Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 133

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 609/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 133

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

19.04.2002

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

2. UNTERABSCHNITT.
Krankenbehandlung.

Umfang der Krankenbehandlung.

Paragraph 133,
  1. Absatz eins,Die Krankenbehandlung umfaßt:
    1. Ziffer eins
      ärztliche Hilfe;
    2. Ziffer 2
      Heilmittel;
    3. Ziffer 3
      Heilbehelfe.
  2. Absatz 2,Die Krankenbehandlung muß ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Die Leistungen der Krankenbehandlung werden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht.
  3. Absatz 3,Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können als freiwillige Leistungen gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind. Als Leistung der Krankenbehandlung gilt auch die Übernahme der für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten bei einer Organbank.
  4. Absatz 4,Für Angehörige, die sonst einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenbehandlung haben, besteht kein Anspruch auf die Leistungen der Krankenbehandlung nach diesem Bundesgesetz.
  5. Absatz 5,Befindet sich ein Versicherter (Angehöriger) in Anstaltspflege, so besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung, soweit die entsprechenden Leistungen nach dem Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, im Rahmen der Anstaltspflege zu gewähren sind.

Schlagworte

Anmeldekosten

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093617

Alte Dokumentnummer

N6195545607L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P133/NOR12093617

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