Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Antragsteller meint, das Bescheinigungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht im Hinblick auf die Amtswegigkeit und die Instruktionsmaxime im Sinn des Begriffes der "potentiellen Unternehmereigenschaft" hätte hinterfragen müssen, ob er, wenn er seine Taxikonzession als ruhend gemeldet habe, zumindest den Tatbestand des potentiellen Unternehmers nach § 10 KartG erfülle, nämlich dahingehend, dass er etwa eine Verpflichtung eingegangen hätte, sich nicht als Mitbewerber zu betätigen oder für den Fall, dass er sich betätige, Beschränkungen unterliege. Es genüge nämlich, wenn jemand "latent" darauf ausgerichtet sei, Waren oder Leistungen für den Markt zu erbringen, wenn auch freilich nicht bloß die abstrakte Möglichkeit genüge. Es müsse vielmehr damit zu rechnen sein, dass der Betreffende in absehbarer Zeit lediglich durch Aktualisierung der bereits vorhandenen Qualitäten zum aktiven Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr werde. Aus seiner Vernehmung hätte sich insgesamt und inhaltsgemäß jedenfalls ableiten lassen, dass er seine derzeitige Hausbesorgerfunktion nur deshalb aufgenommen habe, weil seine Existenz wegen der erdrückenden Gebühren- und Abgabenlast im Zusammenhang mit der von den Antragsgegnern eingeführten und aufrecht erhaltenen kartellrechtswidrigen marktbeherrschenden Stellung bei weiterer Aufrechterhaltung seines Taxigewerbes erheblich beeinträchtigt oder gefährdet gewesen wäre. Er hätte zu erkennen gegeben, dass er nur vorübergehend bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sein Taxigewerbe als ruhend gemeldet habe.Der Antragsteller meint, das Bescheinigungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht im Hinblick auf die Amtswegigkeit und die Instruktionsmaxime im Sinn des Begriffes der "potentiellen Unternehmereigenschaft" hätte hinterfragen müssen, ob er, wenn er seine Taxikonzession als ruhend gemeldet habe, zumindest den Tatbestand des potentiellen Unternehmers nach Paragraph 10, KartG erfülle, nämlich dahingehend, dass er etwa eine Verpflichtung eingegangen hätte, sich nicht als Mitbewerber zu betätigen oder für den Fall, dass er sich betätige, Beschränkungen unterliege. Es genüge nämlich, wenn jemand "latent" darauf ausgerichtet sei, Waren oder Leistungen für den Markt zu erbringen, wenn auch freilich nicht bloß die abstrakte Möglichkeit genüge. Es müsse vielmehr damit zu rechnen sein, dass der Betreffende in absehbarer Zeit lediglich durch Aktualisierung der bereits vorhandenen Qualitäten zum aktiven Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr werde. Aus seiner Vernehmung hätte sich insgesamt und inhaltsgemäß jedenfalls ableiten lassen, dass er seine derzeitige Hausbesorgerfunktion nur deshalb aufgenommen habe, weil seine Existenz wegen der erdrückenden Gebühren- und Abgabenlast im Zusammenhang mit der von den Antragsgegnern eingeführten und aufrecht erhaltenen kartellrechtswidrigen marktbeherrschenden Stellung bei weiterer Aufrechterhaltung seines Taxigewerbes erheblich beeinträchtigt oder gefährdet gewesen wäre. Er hätte zu erkennen gegeben, dass er nur vorübergehend bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sein Taxigewerbe als ruhend gemeldet habe.
Aus seiner protokollierten Vernehmung ergibt sich nichts derartiges; das Erstgericht hat die gesamte sich auf die Ruhestellung des Gewerbe beziehende Aussage des Antragstellers in den bescheinigten Sachverhalt aufgenommen. Auch aus dem Antrag ON 1 ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt hiezu. Dort bezeichnete sich der Antragsteller schlicht als Taxiunternehmer; von einer Ruhestellung seines Gewerbes und der Absicht, es nach Abstellung der behaupteten Kartellrechtsverletzungen der Antragsgegner wieder aufzunehmen, ist keine Rede.
