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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 453

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 453

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

ABSCHNITT römisch sieben
Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen

Satzung der Versicherungsträger (des Hauptverbandes)

Paragraph 453,
  1. Absatz eins,Die Satzung hat, soweit dies gesetzlich vorgesehen und nicht der Regelung durch die Krankenordnung überlassen ist, die Tätigkeit der Versicherungsträger zu regeln und insbesondere Bestimmungen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      über Rechte und Pflichten der Versicherten (Anspruchsberechtigten) sowie der Beitragsschuldner;
    2. Ziffer 2
      über die Form der Kundmachungen und rechtsverbindlichen Akte;
    3. Ziffer 3
      über die in regelmäßigen Abständen abzuhaltenden Informationsveranstaltungen, zu der Versicherte und Dienstgeber einzuladen sind;
    4. Ziffer 4
      über die Zahl der Mitglieder der Beiräte und deren Bestellung;
    5. Ziffer 5
      über die Teilnahme der Vorsitzenden und der Vorsitzenden-Stellvertreter der Beiräte an den Sitzungen der Generalversammlung (Verbandskonferenz) und des Vorstandes (Verbandsvorstandes) mit beratender Stimme.
  2. Absatz 2,Durch die Satzung des Versicherungsträgers (des Hauptverbandes) kann vorgesehen werden, daß Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung (Verbandskonferenz) oder des Vorstandes (Verbandsvorstandes) fallen, bei Gefahr im Verzug zur Abwendung eines dem Versicherungsträger (dem Hauptverband) drohenden Schadens bzw. zur Sicherung eines dem Versicherungsträger (dem Hauptverband) entgehenden Vorteiles vorläufig durch Verfügung des Obmannes (Präsidenten) des Versicherungsträgers (des Hauptverbandes) zu regeln sind, wenn der in Betracht kommende Verwaltungskörper nicht rechtzeitig zusammentreten kann. Die Verfügungen sind im Einvernehmen mit den Stellvertretern des Obmannes (Präsidenten) zu treffen, bei ihrer Abwesenheit oder ihrer Verhinderung auch ohne deren Mitwirkung. Der Obmann (Präsident) hat in derartigen Fällen vom zuständigen Verwaltungskörper die nachträgliche Genehmigung einzuholen.
  3. Absatz 3,Änderungen der Mustersatzung (Paragraph 455, Absatz 2 und 3), der Satzung des Hauptverbandes (Paragraph 454,) oder der Satzungen der Versicherungsträger, die durch Änderungen der Gesetzeslage oder der Vertragslage (Paragraph 338, Absatz eins,) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Gesetzeslage oder Vertragslage (Paragraph 338, Absatz eins,) geändert hat.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094023

Alte Dokumentnummer

N6195546013L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P453/NOR12094023

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