichtigen und unvollständigen Prüfbericht abgegeben; auf dessen Verlässlichkeit habe die M***** vertraut, als sie den Kaufvertrag vom 29. 12. 2005 geschlossen und dadurch einen Schaden durch Verlust des Gesamtwerts der erworbenen Aktien erlitten habe.2.3. Nichts anderes kann für die Frist des Paragraph 42, AktG gelten, die vorliegend mit der Firmenbucheintragung der Nachgründung am 3. 10. 2003 zu laufen begann. Ob im Falle vorsätzlicher Schadenszufügung oder schadenskausaler Handlungen nach Eintragung etwas anderes gelten sollte vergleiche dazu Zehetner in Jabornegg/Strasser, AktG I5 Paragraph 44, Rz 10 und 11), ist hier nicht weiter zu prüfen, weil hiefür nach den unstrittigen Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Die Klägerin warf der Drittbeklagten in erster Instanz lediglich vor, diese habe als gerichtlich bestellte Nachgründungs-(Sacheinlage-)prüferin gemäß Paragraph 45, AktG - unter „grob fahrlässiger Missachtung“ der einschlägigen Prüfungsgrundsätze und -methoden - am 8. 9. 2003 einen inhaltlich unrichtigen und unvollständigen Prüfbericht abgegeben; auf dessen Verlässlichkeit habe die M***** vertraut, als sie den Kaufvertrag vom 29. 12. 2005 geschlossen und dadurch einen Schaden durch Verlust des Gesamtwerts der erworbenen Aktien erlitten habe.
3. Zum damit allein geltend gemachten Anspruch aus der Dritthaftung des Prüfers (hier: gemäß § 45 AktG) ist zunächst festzuhalten, dass eine solche Haftung von Abschlussprüfern in Judikatur und Lehre - wenn auch aus unterschiedlichen Gründen - jeweils bejaht wird (vgl dazu jüngst: 1 Ob 35/12x mwN). Diese Divergenz ist für die hier zu prüfende Verjährung aber nicht entscheidend, weil vorrangig die - von der dogmatischen Begründung der Dritthaftung völlig unabhängige - Frage der maßgebenden Verjährungsfrist beantwortet werden muss.3. Zum damit allein geltend gemachten Anspruch aus der Dritthaftung des Prüfers (hier: gemäß Paragraph 45, AktG) ist zunächst festzuhalten, dass eine solche Haftung von Abschlussprüfern in Judikatur und Lehre - wenn auch aus unterschiedlichen Gründen - jeweils bejaht wird vergleiche dazu jüngst: 1 Ob 35/12x mwN). Diese Divergenz ist für die hier zu prüfende Verjährung aber nicht entscheidend, weil vorrangig die - von der dogmatischen Begründung der Dritthaftung völlig unabhängige - Frage der maßgebenden Verjährungsfrist beantwortet werden muss.
4. Insoweit gelangte der Oberste Gerichtshof in der eben zitierten Entscheidung (1 Ob 35/12x) - nach Darlegung des aktuellen Meinungsstands in der Literatur - mit folgender ausführlicher Begründung zum Ergebnis, dass die fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB als objektive Frist jedenfalls auch im Bereich der Dritthaftung anzuwenden ist:4. Insoweit gelangte der Oberste Gerichtshof in der eben zitierten Entscheidung (1 Ob 35/12x) - nach Darlegung des aktuellen Meinungsstands in der Literatur - mit folgender ausführlicher Begründung zum Ergebnis, dass die fünfjährige Verjährungsfrist des Paragraph 275, Absatz 5, UGB als objektive Frist jedenfalls auch im Bereich der Dritthaftung anzuwenden ist:
4.1. Nach der Judikatur (5 Ob 262/01t) und herrschender Lehrmeinung (s nur Karollus, Die Haftungshöchstgrenze bei der Dritthaftung des Abschlussprüfers, de lege lata und de lege ferenda, RdW 2006/386, 389 [391] mit zahlreichen Literaturnachweisen) gelten die Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs 2 UGB auch für die Fälle der Dritthaftung. Nach insoweit gesicherter Meinung ist § 275 UGB in einem für die rechtliche Position Dritter wesentlichen Punkt (Beschränkung des Haftungsumfangs) analogiefähig. Muss sich der Dritte die für die geprüfte Gesellschaft gesetzlich vorgesehene betragsmäßige Beschränkung der Haftung des Abschlussprüfers gefallen lassen, liegt es nahe, die Analogie fortzuführen und seine Ansprüche auch der lex specialis des § 275 Abs 5 UGB zu unterwerfen. Dass der Gesetzgeber bewusst eine analoge Anwendung der Regelung des § 275 UGB in ihrer Gesamtheit ausgeschlossen hätte, was eine ergänzende Rechtsfindung ausschließen würde (RIS-Justiz RS0008870 [T3]), ist angesichts seiner bereits zitierten Überlegungen anlässlich der Novellierung des HGB durch das FMAG zu verneinen.4.1. Nach der Judikatur (5 Ob 262/01t) und herrschender Lehrmeinung (s nur Karollus, Die Haftungshöchstgrenze bei der Dritthaftung des Abschlussprüfers, de lege lata und de lege ferenda, RdW 2006/386, 389 [391] mit zahlreichen Literaturnachweisen) gelten die Haftungshöchstgrenzen des Paragraph 275, Absatz 2, UGB auch für die Fälle der Dritthaftung. Nach insoweit gesicherter Meinung ist Paragraph 275, UGB in einem für die rechtliche Position Dritter wesentlichen Punkt (Beschränkung des Haftungsumfangs) analogiefähig. Muss sich der Dritte die für die geprüfte Gesellschaft gesetzlich vorgesehene betragsmäßige Beschränkung der Haftung des Abschlussprüfers gefallen lassen, liegt es nahe, die Analogie fortzuführen und seine Ansprüche auch der lex specialis des Paragraph 275, Absatz 5, UGB zu unterwerfen. Dass der Gesetzgeber bewusst eine analoge Anwendung der Regelung des Paragraph 275, UGB in ihrer Gesamtheit ausgeschlossen hätte, was eine ergänzende Rechtsfindung ausschließen würde (RIS-Justiz RS0008870 [T3]), ist angesichts seiner bereits zitierten Überlegungen anlässlich der Novellierung des HGB durch das FMAG zu verneinen.
[Hiezu ist Folgendes anzumerken:
4.1.2. Anlässlich der Novellierung des § 275 HGB durch das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG), BGBl I 2001/97, die unter anderem die in Abs 2 leg cit geregelte Haftungshöchstgrenze gestaffelt anhob, hielten die Erläuterungen dazu (RV 641 BlgNR 21. GP, 97) ausdrücklich fest, dass der Entwurf nicht weiter Stellung zu der kritischen Frage nehme, ob und unter welchen Voraussetzungen der Abschlussprüfer Dritten, insbesondere Gläubigern oder Anlegern hafte, und eine Klarstellung dieser Frage der Rechtsprechung und der zukünftigen Gesetzgebung vorbehalten bleibe. Der Gesetzgeber hat sich dieses Problems jedoch nicht angenommen. Die Frage der Dritthaftung blieb weiter ungeregelt.4.1.2. Anlässlich der Novellierung des Paragraph 275, HGB durch das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG), BGBl I 2001/97, die unter anderem die in Absatz 2, leg cit geregelte Haftungshöchstgrenze gestaffelt anhob, hielten die Erläuterungen dazu Regierungsvorlage 641 BlgNR 21. GP, 97) ausdrücklich fest, dass der Entwurf nicht weiter Stellung zu der kritischen Frage nehme, ob und unter welchen Voraussetzungen der Abschlussprüfer Dritten, insbesondere Gläubigern oder Anlegern hafte, und eine Klarstellung dieser Frage der Rechtsprechung und der zukünftigen Gesetzgebung vorbehalten bleibe. Der Gesetzgeber hat sich dieses Problems jedoch nicht angenommen. Die Frage der Dritthaftung blieb weiter ungeregelt.
