OGH
RS0022602
21.10.2025
6Ob333/68; 3Ob631/78; 6Ob803/80; 3Ob612/83; 1Ob609/85; 7Ob3/87; 8Ob593/87; 1Ob533/92; 1Ob601/93; 1Ob535/95; 1Ob55/95; 9ObA51/97h; 9ObA2300/96t; 2Ob365/97h; 1Ob209/02w; 5Ob247/04s; 10Ob14/03m; 1Ob226/05z; 3Ob175/05i; 3Ob59/07h; 6Ob103/08b; 6Ob197/08a; 2Ob15/10k; 5Ob52/11z; 4Ob170/11w; 3Ob200/11z; 1Ob35/12x; 10Ob88/11f; 1Ob190/12s; 10Ob56/12a; 4Ob246/12y; 4Ob3/14s; 3Ob23/14z; 1Ob41/15h; 2Ob188/14g; 1Ob212/15f; 6Ob198/15h; 10Ob56/18k; 9Ob65/19b; 6Ob168/19b; 8Ob79/21g; 1Ob135/23v; 4Ob20/25g
ABGB §1293
Der Schaden (die Vermögensminderung) tritt nicht erst mit der endgültigen Uneinbringlichkeit einer Rückersatzforderung ein, sondern schon mit der (durch den Schadenersatzpflichtigen veranlassten) Leistung der nicht geschuldeten Zahlung, wenn der zur Rückzahlung Verpflichtete nicht bereit beziehungsweise nicht in der Lage ist, seiner Verpflichtung nachzukommen; eine Geldforderung ist etwas anderes als der Besitz eines Geldbetrages.
TE OGH 1969-01-29 6 Ob 333/68
Veröff: SZ 42/16
TE OGH 1979-06-27 3 Ob 631/78
Beisatz: Auch Kostenbeträge für erfolglosen Prozess sind daher Schaden. (T1)
TE OGH 1981-04-29 6 Ob 803/80
Vgl auch; Beisatz: Der Rückabwicklungsgläubiger ist bei fehlender Sicherstellung dann schlechter gestellt, als er gestellt wäre, wenn eine Sicherstellung vorhanden wäre. Dabei tritt der Schaden in dem Augenblick ein, in dem feststeht, dass der Rückabwicklungsgläubiger weniger erhält, als er bei nicht unterbliebener Sicherstellung erhalten hätte. Dies wird bei einer Insolvenz des Rückabwicklungsschuldners dann der Fall sein, wenn feststeht, dass der Anspruch des Gläubigers nicht voll befriedigt werden kann. (T2)
TE OGH 1984-06-13 3 Ob 612/83
Veröff: SZ 57/108 = JBl 1985,677
TE OGH 1985-11-27 1 Ob 609/85
Auch; Veröff: HS XVI/XVII/8
TE OGH 1987-01-29 7 Ob 3/87
Auch; Beisatz: Mit umfassender Darstellung der bisherigen Judikatur. (T3)
Veröff: JBl 1987,388
TE OGH 1988-01-26 8 Ob 593/87
Auch
TE OGH 1992-03-18 1 Ob 533/92
Auch; Beisatz: Der unmittelbaren Verfügung über einen präsenten Bargeldbetrag kann eine gleich hohe Geldforderung schon deshalb grundsätzlich nicht gleichgehalten werden, weil sie mit dem Risiko der Einbringlichkeit beziehungsweise der Rechtsverfolgung behaftet ist. Ein Schaden liegt nur dann nicht vor, wenn der Dritte als Kondiktionsschuldner sich bereit erklärt und auch imstande ist, seiner Rückzahlungsverpflichtung unverzüglich nachzukommen. (T4)
Veröff: SZ 65/41 = EvBl 1992/156 S 657 = JBl 1992,720
TE OGH 1994-02-16 1 Ob 601/93
Auch; nur: Eine Geldforderung ist etwas anderes als der Besitz eines Geldbetrages. (T5)
Beis wie T4 nur: Der unmittelbaren Verfügung über einen präsenten Bargeldbetrag kann eine gleich hohe Geldforderung schon deshalb grundsätzlich nicht gleichgehalten werden, weil sie mit dem Risiko der Einbringlichkeit beziehungsweise der Rechtsverfolgung behaftet ist. (T6)
TE OGH 1995-12-19 1 Ob 535/95
Auch; Beis wie T6
TE OGH 1996-06-25 1 Ob 55/95
Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/145
TE OGH 1997-03-05 9 ObA 51/97h
Auch; nur T5; Beis wie T4
TE OGH 1997-05-28 9 ObA 2300/96t
Auch; Veröff: SZ 70/104
TE OGH 1999-09-24 2 Ob 365/97h
nur: Der Schaden (die Vermögensminderung) tritt nicht erst mit der endgültigen Uneinbringlichkeit einer Rückersatzforderung ein, sondern schon mit der (durch den Schadenersatzpflichtigen veranlassten) Leistung der nicht geschuldeten Zahlung, wenn der zur Rückzahlung Verpflichtete nicht bereit beziehungsweise nicht in der Lage ist, seiner Verpflichtung nachzukommen. (T7)
Beis wie T4
TE OGH 2002-09-30 1 Ob 209/02w
Auch; Beisatz: Der Schadenersatzanspruch konkurriert mit dem Bereicherungsanspruch nur dann nicht, wenn der Bereicherungsschuldner zur Leistung fähig und bereit ist. (T8)
TE OGH 2004-11-23 5 Ob 247/04s
Beis wie T4
TE OGH 2005-09-27 10 Ob 14/03m
Vgl auch
TE OGH 2005-12-13 1 Ob 226/05z
