OGH
RS0008705
08.07.1987
8Ob508/87; 5Ob2355/96a; 2Ob90/08m; 10Ob88/11f; 9ObA138/15g
ABGB §5; ABGB §1489 IIA; KPABGB Abs6
Für die Frage des Ablaufes der Verjährungsfrist ist entscheidend, wie die strafbare Handlung zur Zeit ihrer Begehung zu qualifizieren war. Im Fall der Verkürzung einer bereits laufenden Verjährungsfrist durch ein neues Gesetz bestimmt sich mangels abweichender gesetzlicher Regelung zwar die Länge der Verjährungsfrist nach dem neuen Gesetz, diese (kürzere) Frist beginnt aber erst mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu laufen.
TE OGH 1987-07-08 8 Ob 508/87
SZ 60/137
TE OGH 1996-11-12 5 Ob 2355/96a
TE OGH 2008-09-18 2 Ob 90/08m
Vgl; nur: Im Fall der Verkürzung einer bereits laufenden Verjährungsfrist durch ein neues Gesetz bestimmt sich mangels abweichender gesetzlicher Regelung zwar die Länge der Verjährungsfrist nach dem neuen Gesetz, diese (kürzere) Frist beginnt aber erst mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu laufen. (T1); Beisatz: Analoge Anwendung von Absatz 6, Satz 2 des Kundmachungspatents zum ABGB auf die Präklusivfrist von sechs Monaten gemäß Paragraph 25, Absatz 3, GSpG in der Fassung BGBl römisch eins 2005/105. (T2)
TE OGH 2012-09-10 10 Ob 88/11f
Vgl
TE OGH 2015-11-26 9 ObA 138/15g
Auch; Beisatz: Diese Sonderregel ist verallgemeinerungsfähig und auf kollektivvertragliche Präklusivfristen anwendbar. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008705