4.1.3. Von Novellierungen unberührt blieb die hier interessierende Bestimmung des § 275 Abs 5 HGB (seit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz [HaRÄG], BGBl I 2005/120: UGB), wonach die Ansprüche aus den Vorschriften über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers in fünf Jahren verjähren.]4.1.3. Von Novellierungen unberührt blieb die hier interessierende Bestimmung des Paragraph 275, Absatz 5, HGB (seit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz [HaRÄG], BGBl I 2005/120: UGB), wonach die Ansprüche aus den Vorschriften über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers in fünf Jahren verjähren.]
4.2. Hinter der gesetzlichen Beschränkung des Haftungsumfangs stand die Überlegung, dass es sich bei der Tätigkeit des Abschlussprüfers um eine in besonderem Maß schadensgeneigte Arbeit mit typischerweise extrem hohen Risiken handle (Artmann, Die Haftung des Abschlussprüfers für Schäden Dritter, JBl 2000, 623, [627 ff] FN 103 mwN). Ein Abschlussprüfer ist im Sinne des § 88 Abs 1 Satz 2 WirtschaftstreuhandberufsG (WTBG) indirekt zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme verpflichtet (vgl dazu auch Wilhelmer Abschlussprüfung und Versicherungsschutz, RdW 2007/476, 455 [456]), müsste er doch im Fall einer Versicherungssumme, die die Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs 2 UGB nicht erreicht, den Prüfauftrag ablehnen. Sein Risiko, nicht nur von seiner Auftraggeberin selbst, sondern auch von geschädigten Dritten in Anspruch genommen zu werden, muss demnach versicherbar bleiben (vgl Karollus aaO 392).4.2. Hinter der gesetzlichen Beschränkung des Haftungsumfangs stand die Überlegung, dass es sich bei der Tätigkeit des Abschlussprüfers um eine in besonderem Maß schadensgeneigte Arbeit mit typischerweise extrem hohen Risiken handle (Artmann, Die Haftung des Abschlussprüfers für Schäden Dritter, JBl 2000, 623, [627 ff] FN 103 mwN). Ein Abschlussprüfer ist im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, Satz 2 WirtschaftstreuhandberufsG (WTBG) indirekt zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme verpflichtet vergleiche dazu auch Wilhelmer Abschlussprüfung und Versicherungsschutz, RdW 2007/476, 455 [456]), müsste er doch im Fall einer Versicherungssumme, die die Haftungshöchstgrenzen des Paragraph 275, Absatz 2, UGB nicht erreicht, den Prüfauftrag ablehnen. Sein Risiko, nicht nur von seiner Auftraggeberin selbst, sondern auch von geschädigten Dritten in Anspruch genommen zu werden, muss demnach versicherbar bleiben vergleiche Karollus aaO 392).
4.3. Nun gibt es auch andere Berufsgruppen mit hohem Risikofaktor bei Ausübung ihrer Tätigkeit, was sie faktisch zum Abschluss von Berufshaftpflichtversicherungen mit entsprechend hohen Deckungssummen zwingt (wie beispielsweise Ärzte). Die Haftung des Abschlussprüfers ist aber dadurch geprägt, dass sich als Folge der vorgeschriebenen Offenlegung des Jahresabschlusses einschließlich des Bestätigungsvermerks (§§ 277 ff UGB) die Zahl der potentiell geschädigten Dritten, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Jahresabschlusses mit der geprüften Gesellschaft kontrahieren und im Insolvenzfall mit dem (teilweisen) Ausfall ihrer Forderungen konfrontiert werden, ex ante nicht eingrenzen lässt, wovon auch Graf (Grundlagen und Grenzen der Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten - Samt Schlussfolgerungen für die Verjährungsfrage, wbl 2012, 241 [246 FN 30 und 247]) - als Gegner der analogen Anwendung des § 275 Abs 5 UGB im Bereich der Dritthaftung - ausgeht.4.3. Nun gibt es auch andere Berufsgruppen mit hohem Risikofaktor bei Ausübung ihrer Tätigkeit, was sie faktisch zum Abschluss von Berufshaftpflichtversicherungen mit entsprechend hohen Deckungssummen zwingt (wie beispielsweise Ärzte). Die Haftung des Abschlussprüfers ist aber dadurch geprägt, dass sich als Folge der vorgeschriebenen Offenlegung des Jahresabschlusses einschließlich des Bestätigungsvermerks (Paragraphen 277, ff UGB) die Zahl der potentiell geschädigten Dritten, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Jahresabschlusses mit der geprüften Gesellschaft kontrahieren und im Insolvenzfall mit dem (teilweisen) Ausfall ihrer Forderungen konfrontiert werden, ex ante nicht eingrenzen lässt, wovon auch Graf (Grundlagen und Grenzen der Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten - Samt Schlussfolgerungen für die Verjährungsfrage, wbl 2012, 241 [246 FN 30 und 247]) - als Gegner der analogen Anwendung des Paragraph 275, Absatz 5, UGB im Bereich der Dritthaftung - ausgeht.
4.4. Nach § 277 Abs 6 Satz 1 UGB idF des Publizitätsrichtlinie-Gesetzes-PuG, BGBl I 2006/103 sind Jahresabschlüsse elektronisch einzureichen und in die Datenbank des Firmenbuchs (§ 29 FBG) aufzunehmen. Seit dem PuG stehen jedermann (nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten) Einzelabfragen mittels automationsunterstützter Datenübermittlung und Einsicht in Urkundensammlungen des Firmenbuchs offen (s dazu § 34 Abs 1 und § 33 Abs 2a FBG). Der mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehene Jahresabschluss ist einer breiten Öffentlichkeit durch elektronische Datenübermittlung zugänglich. Dass diese Erleichterung des Zugangs zu Daten aus dem Firmenbuch auf elektronischem Weg für „jedermann“ zum (nicht festgestellten) Zeitpunkt der Veröffentlichung des Abschlusses für das Jahr 2003 noch nicht bestanden haben dürfte, schadet dem Argument der „unüberschaubaren“ Anzahl von potentiell Geschädigten nicht: Die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses einschließlich des Bestätigungsvermerks (§ 277 Abs 2 iVm § 279 UGB) ist ebenso unstrittig wie die Veröffentlichung selbst. Zudem führte bereits die (für den vorliegenden Prüfungsfall geltende) Novellierung des HGB durch das FMAG die Möglichkeit ein, Jahresabschlüsse elektronisch einzureichen und sie einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Dehn aaO 390).4.4. Nach Paragraph 277, Absatz 6, Satz 1 UGB in der Fassung des Publizitätsrichtlinie-Gesetzes-PuG, BGBl I 2006/103 sind Jahresabschlüsse elektronisch einzureichen und in die Datenbank des Firmenbuchs (Paragraph 29, FBG) aufzunehmen. Seit dem PuG stehen jedermann (nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten) Einzelabfragen mittels automationsunterstützter Datenübermittlung und Einsicht in Urkundensammlungen des Firmenbuchs offen (s dazu Paragraph 34, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz 2 a, FBG). Der mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehene Jahresabschluss ist einer breiten Öffentlichkeit durch elektronische Datenübermittlung zugänglich. Dass diese Erleichterung des Zugangs zu Daten aus dem Firmenbuch auf elektronischem Weg für „jedermann“ zum (nicht festgestellten) Zeitpunkt der Veröffentlichung des Abschlusses für das Jahr 2003 noch nicht bestanden haben dürfte, schadet dem Argument der „unüberschaubaren“ Anzahl von potentiell Geschädigten nicht: Die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses einschließlich des Bestätigungsvermerks (Paragraph 277, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 279, UGB) ist ebenso unstrittig wie die Veröffentlichung selbst. Zudem führte bereits die (für den vorliegenden Prüfungsfall geltende) Novellierung des HGB durch das FMAG die Möglichkeit ein, Jahresabschlüsse elektronisch einzureichen und sie einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Dehn aaO 390).
