§ 153 Abs2 ASVG ist dahingehend auszulegen, dass es sich beim unentbehrlichen Zahnersatz um eine Pflichtleistung, also um eine Leistung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht.Paragraph 153, Abs2 ASVG ist dahingehend auszulegen, dass es sich beim unentbehrlichen Zahnersatz um eine Pflichtleistung, also um eine Leistung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht.