Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 378

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 378

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Zweiter Abschnitt.
Einstweilige Verfügungen.

Zulässigkeit.

Paragraph 378,

  1. Absatz einsSowohl vor Einleitung eines Rechtsstreites als während desselben und während des Executionsverfahrens kann das Gericht zur Sicherung des Rechtes einer Partei auf Antrag einstweilige Verfügungen treffen.
  2. Absatz 2Die Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Anspruch der antragstellenden Partei (gefährdete Partei) ein betagter oder bedingter ist.

Schlagworte

Exekutionsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021330

Alte Dokumentnummer

N2189617130T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P378/NOR12021330

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