4.5. Soweit es um die Eingrenzung des Kreises geschädigter Gläubiger der geprüften Gesellschaft (zu dem im vorliegenden Fall die Klägerin zählt) geht, unterscheidet sich der Ansatz des Obersten Gerichtshofs in der bereits zitierten Entscheidung 5 Ob 262/01t (Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter) vom Ergebnis her nicht von der Lösung über objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten, die in der Literatur vertreten wird. In beiden Varianten soll der Abschlussprüfer allen Gläubigern haften, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Jahresabschlusses wirtschaftlich disponieren. Das Argument der „Unüberschaubarkeit“ potentiell Geschädigter gilt für beide Lösungen gleichermaßen.
4.6. Den Abschlussprüfer treffen im Verhältnis zu Dritten auch nicht weitergehende Sorgfaltspflichten als gegenüber der Gesellschaft als seiner Vertragspartnerin, gleich welchem Ansatz der Vorzug gegeben wird:
Bei der Konstruktion des Vertrags mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter werden die dem Vertragspartner gegenüber bestehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten auf den „mitgeschützten“ Dritten erstreckt, der nicht besser gestellt werden soll als der primär geschützte Vertragspartner selbst. Beim Ansatz über objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht aus dem Prüfvertrag abgeleitet, sondern auf Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Allgemeinheit gestützt, die mit gesetzlichen Bestimmungen über Pflichtprüfung bzw Pflichtveröffentlichung begründet werden. Die sich aus der Verpflichtung des Abschlussprüfers zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung ergebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Allgemeinheit sind aber dieselben, die auch seine Haftung gegenüber der geprüften Gesellschaft determinieren (vgl Karollus aaO 393).Bei der Konstruktion des Vertrags mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter werden die dem Vertragspartner gegenüber bestehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten auf den „mitgeschützten“ Dritten erstreckt, der nicht besser gestellt werden soll als der primär geschützte Vertragspartner selbst. Beim Ansatz über objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht aus dem Prüfvertrag abgeleitet, sondern auf Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Allgemeinheit gestützt, die mit gesetzlichen Bestimmungen über Pflichtprüfung bzw Pflichtveröffentlichung begründet werden. Die sich aus der Verpflichtung des Abschlussprüfers zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung ergebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Allgemeinheit sind aber dieselben, die auch seine Haftung gegenüber der geprüften Gesellschaft determinieren vergleiche Karollus aaO 393).
4.7. Weder mit dem Ansatz des Vertrags mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter noch mit jenem über objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten lässt es sich also rechtfertigen, den Dritten schadenersatzrechtlich anders oder sogar besser zu stellen als die geprüfte Gesellschaft selbst. Dann ist es aber nur konsequent, seine Schadenersatzansprüche in jener Frist verjähren zu lassen, die für die Gesellschaft gilt. Diese ist als Vertragspartnerin des Abschlussprüfers letztlich nicht nur zur Zahlung des Honorars verpflichtet, sondern auch ihrerseits zur Einhaltung von Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber ihrem Auftragnehmer: Beide Aspekte kommen im Verhältnis zum „anonymen Dritten“ nicht zum Tragen.
4.8. Dass die Schäden der Gesellschaft andere sind als jene des Dritten, wie die Revisionswerberin zur Rechtfertigung ihres Standpunkts argumentiert, liegt in der Natur der Sache: Unterschiedliche Rechtssubjekte mit unterschiedlichen Rechtsbeziehungen erleiden in der Regel nicht identische Schäden. Diese Tatsache hindert es aber nicht zwingend, ihre Ansprüche derselben Verjährungsregelung zu unterwerfen, wie in Schadensfällen unbestritten sein dürfte, in denen mangels Existenz einer speziellen Verjährungsregelung eben für alle Geschädigten die Bestimmung des § 1489 ABGB gilt.4.8. Dass die Schäden der Gesellschaft andere sind als jene des Dritten, wie die Revisionswerberin zur Rechtfertigung ihres Standpunkts argumentiert, liegt in der Natur der Sache: Unterschiedliche Rechtssubjekte mit unterschiedlichen Rechtsbeziehungen erleiden in der Regel nicht identische Schäden. Diese Tatsache hindert es aber nicht zwingend, ihre Ansprüche derselben Verjährungsregelung zu unterwerfen, wie in Schadensfällen unbestritten sein dürfte, in denen mangels Existenz einer speziellen Verjährungsregelung eben für alle Geschädigten die Bestimmung des Paragraph 1489, ABGB gilt.
4.9. Der zuletzt von Graf (aaO 252) betonte Informationsvorsprung des Abschlussprüfers gegenüber dem Dritten überzeugt nicht als Argument dafür, den Dritten verjährungsrechtlich anders zu behandeln als die Gesellschaft. Gerade die Kompetenzen bzw das Fachwissen des Abschlussprüfers iVm den Informationen, die er im Rahmen seiner Prüftätigkeit von der Gesellschaft erhält, rechtfertigen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Richtigkeit des geprüften und mit dem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschlusses. Dieses Vertrauen wird als dogmatische Grundlage für die Dritthaftung herangezogen. Dann sollte es nicht zusätzlich noch als Argument gegen die analoge Anwendung des § 275 Abs 5 UGB dienen, um eine für den Dritten angeblich günstigere Verjährungsvorschrift anwenden zu können. Wie zudem schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, bedeutet die fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB nicht in jedem Fall eine Verschlechterung der Rechtsposition des Dritten. Werden der Schaden und der Schädiger frühzeitig erkannt, steht dem Geschädigten eine im Vergleich zur dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 erster Fall ABGB längere Frist zur Verfügung, um seine Ansprüche geltend zu machen.4.9. Der zuletzt von Graf (aaO 252) betonte Informationsvorsprung des Abschlussprüfers gegenüber dem Dritten überzeugt nicht als Argument dafür, den Dritten verjährungsrechtlich anders zu behandeln als die Gesellschaft. Gerade die Kompetenzen bzw das Fachwissen des Abschlussprüfers in Verbindung mit den Informationen, die er im Rahmen seiner Prüftätigkeit von der Gesellschaft erhält, rechtfertigen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Richtigkeit des geprüften und mit dem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschlusses. Dieses Vertrauen wird als dogmatische Grundlage für die Dritthaftung herangezogen. Dann sollte es nicht zusätzlich noch als Argument gegen die analoge Anwendung des Paragraph 275, Absatz 5, UGB dienen, um eine für den Dritten angeblich günstigere Verjährungsvorschrift anwenden zu können. Wie zudem schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, bedeutet die fünfjährige Verjährungsfrist des Paragraph 275, Absatz 5, UGB nicht in jedem Fall eine Verschlechterung der Rechtsposition des Dritten. Werden der Schaden und der Schädiger frühzeitig erkannt, steht dem Geschädigten eine im Vergleich zur dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, erster Fall ABGB längere Frist zur Verfügung, um seine Ansprüche geltend zu machen.
