Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 227
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
GSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Genehmigungspflicht
§ 227.Paragraph 227,
Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales und sind binnen vier Monaten nach der Genehmigung in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ zu verlautbaren. Nach jeder fünften Änderung der Satzung, frühestens am Beginn der Amtsdauer (§ 202), ist diese unverzüglich neu zu beschließen. Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales und sind binnen vier Monaten nach der Genehmigung in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ zu verlautbaren. Nach jeder fünften Änderung der Satzung, frühestens am Beginn der Amtsdauer (Paragraph 202,), ist diese unverzüglich neu zu beschließen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098731
Alte Dokumentnummer
N6197846598L