Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Text

Einstweilige Verfügungen

Paragraph 52, (1) Soweit die Voraussetzungen für die Untersagung der Durchführung eines Kartells nach Paragraph 25, oder einer vertikalen Vertriebsbindung nach Paragraph 30 c, oder für den Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Partei die angeführten Maßnahmen durch einstweilige Verfügung zu treffen.

  1. Absatz 2,Soweit die Voraussetzungen für richterliche Vertragshilfe (Paragraph 30,) oder für Maßnahmen der Mißbrauchsaufsicht nach den Paragraphen 35 und 36 bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Partei die angeführten Maßnahmen durch einstweilige Verfügung zu treffen.
  2. Absatz 3,Im Fall der richterlichen Vertragshilfe kann das Kartellgericht die einstweilige Verfügung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.
  3. Absatz 4,Der Antragsgegner ist vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu hören. Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Kartellgericht hat auf Antrag des Rekurswerbers dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dies unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.

Schlagworte

Provisorialverfahren

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12036356

Alte Dokumentnummer

N2199313033A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P52/NOR12036356

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