Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kartellgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 38
Inkrafttretensdatum
25.04.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KartG 2005
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
III. Hauptstückrömisch drei. Hauptstück
Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht
Verfahrensart
§ 38.Paragraph 38,
Das Kartellgericht und das Kartellobergericht entscheiden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Im Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße ist § 39 Abs. 4 AußStrG nicht anzuwenden. Das Kartellgericht und das Kartellobergericht entscheiden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Im Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße ist Paragraph 39, Absatz 4, AußStrG nicht anzuwenden.
Im RIS seit
25.04.2017
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40192505