Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0116076

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Geschäftszahl

5Ob262/01t; 4Ob236/02p; 6Ob39/06p; 5Ob123/06h; 7Ob269/07w; 1Ob35/12x; 10Ob88/11f; 4Ob193/12d; 3Ob230/12p; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 2Ob241/12y; 2Ob248/12b; 2Ob250/12x; 7Ob225/12g; 4Ob165/12m; 7Ob33/13y; 6Ob242/12z; 9Ob60/12g; 4Ob234/12h; 6Ob243/12x; 8Ob105/13v; 7Ob194/13z; 10Ob48/13a; 10Ob46/13g; 4Ob210/13f; 6Ob187/13p; 5Ob208/13v; 8Ob93/14f; 4Ob145/21h; 3Ob58/23k; 6Ob126/23g; 8Ob105/24k; 7Ob164/24d; 7Ob165/24a; 8Ob111/24t; 6Ob196/24b; 6Ob23/25p; 1Ob170/25v; 8Ob99/25d

Norm

HGB §274

HGB §275

HGB §277

UGB §275

Rechtssatz

Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich zugunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen und dann bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen können, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht ihres (potentiellen) Schuldners nach fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Der Prüfungsantrag wird zwar von der Gesellschaft erteilt, hat aber, weil es um die Erfüllung einer gesetzlichen Prüfpflicht geht, den zwingenden gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, sodass die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers und die damit bezweckte Information (potentieller) Gläubiger der geprüften Gesellschaft jedenfalls Vertragsinhalt wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001-11-27 5 Ob 262/01t

Veröff: SZ 74/188

TE OGH 2002-11-05 4 Ob 236/02p

Auch; Beisatz: Eine vertragliche Haftung gegenüber Dritten setzt damit voraus, dass gegenüber dem Vertragspartner jene Verpflichtung besteht, aus deren Verletzung der Dritte Ersatzansprüche ableitet. (T1)

TE OGH 2006-03-09 6 Ob 39/06p

Vgl auch; Beisatz: Im Hinblick darauf, dass die Prüfung durch den Einlageprüfer idR erst nach Abschluss des Sacheinlagevertrages erfolgt, kann auch keine Rede davon sein, dass es der Verkehrsübung entspräche, dass das Gutachten des Sacheinlageprüfers auch dem Einleger als geeignete Vertrauensgrundlage dienen soll. (T2)

Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T3)

Veröff: SZ 2006/35

TE OGH 2006-12-29 5 Ob 123/06h

TE OGH 2008-01-23 7 Ob 269/07w

Beisatz: Auch Großanleger werden von der Schutzwirkung erfasst. (T4)

TE OGH 2012-08-01 1 Ob 35/12x

Vgl; nur: Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich zugunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen und dann bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen können, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht ihres (potentiellen) Schuldners nach fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. (T5); Veröff: SZ 2012/77

TE OGH 2012-09-10 10 Ob 88/11f

Vgl auch; nur T5; Beisatz: Hier: Gründungs- bzw Sacheinlagenprüfer bzw Prospektkontrollor. (T6)

TE OGH 2013-01-15 4 Ob 193/12d

Vgl auch

TE OGH 2013-01-23 3 Ob 230/12p

Auch; nur ähnlich T5 (mit ausführlicher Begründung zu gegenteiligen Lehrmeinungen und BGH-Judikatur); Veröff: SZ 2013/3

TE OGH 2013-02-26 10 Ob 58/12w

Auch

TE OGH 2013-02-26 10 Ob 56/12a

Auch

TE OGH 2013-02-20 3 Ob 231/12k

Auch; nur ähnlich T5

TE OGH 2013-02-21 2 Ob 241/12y

Auch; nur T5

TE OGH 2013-02-21 2 Ob 248/12b

Auch; nur T5

TE OGH 2013-02-21 2 Ob 250/12x

nur: Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich zugunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen. (T7)

TE OGH 2013-03-27 7 Ob 225/12g

nur: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Vertrag zwischen Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ein Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter, nämlich aller potentiellen Gläubiger der Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen. (T8)

