Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0008705

Entscheidungsdatum

08.07.1987

Geschäftszahl

8Ob508/87; 5Ob2355/96a; 2Ob90/08m; 10Ob88/11f; 9ObA138/15g

Norm

ABGB §5; ABGB §1489 IIA; KPABGB Abs6

Rechtssatz

Für die Frage des Ablaufes der Verjährungsfrist ist entscheidend, wie die strafbare Handlung zur Zeit ihrer Begehung zu qualifizieren war. Im Fall der Verkürzung einer bereits laufenden Verjährungsfrist durch ein neues Gesetz bestimmt sich mangels abweichender gesetzlicher Regelung zwar die Länge der Verjährungsfrist nach dem neuen Gesetz, diese (kürzere) Frist beginnt aber erst mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu laufen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1987-07-08 8 Ob 508/87

SZ 60/137

TE OGH 1996-11-12 5 Ob 2355/96a

TE OGH 2008-09-18 2 Ob 90/08m

Vgl; nur: Im Fall der Verkürzung einer bereits laufenden Verjährungsfrist durch ein neues Gesetz bestimmt sich mangels abweichender gesetzlicher Regelung zwar die Länge der Verjährungsfrist nach dem neuen Gesetz, diese (kürzere) Frist beginnt aber erst mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu laufen. (T1); Beisatz: Analoge Anwendung von Absatz 6, Satz 2 des Kundmachungspatents zum ABGB auf die Präklusivfrist von sechs Monaten gemäß Paragraph 25, Absatz 3, GSpG in der Fassung BGBl römisch eins 2005/105. (T2)

TE OGH 2012-09-10 10 Ob 88/11f

Vgl

TE OGH 2015-11-26 9 ObA 138/15g

Auch; Beisatz: Diese Sonderregel ist verallgemeinerungsfähig und auf kollektivvertragliche Präklusivfristen anwendbar. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008705