Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AußStrG
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Anleitungs- und Belehrungspflicht
§ 14.Paragraph 14,
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Anleitungs- und Belehrungspflicht sind anzuwenden. Darüber hinaus hat das Gericht die Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind, über die bei dem Gegenstand des Verfahrens in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbote zu belehren, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Verfahrenshandlungen anzuleiten.
Schlagworte
Anleitungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40046642