Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 153

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 153

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

5. UNTERABSCHNITT.
Zahnbehandlung und Zahnersatz; Hilfe bei körperlichen Gebrechen.

Zahnbehandlung und Zahnersatz.

Paragraph 153,
  1. Absatz eins,Zahnbehandlung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren. Als Leistungen der Zahnbehandlung kommen chirurgische Zahnbehandlung, konservierende Zahnbehandlung und Kieferregulierungen, letztere, soweit sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind, in Betracht. Diese Leistungen der Zahnbehandlung können in der Satzung des Versicherungsträgers von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig gemacht werden. Paragraph 121, Absatz 3, gilt entsprechend.
  2. Absatz 2,Der unentbehrliche Zahnersatz kann unter Kostenbeteiligung des Versicherten gewährt werden. An Stelle der Sachleistung können auch Zuschüsse zu den Kosten eines Zahnersatzes geleistet werden. Das Nähere wird durch die Satzung des Versicherungsträgers bestimmt.
  3. Absatz 3,Zahnbehandlung und Zahnersatz werden als Sachleistungen durch Vertragsärzte oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlärzte oder Wahl-Gruppenpraxen (Paragraph 131, Absatz eins,), nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, auch durch Vertragsdentisten, Wahldentisten (Paragraph 131, Absatz eins,), in eigens hiefür ausgestatteten Einrichtungen (Ambulatorien) der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) oder in Vertragseinrichtungen gewährt. Für die Zahnbehandlung gilt hiebei Paragraph 135, Absatz 2, entsprechend. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes vorgesehen sind, müssen diese in den Zahnambulatorien und bei den freiberuflich tätigen Vertragsfachärzten und Vertragsdentisten sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein. In gesamtvertraglichen Vereinbarungen (Paragraphen 341, 343 c, Absatz eins, Ziffer eins,) nicht vorgesehene Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien dürfen aber jedenfalls jene Leistungen erbracht werden, die Gegenstand des letztgültigen Vertrages gemäß Paragraph 341, bzw. Paragraph 343 c, Absatz eins, Ziffer eins, sind oder waren.
  4. Absatz 4,Bei der Inanspruchnahme der chirurgischen oder konservierenden Zahnbehandlung durch einen Vertragszahnarzt oder Vertragsdentisten oder in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in einer eigenen Einrichtung (Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers ist die innerhalb des ELSY als Krankenscheinersatz zu verwendende Chipkarte vorzulegen. Bei der im Kalenderjahr erstmaligen Inanspruchnahme einer chirurgischen (konservierenden) Zahnbehandlung ist von der anspruchsberechtigten Person ein Service-Entgelt von 10 € an den Vertragszahnarzt (Vertragsdentisten), die Vertrags-Gruppenpraxis oder die eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen, soweit ein solches in diesem Kalenderjahr nicht bereits nach Paragraph 135, Absatz 3, gezahlt wurde. Paragraph 135, Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden.
  5. Absatz 5,Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw. Transportkosten gilt Paragraph 135, Absatz 4 und 5 entsprechend.

Schlagworte

Reisekosten, Fahrtkosten

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40034241

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P153/NOR40034241

Navigation im Suchergebnis