4.10. Durchaus beachtlich ist zwar das von den Gegnern der Analogie (s Graf aaO 251 f; Walter Doralt/Koziol, Abschlussprüferhaftung in Österreich I Rz 74 in Koziol/Walter Doralt, Abschlussprüfer, Haftung und Versicherung) gebrachte Argument des Informationsvorsprungs der Gesellschaft oder (anders formuliert) des Informationsdefizits des Dritten. Die Gesellschaft hat bessere Möglichkeiten, im Prüfbericht nicht berücksichtigte Missstände und damit den Fehler des Abschlussprüfers zu entdecken, als der außenstehende Dritte. Sie hat Einblick in die wirtschaftliche Situation des Unternehmens und verfügt über jene Unterlagen, die sie dem Abschlussprüfer nach § 272 Abs 2 UGB zur Verfügung zu stellen hat (vgl 5 Ob 123/06h). Die Tatsache, dass ihre Organe oder andere für sie handelnde Personen an einer Aufdeckung von Missständen nicht interessiert sein könnten, weil sie sie selbst verursacht haben, lässt sich wohl schwer als Argument gegen das Informationsdefizit des Dritten verwerten.4.10. Durchaus beachtlich ist zwar das von den Gegnern der Analogie (s Graf aaO 251 f; Walter Doralt/Koziol, Abschlussprüferhaftung in Österreich römisch eins Rz 74 in Koziol/Walter Doralt, Abschlussprüfer, Haftung und Versicherung) gebrachte Argument des Informationsvorsprungs der Gesellschaft oder (anders formuliert) des Informationsdefizits des Dritten. Die Gesellschaft hat bessere Möglichkeiten, im Prüfbericht nicht berücksichtigte Missstände und damit den Fehler des Abschlussprüfers zu entdecken, als der außenstehende Dritte. Sie hat Einblick in die wirtschaftliche Situation des Unternehmens und verfügt über jene Unterlagen, die sie dem Abschlussprüfer nach Paragraph 272, Absatz 2, UGB zur Verfügung zu stellen hat vergleiche 5 Ob 123/06h). Die Tatsache, dass ihre Organe oder andere für sie handelnde Personen an einer Aufdeckung von Missständen nicht interessiert sein könnten, weil sie sie selbst verursacht haben, lässt sich wohl schwer als Argument gegen das Informationsdefizit des Dritten verwerten.
4.11. Es wird auch nicht verkannt, dass in manchen Konstellationen die hier befürwortete Analogie zu einer Benachteiligung des Dritten im Vergleich zur Gesellschaft führen kann. Sein Schaden ist bereits mit Umschichtung seines Vermögens (hier: Gewährung eines [nicht voll besicherten] Darlehens) eingetreten, die er (so die für die Kausalität essentielle Behauptung) nicht vorgenommen hätte, hätte er die Unrichtigkeit des Jahresabschlusses gekannt (RIS-Justiz RS0022537 [T12]; vgl RS0022602). Der Schaden der Gesellschaft kann im Vergleich dazu zu einem späteren Zeitpunkt entstehen: beispielsweise in den Fällen, in denen sich ihre wirtschaftliche Situation deshalb verschlechtert, weil es unterlassen wurde, vom Abschlussprüfer nicht entdeckte oder nicht berücksichtigte Missstände zu beseitigen. Allerdings kann ein solcher Schaden auch früher als der eines Dritten entstehen.4.11. Es wird auch nicht verkannt, dass in manchen Konstellationen die hier befürwortete Analogie zu einer Benachteiligung des Dritten im Vergleich zur Gesellschaft führen kann. Sein Schaden ist bereits mit Umschichtung seines Vermögens (hier: Gewährung eines [nicht voll besicherten] Darlehens) eingetreten, die er (so die für die Kausalität essentielle Behauptung) nicht vorgenommen hätte, hätte er die Unrichtigkeit des Jahresabschlusses gekannt (RIS-Justiz RS0022537 [T12]; vergleiche RS0022602). Der Schaden der Gesellschaft kann im Vergleich dazu zu einem späteren Zeitpunkt entstehen: beispielsweise in den Fällen, in denen sich ihre wirtschaftliche Situation deshalb verschlechtert, weil es unterlassen wurde, vom Abschlussprüfer nicht entdeckte oder nicht berücksichtigte Missstände zu beseitigen. Allerdings kann ein solcher Schaden auch früher als der eines Dritten entstehen.
4.12. Eine vollkommene Gleichstellung aller durch ein schadenauslösendes Ereignis Geschädigter ist aber auch nicht dadurch zu erreichen, dass für eine Gruppe Geschädigter § 1489 ABGB gilt, für die andere hingegen § 275 Abs 5 UGB. Eine für alle Geschädigten geltende objektive Frist schafft Rechtssicherheit und trägt dem Gedanken Rechnung, dass § 275 UGB die Haftung des Abschlussprüfers einschränken sollte.4.12. Eine vollkommene Gleichstellung aller durch ein schadenauslösendes Ereignis Geschädigter ist aber auch nicht dadurch zu erreichen, dass für eine Gruppe Geschädigter Paragraph 1489, ABGB gilt, für die andere hingegen Paragraph 275, Absatz 5, UGB. Eine für alle Geschädigten geltende objektive Frist schafft Rechtssicherheit und trägt dem Gedanken Rechnung, dass Paragraph 275, UGB die Haftung des Abschlussprüfers einschränken sollte.
5. Nichts anderes kann für die Verjährung von Ansprüchen aus Drittschutzpflichten gelten, soweit sie aus den Bestimmungen der §§ 42 und 44 AktG abzuleiten ist:5. Nichts anderes kann für die Verjährung von Ansprüchen aus Drittschutzpflichten gelten, soweit sie aus den Bestimmungen der Paragraphen 42 und 44 AktG abzuleiten ist:
5.1. Da die - auch hier maßgebenden: § 42 AktG - Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs 2 UGB nach der im Einklang mit der herrschenden Lehre (Karollus, Die Haftungshöchstgrenze bei der Dritthaftung des Abschlussprüfers, de lege lata und de lege ferenda, RdW 2006/386 [391 mwN]) stehenden Rechtsprechung analog für die Fälle der Dritthaftung (5 Ob 262/01t) gelten, können auch die besonderen Verjährungsbestimmungen (§ 44 AktG bzw § 275 Abs 5 UGB) nicht einfach ausgeblendet werden (vgl 1 Ob 35/12x); die Frist des § 44 AktG muss gegenüber Dritten vielmehr in gleicher Weise zur Anwendung gelangen, weil die zitierten Bestimmungen insgesamt die maßgebliche Analogiebasis bilden. Auch hier wäre es - nach den zu 1 Ob 35/12x dargelegten Grundsätzen - nicht gerechtfertigt, den Dritten verjährungsrechtlich anders zu behandeln, als die geprüfte Gesellschaft selbst. Daran vermögen weder die in der Revision zitierte Entscheidung (8 Ob 629/93) noch die von Graf (Grundlagen und Grenzen der Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten - Samt Schlussfolgerungen für die Verjährungsfrage, wbl 2012, 241 [252]) geäußerten Bedenken etwas zu ändern.5.1. Da die - auch hier maßgebenden: Paragraph 42, AktG - Haftungshöchstgrenzen des Paragraph 275, Absatz 2, UGB nach der im Einklang mit der herrschenden Lehre (Karollus, Die Haftungshöchstgrenze bei der Dritthaftung des Abschlussprüfers, de lege lata und de lege ferenda, RdW 2006/386 [391 mwN]) stehenden Rechtsprechung analog für die Fälle der Dritthaftung (5 Ob 262/01t) gelten, können auch die besonderen Verjährungsbestimmungen (Paragraph 44, AktG bzw Paragraph 275, Absatz 5, UGB) nicht einfach ausgeblendet werden vergleiche 1 Ob 35/12x); die Frist des Paragraph 44, AktG muss gegenüber Dritten vielmehr in gleicher Weise zur Anwendung gelangen, weil die zitierten Bestimmungen insgesamt die maßgebliche Analogiebasis bilden. Auch hier wäre es - nach den zu 1 Ob 35/12x dargelegten Grundsätzen - nicht gerechtfertigt, den Dritten verjährungsrechtlich anders zu behandeln, als die geprüfte Gesellschaft selbst. Daran vermögen weder die in der Revision zitierte Entscheidung (8 Ob 629/93) noch die von Graf (Grundlagen und Grenzen der Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten - Samt Schlussfolgerungen für die Verjährungsfrage, wbl 2012, 241 [252]) geäußerten Bedenken etwas zu ändern.
