OGH
RS0116076
22.04.2026
5Ob262/01t; 4Ob236/02p; 6Ob39/06p; 5Ob123/06h; 7Ob269/07w; 1Ob35/12x; 10Ob88/11f; 4Ob193/12d; 3Ob230/12p; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 2Ob241/12y; 2Ob248/12b; 2Ob250/12x; 7Ob225/12g; 4Ob165/12m; 7Ob33/13y; 6Ob242/12z; 9Ob60/12g; 4Ob234/12h; 6Ob243/12x; 8Ob105/13v; 7Ob194/13z; 10Ob48/13a; 10Ob46/13g; 4Ob210/13f; 6Ob187/13p; 5Ob208/13v; 8Ob93/14f; 4Ob145/21h; 3Ob58/23k; 6Ob126/23g; 8Ob105/24k; 7Ob164/24d; 7Ob165/24a; 8Ob111/24t; 6Ob196/24b; 6Ob23/25p; 1Ob170/25v; 8Ob99/25d
HGB §274
HGB §275
HGB §277
UGB §275
Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich zugunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen und dann bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen können, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht ihres (potentiellen) Schuldners nach fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Der Prüfungsantrag wird zwar von der Gesellschaft erteilt, hat aber, weil es um die Erfüllung einer gesetzlichen Prüfpflicht geht, den zwingenden gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, sodass die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers und die damit bezweckte Information (potentieller) Gläubiger der geprüften Gesellschaft jedenfalls Vertragsinhalt wird.
TE OGH 2001-11-27 5 Ob 262/01t
Veröff: SZ 74/188
TE OGH 2002-11-05 4 Ob 236/02p
Auch; Beisatz: Eine vertragliche Haftung gegenüber Dritten setzt damit voraus, dass gegenüber dem Vertragspartner jene Verpflichtung besteht, aus deren Verletzung der Dritte Ersatzansprüche ableitet. (T1)
TE OGH 2006-03-09 6 Ob 39/06p
Vgl auch; Beisatz: Im Hinblick darauf, dass die Prüfung durch den Einlageprüfer idR erst nach Abschluss des Sacheinlagevertrages erfolgt, kann auch keine Rede davon sein, dass es der Verkehrsübung entspräche, dass das Gutachten des Sacheinlageprüfers auch dem Einleger als geeignete Vertrauensgrundlage dienen soll. (T2)
Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T3)
Veröff: SZ 2006/35
TE OGH 2006-12-29 5 Ob 123/06h
TE OGH 2008-01-23 7 Ob 269/07w
Beisatz: Auch Großanleger werden von der Schutzwirkung erfasst. (T4)
TE OGH 2012-08-01 1 Ob 35/12x
Vgl; nur: Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich zugunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen und dann bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen können, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht ihres (potentiellen) Schuldners nach fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. (T5); Veröff: SZ 2012/77
TE OGH 2012-09-10 10 Ob 88/11f
Vgl auch; nur T5; Beisatz: Hier: Gründungs- bzw Sacheinlagenprüfer bzw Prospektkontrollor. (T6)
TE OGH 2013-01-15 4 Ob 193/12d
Vgl auch
TE OGH 2013-01-23 3 Ob 230/12p
Auch; nur ähnlich T5 (mit ausführlicher Begründung zu gegenteiligen Lehrmeinungen und BGH-Judikatur); Veröff: SZ 2013/3
TE OGH 2013-02-26 10 Ob 58/12w
Auch
TE OGH 2013-02-26 10 Ob 56/12a
Auch
TE OGH 2013-02-20 3 Ob 231/12k
Auch; nur ähnlich T5
TE OGH 2013-02-21 2 Ob 241/12y
Auch; nur T5
TE OGH 2013-02-21 2 Ob 248/12b
Auch; nur T5
TE OGH 2013-02-21 2 Ob 250/12x
nur: Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich zugunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen. (T7)
TE OGH 2013-03-27 7 Ob 225/12g
nur: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Vertrag zwischen Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ein Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter, nämlich aller potentiellen Gläubiger der Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen. (T8)
TE OGH 2013-03-19 4 Ob 165/12m
Auch; nur ähnlich T5
TE OGH 2013-03-27 7 Ob 33/13y
nur T7
TE OGH 2013-05-08 6 Ob 242/12z
nur T7
TE OGH 2013-04-24 9 Ob 60/12g
Auch; nur: Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. (T9)
TE OGH 2013-03-19 4 Ob 234/12h
Vgl
TE OGH 2013-08-28 6 Ob 243/12x
Vgl
TE OGH 2013-10-28 8 Ob 105/13v
nur ähnlich T5
TE OGH 2013-12-11 7 Ob 194/13z
Auch; nur T5
TE OGH 2013-12-17 10 Ob 48/13a
Auch; Beisatz: Die Haftung des Abschlussprüfers ist Folge der vorgeschriebenen Offenlegung des Jahresabschlusses einschließlich des Bestätigungsvermerks und erstreckt sich daher auf potentiell geschädigte Dritte, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Jahresabschlusses mit der geprüften Gesellschaft kontrahierten und im Insolvenzfall mit dem (teilweisen) Ausfall ihrer Forderungen konfrontiert sind. (T10)
TE OGH 2013-12-17 10 Ob 46/13g
TE OGH 2014-02-17 4 Ob 210/13f
TE OGH 2014-01-23 6 Ob 187/13p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bejahung der Haftung einer Abschlussprüferin gegenüber Anlegern auch für den Fall, dass mit den Anlegern in den Beratungsgesprächen über Bestätigungsvermerke der Abschlussprüferin nicht gesprochen worden war und die Anleger ‑ ebenso wie der Anlageberater selbst ‑ weder gewusst hatten, was ein Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft bedeutet, noch, ob Bestätigungsvermerke überhaupt vorgelegen waren beziehungsweise ob es sich um uneingeschränkte Bestätigungsvermerke gehandelt hatte. (T11)
Beisatz: Voraussetzung ist insoweit lediglich, dass die Information über eine (tatsächlich nicht erfolgte) Einschränkung des Bestätigungsvermerks durch die Abschlussprüferin den Anlegern zugekommen wäre und die Anleger aufgrund dieser Information das Investment unterlassen oder sofort verkauft hätten; dabei scheine es durchaus plausibel, dass sich eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks am Kapitalmarkt rasch verbreitet und zu einer Kaufwarnung geführt hätte, sodass es auch nicht zu einer Kaufempfehlung des Anlageberaters gekommen wäre (so schon 10 Ob 46/13g). (T12)
TE OGH 2014-06-30 5 Ob 208/13v
TE OGH 2015-09-29 8 Ob 93/14f
Auch; nur T7; Veröff: SZ 2015/105
TE OGH 2021-09-28 4 Ob 145/21h
nur T5
Anmerkung, Veröff: SZ 2021/89
TE OGH 2023-06-21 3 Ob 58/23k
TE OGH 2024-05-15 6 Ob 126/23g
TE OGH 2024-10-24 8 Ob 105/24k
TE OGH 2024-11-20 7 Ob 164/24d
Beisatz: Hier: Haftung einer Prospektkontrollorin (T13)
TE OGH 2024-11-20 7 Ob 165/24a
vgl; Beisatz: Hier: Haftung einer Prospektkontrollorin. (T14)
TE OGH 2025-03-28 8 Ob 111/24t
TE OGH 2025-06-04 6 Ob 196/24b
vgl; Beisatz: Hier: Haftung des Sacheinlageprüfers für einen unrichtigen Prüfbericht (T15)
TE OGH 2025-06-04 6 Ob 23/25p
vgl; Beisatz wie T15
TE OGH 2026-01-27 1 Ob 170/25v
vgl; Beisatz wie T15
TE OGH 2026-04-22 8 Ob 99/25d
vgl; Beisatz wie T15
Beisatz: Hier: Haftung einer Sacheinlageprüferin für einen wissentlich falsch erstellten Sacheinlageprüfbericht. In dieser Konstellation kommt es auf die Schaffung einer Vertrauensbasis und der im konkreten Vertrauen darauf (also auf das Gutachten) getätigten Vermögensdisposition des Geschädigten nicht an. Stattdessen genügt eine schlichte Kausalität des inkriminierten Verhaltens für den Eintritt des Schadens. (T16)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116076