Es bestand daher für das Erstgericht kein Anlass, von Amts wegen weitere Nachforschungen über die Motive, die den Antragssteller veranlasst hatten, sein Gewerbe ruhend zu melden, zu pflegen, zumal der von einem Rechtsanwalt verfasste Antrag ersichtlich sehr sorgfältig und sachkundig ist und der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation zur Stellung der vorliegenden Anträge infolge mangelnder Unternehmereigenschaft iSd § 25 Abs 2 Z 3 und § 37 Z 3 KartG nahegelegen wäre. Auch nach der Vernehmung des Antragstellers in Beisein seines ausgewiesenen Vertreters, in der der Antragsteller erstmals über die Ruhendstellung seines Taxigewerbes berichtete, wurde kein ergänzendes Vorbringen erstattet und unterließ es der ausgewiesene Vertreter dies näher zu hinterfragen, obwohl der Antragsteller diese Angaben auf Befragen seines Vertreters gemacht hatte (Rekursvorbringen S 9).Es bestand daher für das Erstgericht kein Anlass, von Amts wegen weitere Nachforschungen über die Motive, die den Antragssteller veranlasst hatten, sein Gewerbe ruhend zu melden, zu pflegen, zumal der von einem Rechtsanwalt verfasste Antrag ersichtlich sehr sorgfältig und sachkundig ist und der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation zur Stellung der vorliegenden Anträge infolge mangelnder Unternehmereigenschaft iSd Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 37, Ziffer 3, KartG nahegelegen wäre. Auch nach der Vernehmung des Antragstellers in Beisein seines ausgewiesenen Vertreters, in der der Antragsteller erstmals über die Ruhendstellung seines Taxigewerbes berichtete, wurde kein ergänzendes Vorbringen erstattet und unterließ es der ausgewiesene Vertreter dies näher zu hinterfragen, obwohl der Antragsteller diese Angaben auf Befragen seines Vertreters gemacht hatte (Rekursvorbringen S 9).
Im Rekursverfahren kann der Antragsteller nicht mehr das in erster Instanz auch nicht wenigstens andeutungsweise erstattete Vorbringen nachholen. Zwar können im kartellrechtlichen Rekursverfahren die Parteien, wie auch sonst im Außerstreitverfahren (§ 43 KartG), das vorliegende Tatsachenmaterial ergänzen und berichtigen, sie dürfen aber nicht von den bisherigen Behauptungen abweichende Tatsachenbehauptungen oder solche vortragen, die bisher überhaupt noch nicht aufgestellt worden sind (Okt 3/93, ÖBl 1993, 124; 16 Ok 5/98, SZ 71/103). Bei dem nunmehrigen Rekursvorbringen handelt es sich daher um eine unzulässige und deshalb unbeachtliche Neuerung.Im Rekursverfahren kann der Antragsteller nicht mehr das in erster Instanz auch nicht wenigstens andeutungsweise erstattete Vorbringen nachholen. Zwar können im kartellrechtlichen Rekursverfahren die Parteien, wie auch sonst im Außerstreitverfahren (Paragraph 43, KartG), das vorliegende Tatsachenmaterial ergänzen und berichtigen, sie dürfen aber nicht von den bisherigen Behauptungen abweichende Tatsachenbehauptungen oder solche vortragen, die bisher überhaupt noch nicht aufgestellt worden sind (Okt 3/93, ÖBl 1993, 124; 16 Ok 5/98, SZ 71/103). Bei dem nunmehrigen Rekursvorbringen handelt es sich daher um eine unzulässige und deshalb unbeachtliche Neuerung.
Eine Überprüfungsmöglichkeit der Beweiswürdigung besteht im vorliegenden kartellrechtlichen Bescheinigungsverfahren nicht, weil der bescheinigte Sachverhalt auf Grund der vor dem Erstgericht abgegebenen Zeugenaussagen getroffen wurde (16 Ok 20/97, SZ 70/272; 16 Ok 22/97, ÖBl 1998, 309).
Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt. Nach herrschender Ansicht ist zwar für die Unternehmereigenschaft iSd § 10 und §§ 34 ff KartG, die auch für die Antragslegitimation auf Untersagung der Durchführung eines Kartells nach § 25 Abs 3 Z 3 KartG und auf Untersagung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach § 37 Z 3 KartG maßgeblich ist, keine organisierte Erwerbsgelegenheit notwendig, sondern es genügt auch eine potentielle unternehmerische Tätigkeit (Koppensteiner, Österreichisches und Europäisches Wettbewerbsrecht3 94, 222; Gugerbauer, Komm KartG2 § 10 Rz 3, § 34 Rz 2; Tahedl, Der Missbrauch marktbeherrschender Stellung im österreichischen Kartellrecht 54, insb FN 54 mwN; für das insoweit vergleichbare deutsche Recht für alle Langen/Bunte, Komm zum deutschen und europäischen Kartellrecht2 § 1 Rz 16 mwN auch zur deutschen Judikatur; im österreichischen Recht finden sich zum potentiellen Unternehmer nur wettbewerbsrechtliche Entscheidungen, die allerdings im gleichen Sinn abgrenzen, Koppensteiner aaO 500 FN 50 mwN, insb JBl 1991, 390).Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt. Nach herrschender Ansicht ist zwar für die Unternehmereigenschaft iSd Paragraph 10 und Paragraphen 34, ff KartG, die auch für die Antragslegitimation auf Untersagung der Durchführung eines Kartells nach Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 3, KartG und auf Untersagung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach Paragraph 37, Ziffer 3, KartG maßgeblich ist, keine organisierte Erwerbsgelegenheit notwendig, sondern es genügt auch eine potentielle unternehmerische Tätigkeit (Koppensteiner, Österreichisches und Europäisches Wettbewerbsrecht3 94, 222; Gugerbauer, Komm KartG2 Paragraph 10, Rz 3, Paragraph 34, Rz 2; Tahedl, Der Missbrauch marktbeherrschender Stellung im österreichischen Kartellrecht 54, insb FN 54 mwN; für das insoweit vergleichbare deutsche Recht für alle Langen/Bunte, Komm zum deutschen und europäischen Kartellrecht2 Paragraph eins, Rz 16 mwN auch zur deutschen Judikatur; im österreichischen Recht finden sich zum potentiellen Unternehmer nur wettbewerbsrechtliche Entscheidungen, die allerdings im gleichen Sinn abgrenzen, Koppensteiner aaO 500 FN 50 mwN, insb JBl 1991, 390).
Der Oberste Gerichtshof teilt die Meinung des Erstgerichts, dass die rein abstrakte Möglichkeit zur aktiven Teilnahme am Wirtschaftsverkehr nicht ausreicht, sondern dass damit zu rechnen sein muss, dass der betreffende in absehbarer Zeit lediglich durch Aktualisierung der bereits vorhandenen Qualitäten zum aktiven Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr wird (so Gugerbauer aaO und Müller-Henneberg/Schwartz, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und europäisches Kartellrecht; Gemeinschaftskommentar4 § 1 Rz 6, auf den sich übrigens auch der Rekurswerber beruft).Der Oberste Gerichtshof teilt die Meinung des Erstgerichts, dass die rein abstrakte Möglichkeit zur aktiven Teilnahme am Wirtschaftsverkehr nicht ausreicht, sondern dass damit zu rechnen sein muss, dass der betreffende in absehbarer Zeit lediglich durch Aktualisierung der bereits vorhandenen Qualitäten zum aktiven Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr wird (so Gugerbauer aaO und Müller-Henneberg/Schwartz, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und europäisches Kartellrecht; Gemeinschaftskommentar4 Paragraph eins, Rz 6, auf den sich übrigens auch der Rekurswerber beruft).
Eine gegenteilige Ansicht, nämlich dass die rein abstrakte Möglichkeit zur aktiven Teilnahme am Wirtschaftsverkehr genügen würde, ließe die Antragslegitimation völlig ausufern; das wollte der Gesetzgeber offensichtlich nicht, weil er die Antragsberechtigung davon abhängig macht, dass die rechtlichen oder wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers durch das Kartell bzw das zu untersagende Verhalten berührt werden. Bei einem "potentiellen Unternehmer", der wie der Antragsteller sein Gewerbe ruhend gemeldet hat, muss gefordert werden, dass dieser behauptet und bescheinigt, dass er in absehbarer Zeit wieder aktiver Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr werden wird; im vorliegenden Fall hätte der Antragsteller also behaupten und bescheinigen müssen, dass er das Taxigewerbe in absehbarer Zeit wieder ausüben wolle und werde; dies hat er nicht getan, sodass seine Aktivlegitimation zu Recht verneint wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 45 Abs 2 KartG. Der Antragsteller ist zwar im Provisorialverfahren endgültig unterlegen, jedoch kann im Hinblick auf die fehlende oberstgerichtliche Judikatur zur Frage der Antragslegitimation bei einem ruhenden Gewerbe die Rechtsverfolgung nicht als mutwillig angesehen werden, weshalb die Kosten des Rekursverfahrens gemäß § 273 ZPO gegenseitig aufgehoben werden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 45, Absatz 2, KartG. Der Antragsteller ist zwar im Provisorialverfahren endgültig unterlegen, jedoch kann im Hinblick auf die fehlende oberstgerichtliche Judikatur zur Frage der Antragslegitimation bei einem ruhenden Gewerbe die Rechtsverfolgung nicht als mutwillig angesehen werden, weshalb die Kosten des Rekursverfahrens gemäß Paragraph 273, ZPO gegenseitig aufgehoben werden.