5.2. Im vorliegenden Fall war die in § 44 AktG normierte, auch auf (allfällige Dritt-)Ansprüche gegen Nachgründungsprüfer anzuwendende (§ 47 AktG) Frist von fünf Jahren nach der am 3. 10. 2003 erfolgten Eintragung des Nachgründungsvertrags (Geist in Jabornegg/Strasser, AktG II4 § 47 Rz 2 mwN) zum Zeitpunkt der Geltendmachung (am 3. 6. 2009) aber bereits abgelaufen.5.2. Im vorliegenden Fall war die in Paragraph 44, AktG normierte, auch auf (allfällige Dritt-)Ansprüche gegen Nachgründungsprüfer anzuwendende (Paragraph 47, AktG) Frist von fünf Jahren nach der am 3. 10. 2003 erfolgten Eintragung des Nachgründungsvertrags (Geist in Jabornegg/Strasser, AktG II4 Paragraph 47, Rz 2 mwN) zum Zeitpunkt der Geltendmachung (am 3. 6. 2009) aber bereits abgelaufen.
6. In der Revision stützt die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Drittbeklagte erstmals auf § 11 Abs 1 Z 4 KMG, wonach der Abschlussprüfer, wenn er in Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Z 1 und in Kenntnis, dass der von ihm bestätigte Jahresabschluss eine Unterlage für die Prospektkontrolle darstellt, einen Jahresabschluss mit einem Bestätigungsvermerk versehen hat, gegenüber jedem Anleger für den Schaden haftet, der ihm im Vertrauen auf die Prospektangaben oder die sonstigen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben (§ 6 KMG), die für die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen erheblich sind, entstanden ist.6. In der Revision stützt die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Drittbeklagte erstmals auf Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, KMG, wonach der Abschlussprüfer, wenn er in Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Ziffer eins und in Kenntnis, dass der von ihm bestätigte Jahresabschluss eine Unterlage für die Prospektkontrolle darstellt, einen Jahresabschluss mit einem Bestätigungsvermerk versehen hat, gegenüber jedem Anleger für den Schaden haftet, der ihm im Vertrauen auf die Prospektangaben oder die sonstigen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben (Paragraph 6, KMG), die für die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen erheblich sind, entstanden ist.
6.1. Abgesehen davon, dass es sich dabei um einen bislang nicht vorgebrachten, neuen rechtlichen Gesichtspunkt handelt (zu dem in erster Instanz kein Tatsachenvorbringen erstattet wurde), ist dem zu erwidern, dass diese Bestimmung auf den Abschlussprüfer abstellt und nicht (wie § 42 AktG) auf den (Nach-)Gründungsprüfer. § 11 Abs 1 Z 1 bis 4 KMG regelt unter dem Titel Prospekthaftung in - mangels anderer Anhaltspunkte - taxativer Aufzählung die Haftung von Emittenten (Z 1), Prospektkontrolloren (Z 2), Vertragspartnern bzw Vermittlern des Anlegers (Z 3) und zuletzt: Abschlussprüfern (Z 4). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass damit keine allgemeine Dritthaftung des Gründungsprüfers normiert werden sollte; andernfalls hätte der Gesetzgeber den (Nach-)Gründungsprüfer in die Aufzählung aufgenommen. Im Übrigen haftet auch der Prüfer des Rechenschaftsberichts bei Immobilienveranlagungen den Anlegern nur nach § 275 UGB (s § 14 Z 6 KMG; ähnlich § 33 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007).6.1. Abgesehen davon, dass es sich dabei um einen bislang nicht vorgebrachten, neuen rechtlichen Gesichtspunkt handelt (zu dem in erster Instanz kein Tatsachenvorbringen erstattet wurde), ist dem zu erwidern, dass diese Bestimmung auf den Abschlussprüfer abstellt und nicht (wie Paragraph 42, AktG) auf den (Nach-)Gründungsprüfer. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 KMG regelt unter dem Titel Prospekthaftung in - mangels anderer Anhaltspunkte - taxativer Aufzählung die Haftung von Emittenten (Ziffer eins,), Prospektkontrolloren (Ziffer 2,), Vertragspartnern bzw Vermittlern des Anlegers (Ziffer 3,) und zuletzt: Abschlussprüfern (Ziffer 4,). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass damit keine allgemeine Dritthaftung des Gründungsprüfers normiert werden sollte; andernfalls hätte der Gesetzgeber den (Nach-)Gründungsprüfer in die Aufzählung aufgenommen. Im Übrigen haftet auch der Prüfer des Rechenschaftsberichts bei Immobilienveranlagungen den Anlegern nur nach Paragraph 275, UGB (s Paragraph 14, Ziffer 6, KMG; ähnlich Paragraph 33, Wertpapieraufsichtsgesetz 2007).
6.2. Selbst wenn in der zitierten Aufzählung eine planwidrige Lücke hinsichtlich des Nachgründungsprüfers zu erkennen sein sollte, wäre für die Klägerin nichts gewonnen, weil der Prüfer nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 11 Abs 1 Z 4 KMG nur haftet, wenn er „in Kenntnis“ der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Z 1 und „in Kenntnis“, dass der von ihm bestätigte Jahresabschluss eine Unterlage für die Prospektkontrolle darstellt, einen Jahresabschluss mit einem Bestätigungsvermerk versehen hat (Wissentlichkeit). Aus den erstinstanzlichen Feststellungen lässt aber sich kein wissentliches Fehlverhalten der Drittbeklagten ableiten, sodass auch eine Haftung gestützt auf § 11 Abs 1 Z 4 KMG (analog) insofern ausscheidet.6.2. Selbst wenn in der zitierten Aufzählung eine planwidrige Lücke hinsichtlich des Nachgründungsprüfers zu erkennen sein sollte, wäre für die Klägerin nichts gewonnen, weil der Prüfer nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, KMG nur haftet, wenn er „in Kenntnis“ der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Ziffer eins und „in Kenntnis“, dass der von ihm bestätigte Jahresabschluss eine Unterlage für die Prospektkontrolle darstellt, einen Jahresabschluss mit einem Bestätigungsvermerk versehen hat (Wissentlichkeit). Aus den erstinstanzlichen Feststellungen lässt aber sich kein wissentliches Fehlverhalten der Drittbeklagten ableiten, sodass auch eine Haftung gestützt auf Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, KMG (analog) insofern ausscheidet.
6.3. Davon abgesehen wäre die diesbezügliche Ausschlussfrist - wie zu den gegen die Viertbeklagte erhobenen Ansprüchen noch zu zeigen sein wird (Punkt 7.2. bis 7.8.) - aber ohnehin nach dem auch hier maßgebenden § 11 Abs 7 KMG idF vor der KMG-Novelle 2005 zu beurteilen. Wie die Revision selbst festhält, ist die in dieser Bestimmung normierte fünfjährige Frist nach dem (am 11. 12. 2003 eingetretenen) Ende der Anbotsfrist aber „am 11. 12. 2008 abgelaufen“.6.3. Davon abgesehen wäre die diesbezügliche Ausschlussfrist - wie zu den gegen die Viertbeklagte erhobenen Ansprüchen noch zu zeigen sein wird (Punkt 7.2. bis 7.8.) - aber ohnehin nach dem auch hier maßgebenden Paragraph 11, Absatz 7, KMG in der Fassung vor der KMG-Novelle 2005 zu beurteilen. Wie die Revision selbst festhält, ist die in dieser Bestimmung normierte fünfjährige Frist nach dem (am 11. 12. 2003 eingetretenen) Ende der Anbotsfrist aber „am 11. 12. 2008 abgelaufen“.
