OGH
RS0116077
22.04.2026
5Ob262/01t; 4Ob236/02p; 6Ob39/06p; 5Ob123/06h; 7Ob269/07w; 1Ob35/12x; 10Ob88/11f; 4Ob193/12d; 3Ob231/12k; 2Ob241/12y; 2Ob248/12b; 2Ob250/12x; 7Ob225/12g; 7Ob33/13y; 4Ob234/12h; 8Ob105/13v; 7Ob194/13z; 10Ob48/13a; 8Ob93/14f; 4Ob145/21h; 1Ob185/21v; 6Ob36/23x; 3Ob58/23k; 5Ob118/24z; 8Ob105/24k; 7Ob164/24d; 7Ob165/24a; 8Ob111/24t; 8Ob144/24w; 10Ob17/25k; 6Ob196/24b; 6Ob23/25p; 7Ob69/25k; 4Ob34/25s; 8Ob50/25y; 1Ob170/25v; 8Ob99/25d
HGB §274
HGB §275
HGB §277
UGB §275
Obwohl der Abschlussprüfer nur zur geprüften Gesellschaft in einem Vertragsverhältnis steht, treffen ihn auch Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber (potentiellen) Gläubigern der Gesellschaft. Er hat seinen Prüfungsauftrag so zu erfüllen, dass die durch seinen Bestätigungsvermerk geschaffene Vertrauensbasis zwischen der geprüften Gesellschaft und deren (potentiellen) Gläubigern tragfähig ist und schuldet ihnen jene Sorgfalt, die eine dem Gesetz entsprechende, ordnungsgemäße Abschlussprüfung für die Ausstellung des zu veröffentlichenden Bestätigungsvermerks nach Paragraph 274, HGB verlangt. Vernachlässigt der Abschlussprüfer diese Sorgfalt und stellt deshalb einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, wird er einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit dieses Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig.
TE OGH 2001-11-27 5 Ob 262/01t
Veröff: SZ 74/188
TE OGH 2002-11-05 4 Ob 236/02p
Auch; Beisatz: Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft wird als Vertrag zugunsten Dritter gesehen, weil die Prüfung zwingenden gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen hat und die mit der Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks bezweckte Information der Gläubiger aufgrund dieser Vorgaben Vertragsinhalt wird. Eine vertragliche Haftung gegenüber Dritten setzt damit voraus, dass gegenüber dem Vertragspartner jene Verpflichtung besteht, aus deren Verletzung der Dritte Ersatzansprüche ableitet. (T1)
TE OGH 2006-03-09 6 Ob 39/06p
Vgl auch; Beisatz: Im Hinblick darauf, dass die Prüfung durch den Einlageprüfer idR erst nach Abschluss des Sacheinlagevertrages erfolgt, kann auch keine Rede davon sein, dass es der Verkehrsübung entspräche, dass das Gutachten des Sacheinlageprüfers auch dem Einleger als geeignete Vertrauensgrundlage dienen soll. (T2)
Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T3)
Veröff: SZ 2006/35
TE OGH 2006-12-29 5 Ob 123/06h
TE OGH 2008-01-23 7 Ob 269/07w
Beisatz: Auch Großanleger werden von der Schutzwirkung erfasst. (T4)
TE OGH 2012-08-01 1 Ob 35/12x
Vgl; Veröff: SZ 2012/77
TE OGH 2012-09-10 10 Ob 88/11f
Vgl; Beisatz: Hier: Gründungs- bzw Sacheinlagenprüfer bzw Prospektkontrollor. (T5)
TE OGH 2013-01-15 4 Ob 193/12d
Vgl
TE OGH 2013-02-20 3 Ob 231/12k
Auch; Beis ähnlich wie T1
TE OGH 2013-02-21 2 Ob 241/12y
Auch; nur: Den Abschlussprüfer treffen auch Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber (potentiellen) Gläubigern der Gesellschaft. (T6)
TE OGH 2013-02-21 2 Ob 248/12b
Auch; nur T6
TE OGH 2013-02-21 2 Ob 250/12x
Auch
TE OGH 2013-03-27 7 Ob 225/12g
Auch; Beis ähnlich wie T1
TE OGH 2013-03-27 7 Ob 33/13y
Auch
TE OGH 2013-03-19 4 Ob 234/12h
Vgl
TE OGH 2013-10-28 8 Ob 105/13v
