OGH
RS0128185
22.04.2026
10Ob88/11f; 6Ob16/13s; 8Ob14/19w; 9Ob15/19z; 8Ob99/25d
ABGB §1489
AktG §44
KMG §11 Abs7
UGB §275 Abs5
In gleicher Weise wie die (objektiven, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängigen) Fristen gemäß Paragraph 275, Absatz 5, UGB und Paragraph 44, AktG (die nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des Paragraph 1489, ABGB verdrängen) analog auf die Dritthaftung eines Abschluss- oder Gründungs-(Sacheinlagen‑)prüfers anzuwenden sind, ist auch die Präklusivfrist des Paragraph 11, Absatz 7, KMG (hier: in der Fassung vor der KMG-Novelle 2005, BGBl römisch eins 2005/78) für die Verfristung der besonderen Haftung des Prospektkontrollors nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts maßgebend. Diese Frist ist somit auch auf jene Ansprüche anzuwenden, mit denen der Prospektkontrollor aus der Haftung für einen durch seine drittgerichtete Erklärung geschaffenen besonderen ‑ zusätzlichen ‑ Vertrauenstatbestand in Anspruch genommen wird.
TE OGH 2012-09-10 10 Ob 88/11f
TE OGH 2013-10-24 6 Ob 16/13s
TE OGH 2019-09-24 8 Ob 14/19w
Beisatz: Bei Paragraph 11, Absatz 7, KMG handelt es sich um eine lex specialis, die die Frage, wie lange Ansprüche geltend gemacht werden können, abschließend regelt. (T1)
Beisatz: Jedenfalls in Fällen fahrlässiger Schadensverursachung verdrängt Paragraph 11, Absatz 7, KMG die Fristen des Paragraph 1489, ABGB. (T2)
Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung gegenteiliger Literaturmeinungen. (T3)
TE OGH 2019-10-30 9 Ob 15/19z
Beis wie T1; Beis wie T2
TE OGH 2026-04-22 8 Ob 99/25d
vgl
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128185