6.4. Auf das KMG gestützte Ansprüche waren zum Zeitpunkt der Geltendmachung (am 3. 6. 2009) somit ebenfalls bereits verfristet. Die Revision der Klägerin hinsichtlich der Drittbeklagten muss daher erfolglos bleiben.
7. Die Viertbeklagte wird als Kontrollorin des von der C***** mit 19. 11. 2003 aufgelegten Kapitalmarkt- und Börseprospekts und als Lead Manager der hinter diesem Prospekt stehenden Kapitalerhöhung in Anspruch genommen. Fest steht, dass sie den gesuchten neuen Aktionären die Aktien zum Bezug anbot. Den Anspruch gegen die Viertbeklagte stützt die Klägerin auf § 11 Abs 1 Z 2 und 4 KMG.7. Die Viertbeklagte wird als Kontrollorin des von der C***** mit 19. 11. 2003 aufgelegten Kapitalmarkt- und Börseprospekts und als Lead Manager der hinter diesem Prospekt stehenden Kapitalerhöhung in Anspruch genommen. Fest steht, dass sie den gesuchten neuen Aktionären die Aktien zum Bezug anbot. Den Anspruch gegen die Viertbeklagte stützt die Klägerin auf Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, und 4 KMG.
7.1. Als Anspruchsgrundlage wird aber auch das allgemeine Schadenersatzrecht herangezogen; und zwar wegen grob fahrlässiger Verstöße gegen die für die Prospektprüfung geltenden Prüfungsmaßstäbe und -regeln und auch wegen Verletzung (nachvertraglicher) Warn- und Informationspflichten gegenüber Dritten: Lässt doch das KMG die allgemeinen Schadenersatzregeln unberührt (§ 11 Abs 8 KMG).7.1. Als Anspruchsgrundlage wird aber auch das allgemeine Schadenersatzrecht herangezogen; und zwar wegen grob fahrlässiger Verstöße gegen die für die Prospektprüfung geltenden Prüfungsmaßstäbe und -regeln und auch wegen Verletzung (nachvertraglicher) Warn- und Informationspflichten gegenüber Dritten: Lässt doch das KMG die allgemeinen Schadenersatzregeln unberührt (Paragraph 11, Absatz 8, KMG).
7.2. Nach § 11 Abs 7 KMG „müssen Ansprüche der Anleger nach diesem Bundesgesetz bei sonstigem Ausschlusse binnen fünf (nunmehr: zehn [gemäß BGBl I 2005/78]) Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebotes gerichtlich geltend gemacht werden“.7.2. Nach Paragraph 11, Absatz 7, KMG „müssen Ansprüche der Anleger nach diesem Bundesgesetz bei sonstigem Ausschlusse binnen fünf (nunmehr: zehn [gemäß BGBl I 2005/78]) Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebotes gerichtlich geltend gemacht werden“.
7.3. Bei dieser Frist handelt es sich nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung um eine Präklusivfrist (Lorenz in Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz [2008] § 11 Rz 33 ff mwN; Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht I § 11 KMG Rz 55). Da § 11 Abs 7 KMG eine besondere Frist für Ansprüche der Anleger nach dem KMG vorsieht, ist davon auszugehen, dass (auch) diese Vorschrift als lex specialis die allgemeinen Verjährungsregeln des § 1489 ABGB verdrängt.7.3. Bei dieser Frist handelt es sich nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung um eine Präklusivfrist (Lorenz in Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz [2008] Paragraph 11, Rz 33 ff mwN; Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht römisch eins Paragraph 11, KMG Rz 55). Da Paragraph 11, Absatz 7, KMG eine besondere Frist für Ansprüche der Anleger nach dem KMG vorsieht, ist davon auszugehen, dass (auch) diese Vorschrift als lex specialis die allgemeinen Verjährungsregeln des Paragraph 1489, ABGB verdrängt.
7.4. Die Verlängerung der Präklusivfrist von fünf auf zehn Jahre durch die KMG-Novelle 2005, BGBl I 2005/78, die am 10. 8. 2005 in Kraft trat, enthält keine besonderen Übergangsbestimmungen. Es ist daher fraglich, ob die Fristverlängerung von fünf auf zehn Jahre laufende Fristen beeinflusst, oder ob die Präklusion ausschließlich nach der zu Beginn des Fristenlaufs geltenden Rechtslage zu beurteilen ist. Auch die Gesetzesmaterialien geben zu dieser Frage keinen Aufschluss, sondern betonen nur, dass die Fristverlängerung primär aus Verbraucherschutzgründen erfolgte (EB 969 BlgNR 22. GP 6). 7.4. Die Verlängerung der Präklusivfrist von fünf auf zehn Jahre durch die KMG-Novelle 2005, BGBl I 2005/78, die am 10. 8. 2005 in Kraft trat, enthält keine besonderen Übergangsbestimmungen. Es ist daher fraglich, ob die Fristverlängerung von fünf auf zehn Jahre laufende Fristen beeinflusst, oder ob die Präklusion ausschließlich nach der zu Beginn des Fristenlaufs geltenden Rechtslage zu beurteilen ist. Auch die Gesetzesmaterialien geben zu dieser Frage keinen Aufschluss, sondern betonen nur, dass die Fristverlängerung primär aus Verbraucherschutzgründen erfolgte (EB 969 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 6, ).
7.5. Daher ist Absatz 6 des Kundmachungspatents des ABGB, JGS Nr 1811/946, heranzuziehen, dem das allgemeine Prinzip zugrunde liegt, dass eine schon vor der Wirksamkeit des Gesetzes begonnene Ersitzung oder Verjährung nach den älteren Gesetzen zu beurteilen ist, sofern es sich nicht um eine Verkürzung der Frist handelt (vgl Ehrenzweig, System² I/1 95; Pisko/Klang in Klang² I/1 35 f und 79; F. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 5 Rz 1). Eine vor dem Inkrafttreten eines neuen Gesetzes begonnene Verjährung ist demzufolge bei Fehlen einer anderslautenden gesetzlichen Vorschrift, etwa einer Übergangsbestimmung stets nach der alten Rechtslage zu beurteilen (RIS-Justiz RS0008685; 2 Ob 633/57, SZ 31/31; 8 Ob 508/87, SZ 60/137; 5 Ob 2355/96a; 5 Ob 311/04b; 10 ObS 273/90; 2 Ob 90/08m [vom 18. 9. 2008]; zum gegenteiligen Fall der Fristverkürzung vgl RIS-Justiz RS0008705). 7.5. Daher ist Absatz 6 des Kundmachungspatents des ABGB, JGS Nr 1811/946, heranzuziehen, dem das allgemeine Prinzip zugrunde liegt, dass eine schon vor der Wirksamkeit des Gesetzes begonnene Ersitzung oder Verjährung nach den älteren Gesetzen zu beurteilen ist, sofern es sich nicht um eine Verkürzung der Frist handelt vergleiche Ehrenzweig, System² I/1 95; Pisko/Klang in Klang² I/1 35 f und 79; F. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 5, Rz 1). Eine vor dem Inkrafttreten eines neuen Gesetzes begonnene Verjährung ist demzufolge bei Fehlen einer anderslautenden gesetzlichen Vorschrift, etwa einer Übergangsbestimmung stets nach der alten Rechtslage zu beurteilen (RIS-Justiz RS0008685; 2 Ob 633/57, SZ 31/31; 8 Ob 508/87, SZ 60/137; 5 Ob 2355/96a; 5 Ob 311/04b; 10 ObS 273/90; 2 Ob 90/08m [vom 18. 9. 2008]; zum gegenteiligen Fall der Fristverkürzung vergleiche RIS-Justiz RS0008705).