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Mit der Konkurseröffnung über das Vermögen einer Bank ist für einen Kontoinhaber bereits ein „Primärschaden" eingetreten, weil an die Stelle seines liquiden Bankguthabens eine Konkursforderung tritt. (T9)
TE OGH 2006-01-25 3 Ob 175/05i
Auch; nur T7; Beisatz: Ein Schaden kann in einem solchen Fall nur verneint werden, wenn dargetan wird, dass der Dritte ohnedies zur unverzüglichen Rückzahlung bereit und in der Lage sei. Dass in solchen Fällen ausnahmsweise kein Schaden eingetreten sei, hat der Schädiger zu behaupten und zu beweisen. (T10)
TE OGH 2007-05-23 3 Ob 59/07h
Beis wie T6; Beisatz: Hier: Schaden bejaht - durch das Thesaurieren von Bilanzgewinnen dem ausschüttungsberechtigten Gesellschafter die Zugriffsmöglichkeit allenfalls auf unabsehbare Zeit jedenfalls aber die Durchsetzung seines Geldanspruchs zumindest auf einige Zeit und immer mit der Gefahr eines endgültigen Verlusts infolge schlechter Unternehmensentwicklung entzogen. (T11)
Veröff: SZ 2007/81
TE OGH 2008-07-07 6 Ob 103/08b
Vgl; nur T5; Beisatz: Hier: Entgegen der Zusage nicht risikoloses teilweise kreditfinanziertes Umschuldungs- und Sanierungskonzept. Eine schadenbegründende Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts lag jedenfalls dann vor, wenn sich dieses rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung der Darlehen und Geldmittelbeschaffung vor dem Umschuldungs- und Finanzierungskonzept entwickeln konnte. (T12)
TE OGH 2009-12-17 6 Ob 197/08a
Vgl auch; Beis wie T10
TE OGH 2010-07-08 2 Ob 15/10k
Vgl; Beisatz: Hier: Schaden des Treugebers durch die einer Verminderung präsenten Bargelds gleichzuhaltenden Verminderung eines Treuhanderlags infolge treuwidrigen Handelns des Treuhänders. (T13)
Bem: Ablehnung der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 3 Ob 74/00d. (T14)
TE OGH 2011-11-09 5 Ob 52/11z
Auch; nur T7; Beis wie T4
TE OGH 2012-02-28 4 Ob 170/11w
Vgl auch
Veröff: SZ 2012/27
TE OGH 2012-04-18 3 Ob 200/11z
Auch; nur T5
TE OGH 2012-08-01 1 Ob 35/12x
Vgl auch; nur T7; Veröff: SZ 2012/77
TE OGH 2012-09-10 10 Ob 88/11f
Vgl
TE OGH 2012-10-11 1 Ob 190/12s
Vgl; Beis wie T13
TE OGH 2013-02-26 10 Ob 56/12a
Vgl; Beisatz: Hier: Wertlosigkeit von Genussscheinen im Zeitpunkt ihres Erwerbs. (T15)
TE OGH 2013-03-19 4 Ob 246/12y
nur T7
TE OGH 2014-03-25 4 Ob 3/14s
Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Verlust des Rechts einen treuhändig erlegten Kaufpreisrest je nach Baufortschritt zurückzuhalten als Schaden. (T16)
TE OGH 2014-04-08 3 Ob 23/14z
Auch; Beis wie T13
TE OGH 2015-06-18 1 Ob 41/15h
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T10; Veröff: SZ 2015/57
TE OGH 2015-07-02 2 Ob 188/14g
Auch; nur T5
TE OGH 2015-12-22 1 Ob 212/15f
Beis wie T12
TE OGH 2016-08-30 6 Ob 198/15h
Auch; Beisatz: Ein Schadenseintritt wird allein durch allfällige Rückforderungsansprüche nicht gehindert. (T17)
TE OGH 2018-09-13 10 Ob 56/18k
Auch; nur T5; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T10
TE OGH 2019-10-30 9 Ob 65/19b
nur T7
TE OGH 2020-02-20 6 Ob 168/19b
Vgl; Beisatz: Macht der Geschädigte innerhalb der Verjährungsfrist gegen den Schädiger seine Ansprüche gegen solidarisch Mithaftende nicht geltend, dann müsste er zumindest konkrete Umstände behaupten und beweisen, die sein Vertrauen auf die Einbringlichkeit der Forderung vom primär Ersatzpflichten objektiv rechtfertigen hätten können. (T18)
TE OGH 2021-08-03 8 Ob 79/21g
Vgl; Beisatz: Hier: Da hier keine entsprechende Sicherung vorlag und die Sicherungspflicht noch nicht geendet hatte, zahlte die Beklagte den Kaufpreis vor Fälligkeit an den Bauträger aus. Leitet die Treuhänderin Zahlungen vor Fälligkeit weiter, ohne dass eine Sicherheit vorliegt, verletzt sie ihre Verpflichtung nach dem BTVG und wird gegenüber den Erwerbern schadenersatzpflichtig. (T19)
TE OGH 2023-10-23 1 Ob 135/23v
vgl; Beisatz wie T5
TE OGH 2025-10-21 4 Ob 20/25g
Beisatz wie T4
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0022602