Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 227
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
30.04.2003
Abkürzung
GSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Genehmigungspflicht
§ 227.Paragraph 227,
Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales und sind unverzüglich nach der Genehmigung im Internet zu verlautbaren. Nach jeder fünften Änderung der Satzung, frühestens am Beginn der Amtsdauer (§ 202), ist diese unverzüglich neu zu beschließen. Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales und sind unverzüglich nach der Genehmigung im Internet zu verlautbaren. Nach jeder fünften Änderung der Satzung, frühestens am Beginn der Amtsdauer (Paragraph 202,), ist diese unverzüglich neu zu beschließen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40022492