7.6. Die gleiche gesetzgeberische Wertung trifft auch auf andere Fallfristen, wie die für Ersitzung oder Verschweigung vorgesehenen, zu (Posch in Schwimann/Kodek, ABGB I4 § 5 Rz 7; VwGH 27. 2. 1976, Zl 1845/75, VwSlg 9.003 [A]). Wenngleich Absatz 6 des Kundmachungspatents zum ABGB nach seinem Wortlaut nur die Ersitzungs- und die Verjährungsfrist nennt, ist die Bestimmung daher analog auch auf Präklusivfristen anzuwenden (2 Ob 90/08m [vom 18. 9. 2008] mwN).7.6. Die gleiche gesetzgeberische Wertung trifft auch auf andere Fallfristen, wie die für Ersitzung oder Verschweigung vorgesehenen, zu (Posch in Schwimann/Kodek, ABGB I4 Paragraph 5, Rz 7; VwGH 27. 2. 1976, Zl 1845/75, VwSlg 9.003 [A]). Wenngleich Absatz 6 des Kundmachungspatents zum ABGB nach seinem Wortlaut nur die Ersitzungs- und die Verjährungsfrist nennt, ist die Bestimmung daher analog auch auf Präklusivfristen anzuwenden (2 Ob 90/08m [vom 18. 9. 2008] mwN).
7.7. Die gegenteilige Auffassung Vonkilchs (Die intertemporale Behandlung der Verlängerung von Verjährungs- und Präklusivfristen am Beispiel der Novellierung des § 16 Abs 8 MRG durch die MRGNov 1997, wobl 1999, 154) und die den Entscheidungen 5 Ob 147/98y und 5 Ob 19/00f zugrundeliegenden Sachverhalte sind mit dem vorliegenden nicht vergleichbar: Zum einen erfolgte die Fristverlängerung in § 16 Abs 8 MRG - wie bereits das Berufungsgericht aufzeigt - in der vom Gesetzgeber eindeutig offengelegten Absicht, auch laufende Präklusivfristen der neuen Regelung zu unterstellen; zum anderen ordnete § 49b Abs 13 MRG idF WRN 1997 ausdrücklich die Anwendung der Bestimmung des § 16 Abs 3 MRG auch auf Mietverträge an, die vor dem Inkrafttreten mit 1. 3. 1997 geschlossen wurden. Anders als das MRG idF der WRN 1997 enthält die KMG-Novelle 2007 keine vergleichbare Übergangsbestimmung.7.7. Die gegenteilige Auffassung Vonkilchs (Die intertemporale Behandlung der Verlängerung von Verjährungs- und Präklusivfristen am Beispiel der Novellierung des Paragraph 16, Absatz 8, MRG durch die MRGNov 1997, wobl 1999, 154) und die den Entscheidungen 5 Ob 147/98y und 5 Ob 19/00f zugrundeliegenden Sachverhalte sind mit dem vorliegenden nicht vergleichbar: Zum einen erfolgte die Fristverlängerung in Paragraph 16, Absatz 8, MRG - wie bereits das Berufungsgericht aufzeigt - in der vom Gesetzgeber eindeutig offengelegten Absicht, auch laufende Präklusivfristen der neuen Regelung zu unterstellen; zum anderen ordnete Paragraph 49 b, Absatz 13, MRG in der Fassung WRN 1997 ausdrücklich die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, MRG auch auf Mietverträge an, die vor dem Inkrafttreten mit 1. 3. 1997 geschlossen wurden. Anders als das MRG in der Fassung der WRN 1997 enthält die KMG-Novelle 2007 keine vergleichbare Übergangsbestimmung.
7.8. Mangels gegenteiliger Anordnung gilt hier das - aus Absatz 6 des Kundmachungspatents des ABGB, JGS Nr 1811/946, abzuleitende - allgemeine Prinzip, dass im Falle von Verjährung bzw Präklusion das bei Begründung des jeweiligen Anspruchs geltende Gesetz (hier: § 11 Abs 7 KMG idF BGBl I 1994/210) maßgeblich ist. Die „fünfjährige Prälusivfrist für vor dem 10. 8. 2005 entstandene Ansprüche“ (Lorenz aaO) war aber - ausgehend von der Beendigung des prospektpflichtigen Anbots am 11. 12. 2003 - zum Zeitpunkt der Geltendmachung solcher Ansprüche mit der vorliegenden Klage (am 12. 2. 2009) bereits abgelaufen.7.8. Mangels gegenteiliger Anordnung gilt hier das - aus Absatz 6 des Kundmachungspatents des ABGB, JGS Nr 1811/946, abzuleitende - allgemeine Prinzip, dass im Falle von Verjährung bzw Präklusion das bei Begründung des jeweiligen Anspruchs geltende Gesetz (hier: Paragraph 11, Absatz 7, KMG in der Fassung BGBl I 1994/210) maßgeblich ist. Die „fünfjährige Prälusivfrist für vor dem 10. 8. 2005 entstandene Ansprüche“ (Lorenz aaO) war aber - ausgehend von der Beendigung des prospektpflichtigen Anbots am 11. 12. 2003 - zum Zeitpunkt der Geltendmachung solcher Ansprüche mit der vorliegenden Klage (am 12. 2. 2009) bereits abgelaufen.
8. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche gegen die Viertbeklagte in Anlehnung an § 11 Abs 8 KMG subsidiär auch auf allgemeine schadenersatzrechtliche Grundsätze wegen grob fahrlässiger Verstöße gegen die für die Prospektprüfung geltenden Prüfungsmaßstäbe und -regeln und schließlich auch auf Verletzung ihrer (nachvertraglichen) Warn- und Informationspflichten gegenüber Dritten, womit die Haftung der Viertbeklagten als Prospektkontrollorin wie bei culpa in contrahendo angesprochen wird (vgl zuletzt: 10 Ob 69/11m mit Hinweis auf RIS-Justiz RS0107352 [zur allgemeinen zivilrechtlichen Haftung all jener Personen, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen]).8. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche gegen die Viertbeklagte in Anlehnung an Paragraph 11, Absatz 8, KMG subsidiär auch auf allgemeine schadenersatzrechtliche Grundsätze wegen grob fahrlässiger Verstöße gegen die für die Prospektprüfung geltenden Prüfungsmaßstäbe und -regeln und schließlich auch auf Verletzung ihrer (nachvertraglichen) Warn- und Informationspflichten gegenüber Dritten, womit die Haftung der Viertbeklagten als Prospektkontrollorin wie bei culpa in contrahendo angesprochen wird vergleiche zuletzt: 10 Ob 69/11m mit Hinweis auf RIS-Justiz RS0107352 [zur allgemeinen zivilrechtlichen Haftung all jener Personen, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen]).
8.1. Die zu Punkt 4.1. bis 4.12. im Einzelnen dargelegten Grundsätze sind auch im Rahmen einer solchen, auf allgemeine Grundsätze des Schadenersatzrechts gestützten Prospekthaftung des Prospektkontrollors gegenüber Dritten zu berücksichtigen: Wie § 275 UGB kennt auch § 11 KMG eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach und eine - gegenüber § 1489 ABGB - besondere (Präklusiv-)Frist. Soll die Haftung auf eine andere Grundlage, etwa wie jene bei culpa in contrahendo oder beim Vertrauen auf die „drittgerichtete Erklärung“ gestützt werden (vgl dazu: Iro/Riss, Die Haftung des Prospektkontrollors nach allgemeinen Grundsätzen, RdW 2012/478, 447 ff [450]), dann müssen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, die Haftungsbegrenzung und die spezielle Präklusivfrist des § 11 KMG analog angewendet werden.8.1. Die zu Punkt 4.1. bis 4.12. im Einzelnen dargelegten Grundsätze sind auch im Rahmen einer solchen, auf allgemeine Grundsätze des Schadenersatzrechts gestützten Prospekthaftung des Prospektkontrollors gegenüber Dritten zu berücksichtigen: Wie Paragraph 275, UGB kennt auch Paragraph 11, KMG eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach und eine - gegenüber Paragraph 1489, ABGB - besondere (Präklusiv-)Frist. Soll die Haftung auf eine andere Grundlage, etwa wie jene bei culpa in contrahendo oder beim Vertrauen auf die „drittgerichtete Erklärung“ gestützt werden vergleiche dazu: Iro/Riss, Die Haftung des Prospektkontrollors nach allgemeinen Grundsätzen, RdW 2012/478, 447 ff [450]), dann müssen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, die Haftungsbegrenzung und die spezielle Präklusivfrist des Paragraph 11, KMG analog angewendet werden.
8.2. Andernfalls könnte die besondere Haftung des Prospektkontrollors - völlig unabhängig von einer rechtlichen Sonderbeziehung - auch bei leichter Fahrlässigkeit sowie betraglich und zeitlich ohne die Beschränkungen des § 11 Abs 6 und 7 KMG (also binnen der objektiven Verjährungsfrist von 30 Jahren) geltend gemacht werden (Iro/Riss aaO 451 ff, weisen insoweit darauf hin, der Oberste Gerichtshof habe zum Grundgedanken der Prospekthaftung in 10 Ob 69/11m [= FN 48] neuerlich und überzeugend herausgestrichen, dass das Anlegervertrauen unerlässliche Haftungsvoraussetzung ist, und gelangen daher mit ausführlicher Begründung zum Ergebnis, dass § 11 KMG [auch] die deliktische Haftung des Prospektkontrollors aus Schutzgesetzverletzung [überhaupt] verdrängt).8.2. Andernfalls könnte die besondere Haftung des Prospektkontrollors - völlig unabhängig von einer rechtlichen Sonderbeziehung - auch bei leichter Fahrlässigkeit sowie betraglich und zeitlich ohne die Beschränkungen des Paragraph 11, Absatz 6, und 7 KMG (also binnen der objektiven Verjährungsfrist von 30 Jahren) geltend gemacht werden (Iro/Riss aaO 451 ff, weisen insoweit darauf hin, der Oberste Gerichtshof habe zum Grundgedanken der Prospekthaftung in 10 Ob 69/11m [= FN 48] neuerlich und überzeugend herausgestrichen, dass das Anlegervertrauen unerlässliche Haftungsvoraussetzung ist, und gelangen daher mit ausführlicher Begründung zum Ergebnis, dass Paragraph 11, KMG [auch] die deliktische Haftung des Prospektkontrollors aus Schutzgesetzverletzung [überhaupt] verdrängt).
8.3. Selbst wenn man davon ausgeht, dass § 11 Abs 8 KMG die Grundlage dafür bietet, die strengen Haftungsvoraussetzungen (wie etwa das grobe Verschulden für den Prospektkontrollor oder die Wissentlichkeit für den Anschlussprüfer) in Ausnahmefällen eines besonderen Vertrauenstatbestands nicht anzuwenden, wäre dies somit - nach den aufgezeigten Erwägungen - nicht geeignet, die Haftungsbeschränkungen des § 11 KMG in Bezug auf die Höhe und den Haftungszeitraum aufzuweichen. 8.3. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Paragraph 11, Absatz 8, KMG die Grundlage dafür bietet, die strengen Haftungsvoraussetzungen (wie etwa das grobe Verschulden für den Prospektkontrollor oder die Wissentlichkeit für den Anschlussprüfer) in Ausnahmefällen eines besonderen Vertrauenstatbestands nicht anzuwenden, wäre dies somit - nach den aufgezeigten Erwägungen - nicht geeignet, die Haftungsbeschränkungen des Paragraph 11, KMG in Bezug auf die Höhe und den Haftungszeitraum aufzuweichen.
8.4. Diese Beurteilung entspricht der Forderung Grafs (aaO 244), Wertungswidersprüche zwischen KMG und allgemeinem Zivilrecht möglichst zu vermeiden und die Lösungen so auszugestalten, dass sie sich in ein konsistentes System einfügen.
8.4.1. Sie steht auch in Einklang mit der zur „Konkurrenz: § 11 KMG und [quasi-]vertragliche Haftung“ zuletzt (mit berücksichtigungswürdigen Argumenten) näher begründeten dogmatischen Einordnung einer Haftung des Prospektkontrollors „abseits des § 11 KMG“, wonach eine solche Haftung für seine drittgerichtete Erklärung aus objektiv-rechtlichen Schutzpflichten „außerhalb der Kautelen des § 11 KMG nicht in Betracht kommt“ (Iro/Riss aaO 449 ff).8.4.1. Sie steht auch in Einklang mit der zur „Konkurrenz: Paragraph 11, KMG und [quasi-]vertragliche Haftung“ zuletzt (mit berücksichtigungswürdigen Argumenten) näher begründeten dogmatischen Einordnung einer Haftung des Prospektkontrollors „abseits des Paragraph 11, KMG“, wonach eine solche Haftung für seine drittgerichtete Erklärung aus objektiv-rechtlichen Schutzpflichten „außerhalb der Kautelen des Paragraph 11, KMG nicht in Betracht kommt“ (Iro/Riss aaO 449 ff).
8.5. In gleicher Weise wie die (objektiven, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängigen) Fristen gemäß § 275 Abs 5 UGB und § 44 AktG (die nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 ABGB verdrängen) analog auf die Dritthaftung eines Abschluss- oder Gründungs-(Sacheinlagen-)prüfers anzuwenden sind, ist auch die Präklusivfrist des § 11 Abs 7 KMG (hier: in der Fassung vor der KMG-Novelle 2005, BGBl I 2005/78 [vgl Punkt 7.4. bis 7.7.]) für die - somit ebenfalls bereits eingetretene - Verfristung der besonderen Haftung der Viertbeklagten als Prospektkontrollorin nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts maßgebend. Diese Frist ist somit auch auf jene Ansprüche anzuwenden, mit denen der Prospektkontrollor aus der Haftung für einen durch seine drittgerichtete Erklärung geschaffenen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand (RIS-Justiz RS0107352) in Anspruch genommen wird.8.5. In gleicher Weise wie die (objektiven, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängigen) Fristen gemäß Paragraph 275, Absatz 5, UGB und Paragraph 44, AktG (die nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des Paragraph 1489, ABGB verdrängen) analog auf die Dritthaftung eines Abschluss- oder Gründungs-(Sacheinlagen-)prüfers anzuwenden sind, ist auch die Präklusivfrist des Paragraph 11, Absatz 7, KMG (hier: in der Fassung vor der KMG-Novelle 2005, BGBl römisch eins 2005/78 [vgl Punkt 7.4. bis 7.7.]) für die - somit ebenfalls bereits eingetretene - Verfristung der besonderen Haftung der Viertbeklagten als Prospektkontrollorin nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts maßgebend. Diese Frist ist somit auch auf jene Ansprüche anzuwenden, mit denen der Prospektkontrollor aus der Haftung für einen durch seine drittgerichtete Erklärung geschaffenen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand (RIS-Justiz RS0107352) in Anspruch genommen wird.
8.6. Die Revision der Klägerin hinsichtlich der Viertbeklagten muss daher ebenfalls erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.