TE OGH 2013-03-19 4 Ob 165/12m

Auch; nur ähnlich T5

TE OGH 2013-03-27 7 Ob 33/13y

nur T7

TE OGH 2013-05-08 6 Ob 242/12z

nur T7

TE OGH 2013-04-24 9 Ob 60/12g

Auch; nur: Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. (T9)

TE OGH 2013-03-19 4 Ob 234/12h

Vgl

TE OGH 2013-08-28 6 Ob 243/12x

Vgl

TE OGH 2013-10-28 8 Ob 105/13v

nur ähnlich T5

TE OGH 2013-12-11 7 Ob 194/13z

Auch; nur T5

TE OGH 2013-12-17 10 Ob 48/13a

Auch; Beisatz: Die Haftung des Abschlussprüfers ist Folge der vorgeschriebenen Offenlegung des Jahresabschlusses einschließlich des Bestätigungsvermerks und erstreckt sich daher auf potentiell geschädigte Dritte, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Jahresabschlusses mit der geprüften Gesellschaft kontrahierten und im Insolvenzfall mit dem (teilweisen) Ausfall ihrer Forderungen konfrontiert sind. (T10)

TE OGH 2013-12-17 10 Ob 46/13g

TE OGH 2014-02-17 4 Ob 210/13f

TE OGH 2014-01-23 6 Ob 187/13p

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bejahung der Haftung einer Abschlussprüferin gegenüber Anlegern auch für den Fall, dass mit den Anlegern in den Beratungsgesprächen über Bestätigungsvermerke der Abschlussprüferin nicht gesprochen worden war und die Anleger ‑ ebenso wie der Anlageberater selbst ‑ weder gewusst hatten, was ein Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft bedeutet, noch, ob Bestätigungsvermerke überhaupt vorgelegen waren beziehungsweise ob es sich um uneingeschränkte Bestätigungsvermerke gehandelt hatte. (T11)

Beisatz: Voraussetzung ist insoweit lediglich, dass die Information über eine (tatsächlich nicht erfolgte) Einschränkung des Bestätigungsvermerks durch die Abschlussprüferin den Anlegern zugekommen wäre und die Anleger aufgrund dieser Information das Investment unterlassen oder sofort verkauft hätten; dabei scheine es durchaus plausibel, dass sich eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks am Kapitalmarkt rasch verbreitet und zu einer Kaufwarnung geführt hätte, sodass es auch nicht zu einer Kaufempfehlung des Anlageberaters gekommen wäre (so schon 10 Ob 46/13g). (T12)

TE OGH 2014-06-30 5 Ob 208/13v

TE OGH 2015-09-29 8 Ob 93/14f

Auch; nur T7; Veröff: SZ 2015/105

TE OGH 2021-09-28 4 Ob 145/21h

nur T5

Anmerkung, Veröff: SZ 2021/89

TE OGH 2023-06-21 3 Ob 58/23k

TE OGH 2024-05-15 6 Ob 126/23g

TE OGH 2024-10-24 8 Ob 105/24k

TE OGH 2024-11-20 7 Ob 164/24d

Beisatz: Hier: Haftung einer Prospektkontrollorin (T13)

TE OGH 2024-11-20 7 Ob 165/24a

vgl; Beisatz: Hier: Haftung einer Prospektkontrollorin. (T14)

TE OGH 2025-03-28 8 Ob 111/24t

TE OGH 2025-06-04 6 Ob 196/24b

vgl; Beisatz: Hier: Haftung des Sacheinlageprüfers für einen unrichtigen Prüfbericht (T15)

TE OGH 2025-06-04 6 Ob 23/25p

vgl; Beisatz wie T15

TE OGH 2026-01-27 1 Ob 170/25v

vgl; Beisatz wie T15

TE OGH 2026-04-22 8 Ob 99/25d

vgl; Beisatz wie T15

Beisatz: Hier: Haftung einer Sacheinlageprüferin für einen wissentlich falsch erstellten Sacheinlageprüfbericht. In dieser Konstellation kommt es auf die Schaffung einer Vertrauensbasis und der im konkreten Vertrauen darauf (also auf das Gutachten) getätigten Vermögensdisposition des Geschädigten nicht an. Stattdessen genügt eine schlichte Kausalität des inkriminierten Verhaltens für den Eintritt des Schadens. (T16)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116076