Beisatz: Der geschädigte Anleger hat zu behaupten und zu beweisen, dass er seine Anlageentscheidung im Vertrauen auf den erteilten Bestätigungsvermerk getroffen und diesen zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat. (T7)
TE OGH 2013-12-11 7 Ob 194/13z
Auch; nur: Der Abschlussprüfer hat seinen Prüfungsauftrag so zu erfüllen, dass die durch seinen Bestätigungsvermerk geschaffene Vertrauensbasis zwischen der geprüften Gesellschaft und deren (potentiellen) Gläubigern tragfähig ist und er schuldet ihnen jene Sorgfalt, die eine dem Gesetz entsprechende, ordnungsgemäße Abschlussprüfung für die Ausstellung des zu veröffentlichenden Bestätigungsvermerks nach Paragraph 274, UGB verlangt. Vernachlässigt der Abschlussprüfer diese Sorgfalt und stellt deshalb einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, wird er einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit dieses Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig. (T8)
TE OGH 2013-12-17 10 Ob 48/13a
Auch; Beisatz: Ein solches Vertrauen kann nicht nur durch die Kenntnis des konkreten Bestätigungsvermerks geschaffen werden, sondern ist auch denkbar, wenn die auf die Anlageentscheidung positiv einwirkende Beratung von den erteilten Bestätigungsvermerken beeinflusst war. Dies setzt voraus, dass der Berater die Bestätigungsvermerke gekannt oder sonst von deren Erteilung erfahren hat. (T9)
TE OGH 2015-09-29 8 Ob 93/14f
Auch; Veröff: SZ 2015/105
TE OGH 2021-09-28 4 Ob 145/21h
vgl; Beisatz wie T7
Anmerkung, Veröff: SZ 2021/89
TE OGH 2021-11-16 1 Ob 185/21v
Vgl
TE OGH 2023-03-24 6 Ob 36/23x
vgl; Beisatz: Die Ausübung der Redepflicht muss nicht in jedem Falle auch zu einer hinweisenden Ergänzung zum Bestätigungsvermerk führen. (T10)
TE OGH 2023-06-21 3 Ob 58/23k
vgl
TE OGH 2024-08-30 5 Ob 118/24z
TE OGH 2024-10-24 8 Ob 105/24k
TE OGH 2024-11-20 7 Ob 164/24d
Beisatz: Hier: Haftung einer Prospektkontrollorin (T11)
TE OGH 2024-11-20 7 Ob 165/24a
vgl; Beisatz nur wie T7
Beisatz: Hier: Haftung einer Prospektkontrollorin. (T12)
TE OGH 2025-03-28 8 Ob 111/24t
TE OGH 2025-02-27 8 Ob 144/24w
vgl
TE OGH 2025-06-03 10 Ob 17/25k
vgl; Beisatz: Hier: Haftung einer Gutachterin im Vorfeld der Abschlussprüfung (T13)
TE OGH 2025-06-04 6 Ob 196/24b
vgl; Beisatz: Hier: Haftung des Sacheinlageprüfers für einen unrichtigen Prüfbericht (T14)
TE OGH 2025-06-04 6 Ob 23/25p
vgl; Beisatz wie T14
TE OGH 2025-06-25 7 Ob 69/25k
vgl; Beisatz: Hier: Haftung einer Gutachterin im Vorfeld der Abschlussprüfung. (T15)
TE OGH 2025-09-29 4 Ob 34/25s
vgl; Beisatz wie T13
TE OGH 2025-09-30 8 Ob 50/25y
vgl; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15
TE OGH 2026-01-27 1 Ob 170/25v
vgl; Beisatz wie T14
TE OGH 2026-04-22 8 Ob 99/25d
Beisatz wie T14
Beisatz: Hier: Haftung einer Sacheinlageprüferin für einen wissentlich falsch erstellten Sacheinlageprüfbericht. In dieser Konstellation kommt es auf die Schaffung einer Vertrauensbasis und der im konkreten Vertrauen darauf (also auf das Gutachten) getätigten Vermögensdisposition des Geschädigten nicht an. Stattdessen genügt eine schlichte Kausalität des inkriminierten Verhaltens für den Eintritt des Schadens. (T16)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116077