VI. ABSCHNITTrömisch sechs. ABSCHNITT
Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht
Verfahrensart
§ 43. Das Kartellgericht und das Kartellobergericht entscheiden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Paragraph 43, Das Kartellgericht und das Kartellobergericht entscheiden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen.