(1)Absatz einsJedem Anleger haften für den Schaden, der ihm im Vertrauen auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Prospektangaben (§ 7) oder der sonstigen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben (§§ 6 und 10), die für die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen erheblich sind, entstanden ist,Jedem Anleger haften für den Schaden, der ihm im Vertrauen auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Prospektangaben (Paragraph 7,) oder der sonstigen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben (Paragraphen 6 und 10), die für die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen erheblich sind, entstanden ist,
der Emittent für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospekterstellung herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Angaben,
der Prospektkontrollor für durch eigenes grobes Verschulden oder durch grobes Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospektkontrolle herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen,
derjenige, der im eigenen oder im fremden Namen die Vertragserklärung des Anlegers entgegengenommen hat und der Vermittler des Vertrages, sofern die in Anspruch genommene Person den Handel oder die Vermittlung von Wertpapieren oder Veranlagungen gewerbsmäßig betreibt und sie oder ihre Leute die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Z 1 oder der Kontrolle gekannt haben oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben,derjenige, der im eigenen oder im fremden Namen die Vertragserklärung des Anlegers entgegengenommen hat und der Vermittler des Vertrages, sofern die in Anspruch genommene Person den Handel oder die Vermittlung von Wertpapieren oder Veranlagungen gewerbsmäßig betreibt und sie oder ihre Leute die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Ziffer eins, oder der Kontrolle gekannt haben oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben,
der Abschlußprüfer, der in Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Z 1 und in Kenntnis, daß der von ihm bestätigte Jahresabschluß eine Unterlage für die Prospektkontrolle darstellt, einen Jahresabschluß mit einem Bestätigungsvermerk versehen hat, undder Abschlußprüfer, der in Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Ziffer eins und in Kenntnis, daß der von ihm bestätigte Jahresabschluß eine Unterlage für die Prospektkontrolle darstellt, einen Jahresabschluß mit einem Bestätigungsvermerk versehen hat, und
der Gutachter im Sinne des § 8 Abs. 2 oder 5 oder des § 14 Z 2 für durch eigenes grobes Verschulden oder durch grobes Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Erstellung des Gutachtens herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Begutachtungen.der Gutachter im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, oder 5 oder des Paragraph 14, Ziffer 2, für durch eigenes grobes Verschulden oder durch grobes Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Erstellung des Gutachtens herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Begutachtungen.
Bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes bei dem Prospektkontrollor oder dem Gutachter braucht der Anleger das Vorliegen des in den Z 1 oder 2 oder 5 genannten Verschuldens nicht zu beweisen. Die Haftung nach Z 3 besteht nur gegenüber jenem Anleger, dessen Vertragserklärung ein Haftungspflichtiger entgegengenommen oder dessen Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen er vermittelt hat. Der Prospektkontrollor haftet nicht für Verschulden des Gutachters nach § 8 Abs. 5.Bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes bei dem Prospektkontrollor oder dem Gutachter braucht der Anleger das Vorliegen des in den Ziffer eins, oder 2 oder 5 genannten Verschuldens nicht zu beweisen. Die Haftung nach Ziffer 3, besteht nur gegenüber jenem Anleger, dessen Vertragserklärung ein Haftungspflichtiger entgegengenommen oder dessen Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen er vermittelt hat. Der Prospektkontrollor haftet nicht für Verschulden des Gutachters nach Paragraph 8, Absatz 5,